Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Mordurteil verworfen: Beweiswürdigung und Verfahrensrügen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 401/51
Datum
18.09.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen Mordes und rügte Verfahrensmängel (Nichtvernehmung von Zeugen, Ablehnung eines Sachverständigen). Der BGH verwirft die Revision als unbegründet; formelle Revisionsvoraussetzungen (§ 338 Nr. 8 StPO) liegen nicht vor. Das Revisionsgericht ist an die Beweiswürdigung des Tatrichters gebunden und das Urteil erfüllt die Anforderungen des § 267 Abs.1 StPO. Die Tat erfüllt aufgrund Verdeckungsabsicht den Mordtatbestand (§ 211 StGB).

Abstrakte Rechtssätze

1

Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO ist nur gegeben, wenn die beanstandete Beweiserhebung bzw. der entsprechende Antrag in der Hauptverhandlung gestellt wurde.

2

Das Revisionsgericht ist an die Feststellungen des Tatrichters gebunden; es darf keine eigene Beweisaufnahme und -würdigung vornehmen.

3

Für die Form des Urteils ist es nicht erforderlich, Zeugenaussagen wörtlich wiederzugeben; maßgeblich ist die Angabe der für erwiesen erachteten tatsächlichen Umstände (§ 267 Abs. 1 StPO).

4

Ein Gericht darf sich auf das Gutachten eines zuverlässigen ärztlichen Sachverständigen stützen; weitergehende Beweiserhebungen sind entbehrlich, wenn das Gutachten die entscheidungserheblichen Fragen klärt und einschlägige Angaben der Beteiligten vorliegen.

5

Vorsätzliches Töten, das darauf gerichtet ist, eine andere Straftat zu verdecken oder eine Zeugin auszuschalten, erfüllt nach den gesetzlichen Merkmalen des § 211 StGB den Mordtatbestand (Verdeckungsabsicht bzw. niedrige Beweggründe).

Relevante Normen
§ 338 Nr. 8 StPO, § 267 Abs. 1 StPO, § 211 StGB

Vorinstanzen

Schwurgericht München II, 9. April 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaminkehrergehilfen Eduard T███████ aus W[REDACTED], geboren am █████████████ 1929 ██, KO), 2-2t. in Untersuchungshaft, wegen Mordes hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. September 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts München II vom 9. April 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Zu den Verfahrensrügen.

Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO ist nicht gegeben, weil der Verteidiger den Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen nicht in der Hauptverhandlung gestellt hat; ein Beschluss des erkennenden Gerichts ist deshalb nicht darüber ergangen. Dass der Vorsitzende den vor der Hauptverhandlung gestellten schriftlichen Antrag abgelehnt hat, kann die Revision nicht begründen.

Soweit die Revision sich darüber beschwert, dass das Schwurgericht die im Schriftsatz vom 24. März 1951 genannten Zeugen nicht vernommen hat, gilt Entsprechendes. Der Vorsitzende hat in der Verfügung, durch die er die Ladung der Zeugen ablehnte, auch nicht in Aussicht gestellt, dass das Gericht die einzelnen in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen als wahr unterstellen werde. Er hat nur zum Ausdruck gebracht, es könne unterstellt werden, dass Frau █████ sich unvertäglich und aggressiv gezeigt habe. Dies hat aber auch das Schwurgericht im Urteil für erwiesen gehalten. Das Urteil kann deshalb nicht etwa darauf beruhen, dass die Verfügung des Vorsitzenden bei dem Angeklagten irrige Vorstellungen hervorgerufen hätte. Insofern liegt der Fall anders als der in BGHSt 1, 51 entschiedene.

Sollten die vorstehend behandelten Revisionsangriffe auch rügen wollen, dass das Gericht die Beweise nicht von Amts wegen auf Grund seiner Pflicht, die Wahrheit zu erforschen, erhoben hat, so wäre auch diese Rüge nicht begründet. Mit dem Gutachten des in der Hauptverhandlung gehörten ärztlichen Sachverständigen durfte sich das Gericht begnügen; über etwaige Sinneswirkungen der Pubertät hat er sich ausgesprochen, auch ist er dem Schwurgericht seit vielen Jahren als erfahrener und gewissenhafter Gutachter bekannt. Einzelheiten über die Unvertäglichkeit und Angriffslust der Frau █████ brauchten nicht erhoben zu werden, nachdem der Angeklagte in der Hauptverhandlung selbst eingeräumt hatte, er habe die Misshandlung der Frau nicht als notwendig angesehen, um einen Angriff abzuwehren.

Soweit die Revision vorbringt, das Urteil gebe Zeugenaussagen nicht wieder, macht sie keine Gesetzesverletzung geltend. Es ist nirgends bestimmt, dass die Aussagen von Zeugen im Urteil festzuhalten seien. Zwingend vorgeschrieben ist nach § 267 Abs. 1 StPO nur die Angabe der für erwiesen erachteten tatsächlichen Umstände. Dem ist das Schwurgericht nachgekommen. Die Revision bestreitet das zwar; inwiefern es aber nicht der Fall sein sollte, macht sie nicht deutlich. Namentlich hat das Schwurgericht entgegen der Behauptung der Revision mit voller Klarheit in dem Gesamtverhalten des Angeklagten zwei zeitlich getrennte Abschnitte unterschieden, nämlich die Körperverletzung und die ihr folgende, auf neuem Entschluss beruhende Tötung (vgl. IVa und V 1 der Urteilsgründe).

Mit der Rüge, das Urteil habe Zeugenaussagen unrichtig wiedergegeben und die Feststellungen stimmten mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht überein, kann die Revision nicht gehört werden, weil das Revisionsgericht nicht berechtigt ist, eine eigene Beweisaufnahme und -würdigung vorzunehmen; es ist vielmehr an die Feststellungen des Tatrichters gebunden.

II. Zur Sachbeschwerde.

1. Sachlichrechtlicher Natur ist die Rüge der Revision, die Urteilsfeststellungen seien mit den Denkgesetzen und der Erfahrung nicht vereinbar. Die Rüge ist unbegründet. Es mag sein, dass sich aus den festgestellten Beweistatsachen teilweise auch andere Schlüsse hätten ziehen lassen. Die Schlüsse des Schwurgerichts sind aber überall möglich und bleiben im Rahmen der dem Tatrichter obliegenden freien Beweiswürdigung. In der Annahme, dass Frau KO) den Angeklagten zurechtwies und ihn mit dem Eimer stieß, obwohl sie sonst Angst vor ihm hatte, liegt kein Widerspruch.

2. Dass der Angeklagte nicht in wirklicher oder vermeintlicher Notwehr gehandelt hat, als er die der Tötung vorangehende Körperverletzung beging, hat das Schwurgericht mit zutreffender Begründung festgestellt. Es hat dabei übrigens im wesentlichen die eigenen Angaben des Angeklagten zugrunde gelegt.

3. Inwieweit eine im Affekt begangene vorsätzliche Tötung nach der geltenden Fassung des Gesetzes Mord sein kann, ist hier nicht zu erörtern. Denn das Schwurgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte zwar in einer gewissen Erregung getötet, den Entschluss dazu aber erst gefasst hat, als er die von ihm niedergeschlagene, aber keinesfalls schwerverletzte Frau am Boden liegen sah. Sein Zorn war nunmehr, wie das Schwurgericht für erwiesen hält, verraucht: er entschloss sich zur Tat in dem Gedanken, sich durch sie Sicherheit vor einer Aufdeckung der Misshandlung verschaffen zu können (UA S. 11). Er wollte durch die Tötung verhindern, dass er wegen der Misshandlung zur Rechenschaft gezogen werde (UA S. 5); er wollte die einzige Tatzeugin beseitigen (UA S. 12). Danach hat das Schwurgericht die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte das Strafbare seines Tuns erkannt hatte (vgl. OGHBrZ NJW 1950, 195). Die Folgerung, dass er vorsätzlich getötet hat, um eine andere Straftat zu verdecken, ist nach alledem rechtlich einwandfrei.

Damit allein schon ist die Tat des Angeklagten mit Recht als Mord gekennzeichnet.

4. Das Schwurgericht hat ausserdem angenommen, dass der Angeklagte auch aus niedrigen Beweggründen gehandelt habe. Ob auch diese Ausführungen in allen Stücken unbedenklich sind, kann dahingestellt bleiben, weil Schuld- und Strafausspruch auch unabhängig von ihnen durch die vorhergehenden Feststellungen getragen werden.

Unrichtig ist die Ansicht der Revision, wegen Mordes könne nur verurteilt werden, wer seiner Gesamtpersönlichkeit nach „ein Mörder“ sei. Was Mord ist, bestimmt sich vielmehr allein nach den im Gesetz § 211 StGB aufgeführten Merkmalen (BGH vom 16. Januar 1951 – 4 StR 58/50, NJW 1951, 204). Diese Merkmale weist die Tat des Angeklagten nach den Feststellungen des Schwurgerichts auf.

5. Bei der Prüfung des Urteils hat sich auch sonst kein Rechtsirrtum finden lassen.

MantelDr. PeetzGlanzmann
RichterDr. Geier