Treffer
BGH Urteil

§73a StGB – Berechnung des Wertersatzes bei Betäubungsmittelimport (Nettogewinn)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 400/90
Datum
25.09.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte die vom Landgericht angeordnete Wertersatzsumme nach Verurteilung wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln und erhöhte den Verfall von 8.116 DM auf 13.400 DM. Entscheidend war, dass Einfuhrumsatzsteuer bei illegaler Einfuhr nicht abzugsfähig ist und verlorene Mengen den Vermögensvorteil nicht mindern. Eigenverbrauch ist nicht mit dem höheren Verkaufspreis zu verrechnen, sondern höchstens mit dem gezahlten Einkaufspreis.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Anordnung des Wertersatzes nach §73a StGB ist der zu verfallende Betrag als Nettogewinn zu bemessen; abzugsfähig sind nur diejenigen Kosten, die tatsächlich entstanden sind.

2

Einfuhrumsatzsteuer darf bei der Einfuhr von nicht für medizinische Zwecke bestimmten Betäubungsmitteln nicht vom Bruttogewinn abgezogen werden, da sie bei der illegalen Einfuhr nicht entsteht.

3

Verluste durch Abhandenkommen von Betäubungsmitteln mindern den aus der Tat erlangten Vermögensvorteil grundsätzlich nicht.

4

Eigenverbrauch bzw. zum Eigenverbrauch bestimmte Betäubungsmittel sind nicht mit dem (höheren) Verkaufserlös vorteilsmindernd zu berücksichtigen; für den Abzug ist allenfalls der tatsächlich gezahlte Einkaufspreis (Durchschnittspreis) anzusetzen.

5

Bei der Berechnung des Nettogewinns bleiben die Einkommensverhältnisse des Täters und die Höhe des bei ihm beschlagnahmten Bargeldes außer Betracht; abzugsfähig sind etwa Transport- und Beschaffungsaufwendungen sowie der gezahlte Kaufpreis abzüglich für den Eigenverbrauch angesetzter Einkaufskosten.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 27. März 1990

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL 1 StR 400/90 in der Strafsache gegen █████████████████ aus KC, geboren am Armin ███ 1965 in GCL (Jugoslawien), wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. September 1990, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Ulsamer, Dr. █, Dr. Foth, Dr. Brünning als beisitzende Richter, Bundesanwalt C___ in der Verhandlung, ████████████ ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte CO als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. März 1990 dahin geändert, dass die Zahl "8.116" durch die Zahl "13.400" ersetzt wird.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten u. a. wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und hat gemäß § 73a StGB den Verfall eines Geldbetrages von 8.116 DM angeordnet.

Die wirksam auf die Höhe des für verfallen zu erklärenden Wertersatzes beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Das Landgericht hat den Nettogewinn, in dessen Höhe gemäß § 73a Satz 1 StGB der Verfall anzuordnen ist, nicht richtig berechnet. Einfuhrumsatzsteuer durfte nicht vom Bruttogewinn abgezogen werden, weil sie bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln, die nicht für medizinische und wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind, nicht entsteht (EuGH NStZ 1984, 268). Ferner mindert der Verlust von 60 g Kokain, wovon 40 g zum Verkauf bestimmt waren, nicht den aus der Tat erlangten Vermögensvorteil (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 73a Rdn. 28; Schröder, BtMG 3. Aufl. § 33 Rdn. 7; Körner, Vorbem. vor § 73 Rdn. 38; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 73a Rdn. 2). Auch das selbst verbrauchte oder zum Eigenverbrauch bestimmte Kokain ist kein vorteilsmindernder Faktor. Es ist mindestens mit dem vom Angeklagten gezahlten Durchschnittspreis pro Gramm (105 DM) vom Einkaufspreis abzuziehen.

Nach den bindenden Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte einen Verkaufserlös von 56.030 DM erzielt. Abzuziehen vom Verkaufserlös sind die dem Angeklagten entstandenen Kosten, bestehend aus den Aufwendungen für Transport des Kokains (3.500 DM) und die Beschaffungsreisen des Angeklagten (2.100 DM) sowie dem gezahlten Gesamtkaufpreis von 46.900 DM abzüglich der Kosten für das selbstverbrauchte oder zum Eigenkonsum vorgesehene Kokain (94 g zu je 105 DM = 9.870 DM). Der Gewinn beträgt demzufolge 13.400 DM (56.030 DM abzüglich 42.630 DM). In dieser Höhe ist Wertersatzverfall anzuordnen.

Entgegen der Auffassung der Verteidigung kommt es bei der Berechnung des Nettogewinns nicht auf die Einkommensverhältnisse des Angeklagten oder die Summe des bei ihm beschlagnahmten Geldes an.

KuhnUlsamerBrünning
MaulFoth
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