Abgelehnung von PKH der Nebenklägerin in der Revision wegen fehlender wirtschaftlicher Darlegung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 400/91
- Datum
- 23.07.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu beantragen; die Gewährung setzt in jeder Instanz die darlegungsmäßige Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse voraus.
Der Antragsteller hat sich grundsätzlich des vorgeschriebenen Antragsvordrucks zu bedienen; ohne die dort geforderten Angaben ist der Antrag unzulässig bzw. abzuweisen.
Die Bezugnahme auf eine in einer früheren Instanz abgegebene Erklärung kann in besonderen Fällen ausreichen, bedarf aber einer ausdrücklichen und hinreichenden Bezugnahme durch den Antragsteller.
Prozesskostenhilfe kann nicht rückwirkend über den Zeitpunkt hinaus bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständig genehmigungsfähiges Gesuch vorliegt; eine bloße Erwägung, aus verfahrensökonomischen Gründen zu warten, rechtfertigt keine rückwirkende Bewilligung.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 400/91 in der Strafsache gegen Hans Willi U. aus F., geboren am ███ 1944 in E., wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung u. a.
hier: Prozesskostenhilfeantrag der Nebenklägerin Helene D.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 1991
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Gründe
Der Nebenklägerin war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO, §§ 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen.
Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es – auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren – nicht. Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 1982, 446).
Im Hinblick darauf, dass lediglich der Angeklagte – erfolglos – Revision eingelegt hat und die Nebenklägerin Prozesskostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).
| Maul | Foth | Granderath | |||
| Gribbohm | Brüning |