Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen lückenhafter Beweiswürdigung bei Sicherungsübereignung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 400/85
Datum
20.08.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilung wegen Betrugs und Unterschlagung auf, weil das Landgericht die Voraussetzungen einer angeblichen Sicherungsübereignung nicht hinreichend festgestellt hat. Insbesondere fehlte eine konkrete Wiedergabe und Würdigung zentraler Zeugenaussagen. Mangels Feststellung des Eigentumsübergangs entfallen die Grundlagen für die Verurteilung. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein schuldbegründendes Urteil muss die tatsächlichen Grundlagen so darlegen, dass die Revisionsgerichte die Beweiswürdigung und die entscheidungserheblichen Zeugenaussagen nachvollziehen können.

2

Die Annahme einer Sicherungsübereignung erfordert konkrete Feststellungen darüber, dass die Parteien tatsächlich die Übertragung des Eigentums zu Sicherungszwecken gewollt haben; formale Vertragsurkunden können dies nicht ersatzweise begründen, wenn sie dem wirklichen Parteiwillen widersprechen.

3

Fehlt die Feststellung des Eigentumsübergangs, fehlt damit die notwendige Grundlage für Straftatbestände, die auf diesem Übergang beruhen (z. B. Unterschlagung, betrügerische Täuschung in Bezug auf das Vermögen).

4

Sind die Urteilsgründe in für die Entscheidung wesentlichen Punkten lückenhaft, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 12. März 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 400/85 in der Strafsache gegen Kurt Christian ████████ aus ██████████████, geboren am █████████████ 1937 in ████████ wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 20. August 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 12. März 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

II. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Auf die Verfahrensrüge braucht daher nicht eingegangen zu werden.

I.

Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe dem Zeugen █████ am 29. Oktober 1981 – neben ihm nicht gehörenden Möbelstücken – einen Mercedes 280 SL zur Sicherheit für eine Bürgschaftsübernahme in Höhe von 50.000 DM übereignet und dabei von vornherein die Absicht gehabt, das Fahrzeug dem Zugriff des Zeugen zu entziehen. Die Erwägungen, mit denen es die eine Sicherungsübereignung bestreitende Einlassung des Angeklagten für widerlegt erachtet, reichen für eine Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht aus.

Aus den Ausführungen des Urteils zur Beweiswürdigung ergibt sich, dass der Angeklagte und der Zeuge Ke[REDACTED] einen mit dem Datum vom 29. Oktober 1981 versehenen schriftlichen Kaufvertrag unterschrieben haben, nach dessen Inhalt der Mercedes 280 SL dem Zeugen Ke[REDACTED] an diesem Tage um 12.00 Uhr mit den Fahrzeugpapieren gegen Barzahlung von 35.000,-- DM übergeben werden sollte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme – insbesondere den Bekundungen des Zeugen █████ – steht fest, dass diese schriftliche Vereinbarung das tatsächlich Gewollte nicht wiedergibt: Eine Übergabe des Wagens oder der Fahrzeugpapiere und eine Kaufpreiszahlung waren nicht beabsichtigt. Die Einlassung des Angeklagten, es habe sich lediglich um einen rückdatierten, wesentlich später geschlossenen Scheinvertrag zur Täuschung seiner Gläubiger gehandelt, sieht die Strafkammer als widerlegt an; sie geht von der Vereinbarung einer Sicherungsübereignung anlässlich der Bürgschaftsübernahme durch den Zeugen aus.

Neben Argumenten, die im Wesentlichen von der wahrheitsgemäßen Datierung des „Kaufvertrages“ abhängen, stützt sich das Landgericht vor allem auf die Aussage des Zeugen Kegel, ohne deren Inhalt im Einzelnen mitzuteilen. Insbesondere lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, welche Erklärungen der Zeuge zu der naheliegenden Frage abgegeben hat, welche Gründe für die Verschleierung der angeblich gewollten Sicherungsübereignung durch den unzutreffenden schriftlichen „Vertrag“ maßgebend waren. Die Angaben gerade zu diesem Punkt und die genaue Schilderung der in Wahrheit getroffenen Vereinbarungen waren nicht nur entscheidend für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen, sie stellten nach dem Gang der Beweisaufnahme auch

die Basis für die Beantwortung der Rechtsfrage dar, ob eine Einigung über die Sicherungsübereignung überhaupt zustande gekommen ist.

Dieser wesentliche Darstellungsmangel ist ein auf die Sachrüge zu berücksichtigender Rechtsfehler, der der Verurteilung wegen Betrugs in Bezug auf den Pkw die tatsächliche Grundlage entzieht. Die neue Hauptverhandlung wird im Übrigen auch Gelegenheit bieten, die Frage, warum als Grund für die – vom Angeklagten ebenfalls in Abrede gestellte – Sicherungsübereignung der Möbel ein in Wahrheit nicht gewährtes Darlehen vorgeschoben worden ist, mit der notwendigen Sorgfalt zu prüfen.

II.

Steht damit nicht fest, dass der Mercedes 280 SL in das Eigentum des Zeugen Ke[REDACTED] übergegangen war, so fehlt auch die Voraussetzung für den Vorwurf, der Angeklagte habe sich mit der Übereignung dieses Wagens an

die ███ am 30. November 1981 der Unterschlagung zum Nachteil des Zeugen schuldig gemacht.

[Unterschriften]

MaulSchauenburgSchikora
KuhnSchimansky
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