Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Diebstahls/Hehlerei und Sicherungsverwahrung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 401/61
Datum
31.10.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen ein Urteil, das ihn u.a. wegen schweren Diebstahls im Rückfall und Sachhehlerei im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu vier Jahren Zuchthaus verurteilte und Sicherungsverwahrung anordnete. Er rügte insbesondere, der rechtskräftige Schuldspruch eines Falls sei nicht ordnungsgemäß in die neue Hauptverhandlung eingeführt worden, und es sei rechtliches Gehör verletzt. Der BGH verwarf die Revision, weil die Unterrichtung des Gerichts über den rechtskräftigen Schuldspruch den Anforderungen genügte und der Angeklagte sich zur Strafzumessung äußern konnte. Auch die Ablehnung eines Sachverständigenbeweises zur Labilität/Beinflussbarkeit sei aufgrund Wahrunterstellung und fehlender Aufklärungspflicht rechtmäßig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach teilweiser Aufhebung und Zurückverweisung ist der Tatrichter hinsichtlich rechtskräftig gewordener Schuldsprüche an deren Umgrenzung gebunden und hat nur noch über die Rechtsfolgen auf Grundlage der feststehenden Schuld zu entscheiden.

2

Ein rechtskräftiger Schuldspruch darf zur Strafzumessung herangezogen werden, wenn seine tatsächlichen Grundlagen in der neuen Hauptverhandlung in einer § 261 StPO genügenden Weise zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden; eine bestimmte Form der Unterrichtung ist hierfür nicht zwingend vorgeschrieben.

3

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn dem Angeklagten und seinem Verteidiger in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben ist, auch zur Strafzumessung des rechtskräftigen Tatkomplexes Stellung zu nehmen.

4

Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens kann nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zulässig sein, wenn die behauptete Tatsache als wahr unterstellt wird und sich eine weitere Beweiserhebung zur Aufklärung nicht aufdrängt.

5

An eine Wahrunterstellung ist das Tatgericht gebunden, ist aber nicht verpflichtet, aus der unterstellten Tatsache die vom Antragsteller gewünschten rechtlichen oder tatsächlichen Folgerungen zu ziehen (§ 261 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Kempten, 27. Juni 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen ██ als den Kraftfahrer Heinrich █, geboren am ██████ 1924 in █████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hüibner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Landgerichtsrat als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 27. Juni 1961 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 28. Juni 1961, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Der Angeklagte war vom Landgericht durch Urteil vom 3. Juni 1960, unter Freisprechung im Übrigen, wegen schweren Diebstahls im Rückfall (Fall █████) und wegen Hehlerei im Rückfall (Fall ██████) als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt, auch war die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet worden. Ferner wurde ihm die Fahrerlaubnis für immer entzogen. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf fünf Jahre aberkannt. Schließlich wurde die Einziehung eines dem Angeklagten gehörenden Pkw-Anhängers ausgesprochen. Das Landgericht hielt für erwiesen, dass der Angeklagte in der Nacht vom 25. auf den 26. Juli 1956 aus dem Betriebsgebäude des Vulkaniseurs ███████ durch Einbruch und Einsteigen 59 Pkw-Reifen, 8 Räder und 21 Kfz-Achsen entwendet hatte. Bezüglich des weiteren Falles der Verurteilung hatte das Landgericht u. a. festgestellt: In der Nacht vom 21. auf den 22. Juni 1958 war der Lagerschuppen der Firma ████████ in Augsburg aufgebrochen und daraus ein vollständiges Lkw-Ersatzrad im Wert von etwa 1.100 DM entwendet worden. Anfang Juli 1958 bot dann der Angeklagte dieses Ersatzrad den Eheleuten ███ (Bagger- und Kiesgrubenbetrieb in Eisenbrechtshofen) für 170 DM zum Kauf an. Die Eheleute ███ kauften jedoch das Rad nicht. Daraufhin zerlegte der Angeklagte das Ersatzrad, nahm den Reifen wieder mit fort und ließ die Felge (auf der der Firmenname ██████ eingezeichnet war) in der ██████████ Kiesgrube liegen. Das Landgericht hielt für erwiesen, dass der Angeklagte, wenn er schon nicht selbst der Dieb war, um die unrechtmäßige Herkunft dieses von ihm anderen Leuten zum Kauf angebotenen Rades wusste.

Es hat ihn insoweit der Hehlerei im Rückfall für schuldig befunden und ihn dieserhalb unter Anwendung des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB verurteilt.

Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat durch Urteil vom 18. Oktober 1960 – 1 StR 433/60 – die Vorentscheidung mit den Feststellungen aufgehoben: im Fall ███ in vollem Umfang, ferner im gesamten Strafausspruch. Insoweit wurde die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision (bezüglich des Schuldspruchs im Fall ████) wurde verworfen. Das landgerichtliche Urteil wurde hauptsächlich deshalb zum Teil aufgehoben, weil die Strafkammer § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB angewendet, aber nicht festgestellt hatte, dass der Angeklagte wusste, billigend damit rechnete oder den Umständen nach annehmen musste, das Ersatzrad stamme gerade aus einem schweren Diebstahl. Im Übrigen wies der Bundesgerichtshof, unter Bezugnahme auf BGHSt 12, 358, 385, darauf hin, dass die Darlegungen des Tatrichters zum Fall ███ nicht eindeutig seien. Auch sei die zur Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB erforderliche Gesamtwürdigung sehr knapp (S. 4 bis 6 des Urteils des Senats).

Auf Grund der neuen Hauptverhandlung hat die Strafkammer durch Urteil vom 27. Juni 1961 den Angeklagten, außer dem durch das frühere Urteil vom 3. Juni 1960 festgestellten schweren Diebstahl im Rückfall (Fall ████), der Sachhehlerei im Rückfall (§ 261 Abs. 2 StGB; Fall ███████) für schuldig befunden. Der Angeklagte wurde dieserhalb als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Sicherungsverwahrung wurde angeordnet. Dem Angeklagten wurde die Fahrerlaubnis für immer entzogen. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf fünf Jahre aberkannt. Der ihm gehörige Pkw-Anhänger wurde eingezogen.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von Vorschriften über das Verfahren und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

II. 1. Die Revision macht geltend: Um im Fall ███ eine neue Strafentscheidung zu treffen, hätte dieser Fall vom erneut erkennenden Gericht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden müssen. Das Landgericht habe dies aber nicht getan und dennoch auch insoweit zum Strafmaß entschieden. Über den Fall ████ habe die Strafkammer erstmals im Urteil gesprochen. Bei der Begründung der Strafzumessung (VI des Urteils) habe sich das Landgericht ausschließlich auf seine Kenntnisse aus dem früheren Verfahren gestützt, ohne dies in der verfahrensrechtlich notwendigen Form zum Gegenstand der neuen Hauptverhandlung gemacht zu haben. Dies sei verfahrenswidrig. Auch sei dem Angeklagten insoweit das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) versagt worden. Diese Rügen können nicht durchgreifen.

a) Wie schon zu I geschildert, stand im Fall ████ der Schuldspruch wegen schweren Diebstahls im Rückfall rechtskräftig fest. Es war daher insoweit vom neu erkennenden Tatrichter nur noch im Rahmen und auf der Grundlage der durch diesen Schuldspruch umgrenzten Schuld die Strafe zu finden (RG HRR 1939 Nr. 1564; vgl. auch RGSt 61, 209, 210; BGHSt 7, 283, 286, 287). Dies übersieht die Revision. Allerdings konnte das nunmehr erkennende, teilweise anders als in der ersten Verhandlung besetzte Gericht eine gerechte Strafe für den Fall des schweren Diebstahls im Rückfall nur finden und festsetzen, wenn es in der Verhandlung über den rechtskräftig gewordenen Schuldspruch und seine tatsächlichen Grundlagen ausreichend unterrichtet wurde (§ 261 StPO). Dies ist ausweislich der Sitzungsniederschrift (Bl. 315 ff. Bd. II d. A.) in genügender Weise geschehen. Das Verhandlungsprotokoll vom 27. Juni 1961 ergibt unter anderem: Der Angeklagte wurde zunächst zur Person vernommen und erklärte sich dazu. Dann wurde die Strafakte verlesen und vom Angeklagten als richtig anerkannt. Hierauf wurde der Eröffnungsbeschluss verlesen. Sodann gab der Vorsitzende bekannt, dass bereits am 2. und 3. Juni 1960 eine Hauptverhandlung stattgefunden hatte und Urteil am 3. Juni 1960 ergangen war. Ferner, dass auf Revision dieses Urteil (Bl. 214/229) durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 1960 (Bl. 242/245) teilweise aufgehoben wurde. „Die Entscheidungssätze dieser beiden Urteile wurden verlesen“ (d. h. die Urteilsformeln des Landgerichts und des Bundesgerichtshofs). Hiernach ist davon auszugehen, dass die Schuldfeststellungen im Falle ████ in einer den Erfordernissen des § 261 StPO genügenden Weise in die neue Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Es hatte zwar nichts im Wege gestanden, wenn die Feststellungen und Darlegungen des früheren Urteils zum Schuldspruch im Fall ████ und die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vollständig verlesen worden wären. Die hier gewählte Form der Bekanntgabe genügte jedoch ebenfalls den Anforderungen; denn es fehlen verfahrensrechtliche Vorschriften, aus denen sich entnehmen ließe, dass die Beteiligten, insbesondere die Mitglieder des erkennenden Gerichts, unter Ausschluss anderer Möglichkeiten nur in einer ganz bestimmten Weise über einen bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch unterrichtet werden dürften. Der Angeklagte und sein Verteidiger wussten ja ohnehin, worum es ging.

b) Für eine Versagung oder nicht hinreichende Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nichts ersichtlich. Es stand sowohl dem Angeklagten wie seinem Verteidiger frei, auch zur Strafbemessung im Fall ████ Ausführungen zu machen und dadurch auf die bevorstehende Entscheidung insoweit ebenfalls Einfluss zu nehmen (vgl. dazu: BVerfGE Bd. 9, 218, 220; 11, 89, 96). Dies ergibt sich auch aus dem Schlussantrag des Verteidigers und dem letzten Wort des Angeklagten, in dem er um eine milde Strafe bat (Bl. 319, 320 Bd. II d. A.).

c) Es besteht ferner kein Anhalt dafür, dass die jetzt entscheidende Strafkammer die Erwägungen des früheren Urteils zur Strafzumessung einfach übernommen hat, anstatt darüber neu und selbständig zu befinden. Das Gegenteil ergeben die Strafzumessungsgründe zu VI (S. 18, 19 UA): „Bei der Strafzumessung ist wiederum auch der Fall ████, der nur im Schuldspruch rechtskräftig geworden ist, mit einzubeziehen. Es sind keine Umstände ersichtlich, die zugunsten des Angeklagten sprechen. Bei keiner der abzuurteilenden Taten war er in einer Notlage. In beiden Fällen richtete er großen Schaden an. Auch in diesem Zusammenhang fällt ins Gewicht, dass er im Falle ███ eine bisher noch nicht gezeigte verbrecherische Intensität an den Tag legte.“

Die Strafkammer ist also nicht in den (in BGH LM Nr. 3 zu § 267 Abs. 3 StPO = NJW 1951, 413 Nr. 27 erörterten) Fehler verfallen, bezüglich der Strafzumessungsgründe auf ein früheres Urteil zu verweisen.

d) Es wäre hier vielleicht angängig gewesen, wenn das Landgericht den sehr einfachen Sachverhalt im Fall ████ unter Hinweis auf die Rechtskraft des Schuldspruchs insoweit – im jetzigen Urteil einleitend und in sich geschlossen dargestellt hätte. Bestimmte Regeln lassen sich aber für solche Verfahrenslagen nicht aufstellen (vgl. auch BGH 5 StR 398/61 v. 17. Oktober 1961 S. 3). Der dem rechtskräftigen Schuldspruch im Fall ████ zugrundeliegende Sachverhalt ist im früheren Urteil der Strafkammer ausreichend geschildert worden. Er wird im jetzigen Urteil zwar nicht ausführlich, aber doch in seinen Grundzügen dargestellt (S. 2, 15, 16 UA). Somit lässt sich sagen, dass der neu erkennende Tatrichter bei der Strafzumessung auch im Fall ████ von ausreichenden Feststellungen ausgegangen ist. Eine Sachlage, wie sie der Entscheidung BGHSt 1, 51, 52 zugrunde lag, war hier nicht gegeben. Eine Aufklärungsrüge ist zudem nicht erhoben.

2. In der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger beantragt, darüber, dass der Angeklagte labil und leicht beeinflussbar sei, einen Sachverständigen zu hören. Die Strafkammer hat diesen Antrag durch Beschluss abgelehnt. Das Gericht könne die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten selbst beurteilen. Im Übrigen könne als wahr unterstellt werden, dass der Angeklagte von labiler Mentalität und leicht beeinflussbar sei. Die Ablehnung des Beweisantrags ist rechtlich nicht zu beanstanden (§ 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 StPO).

Die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nötigte die Strafkammer zur Erhebung des Beweises nicht. An die Wahrunterstellung hat sich die Strafkammer gehalten. Sie war jedoch nicht genötigt, aus den als wahr unterstellten Tatsachen dieselben Folgerungen zu ziehen wie der Angeklagte und sein Verteidiger (§ 261 StPO; BGH 1 StR 845/51 vom 18. April 1952, Leitsatz in LM Nr. 5 zu § 244 Abs. 3 StPO). Im Übrigen ist die Behauptung des Angeklagten (A 5 und B seiner Rev.-Begr.), das unterstellte Beweisthema sei überhaupt nicht erörtert, unrichtig. Das Gegenteil ergibt sich aus S. 12 UA. Von „Auswirkungen des Nervenleidens und seinen Folgen“ (UA 5 und B der Rev.-Begr. des Angeklagten) war in dem Beweisantrag keine Rede (vgl. auch S. 16 unten UA). Nach den Feststellungen (S. 16 UA) betraf die Kriegsverletzung des Angeklagten nur eine Verwundung an der rechten Hand und am rechten Oberschenkel.

III. Auch im Übrigen lässt das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler erkennen.

1. Die Revision kann nicht geltend machen, dass die tatrichterlichen Feststellungen unrichtig seien (§§ 261, 337 StPO). Es kam übrigens im Fall ████████████████ nicht darauf an, ob der Angeklagte das Ersatzrad in der Kiesgrube der Eheleute ███████████ abgeladen hatte. Entscheidend war die Feststellung, dass er dieses Rad, dessen strafbare Herkunft er kannte, als ihm gehörend den Eheleuten ███ seines Vorteils wegen zu einem unter dem Wert liegenden Preis angeboten hat (S. 3, 6/7 UA). Diebstähle und Hehlereihandlungen in Bezug auf Autoreifen gehörten schon seit langem zu seiner Spezialität (S. 11 bis 13, 17 UA). Im Fall ███ hat das Landgericht zwar diesmal den § 267 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt (S. 7 UA). Dadurch war es aber nicht gehindert, die Einzelstrafe wieder auf zwei Jahre Zuchthaus zu bemessen (S. 79 UA).

2. Dass der Angeklagte, wie unterstellt, labil und leicht beeinflussbar ist, stand seiner Beurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher in keiner Weise entgegen (vgl. BGH NJW 1957, 1932 Nr. 18). Die Behauptung der Verteidigung, „dass die entwendeten Gegenstände nie von erheblichem Wert waren“, widerspricht den Feststellungen (S. 9 ff. UA), insbesondere zum Fall ████ (S. 15 UA).

3. Wenn der Angeklagte zur Frage der Sicherungsverwahrung geltend macht, er habe durchaus noch Kontakt zu seinen Geschwistern, zwei seiner Brüder stünden in Augsburg im öffentlichen Dienst, so kann das Revisionsgericht dieses neue tatsächliche Vorbringen nicht berücksichtigen. Im Urteil ist festgestellt, der geschiedene Angeklagte habe zu seinen Angehörigen keinerlei Verbindung mehr (S. 14, 16, 19 UA). Das Weitere muss der Zukunft überlassen bleiben (§ 42f StGB).

4. Was die Revision sonst noch geltend macht, geht offensichtlich fehl.

IV. Somit ist das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen, wie dies im Ergebnis auch der Generalbundesanwalt beantragt hat. Die von ihm beantragte Änderung der Fassung des landgerichtlichen Urteilsspruchs kam nicht in Betracht. Der betreffende Teil des Urteilsatzes des Landgerichts („Der Angeklagte █ ist außer dem im Urteil vom 3. Juni 1960 festgestellten Verbrechen des schweren Diebstahls im Rückfall schuldig eines weiteren Verbrechens der Sachhehlerei im Rückfall“) entsprach der Sach- und Rechtslage (BGH 5 StR 398/61 vom 17. Oktober 1961 S. 3; Kleinknecht/Müller, Anm. 8 zu § 267 StPO; vgl. auch § 260 Abs. 4 Satz 4 StPO).

HüibnerSeibertSanders
Dr. GeierFischer
Revision gegen Verurteilung wegen Diebstahls/Hehlerei und Sicherungsverwahrung verworfen — Themis