Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen Umklassifizierung der Entführung (§237 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 400/69
- Datum
- 19.09.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträgliche Gesetzesänderung, die Straftatbestände oder Strafrahmen ändert, ist im Revisionsverfahren zugunsten des Beschuldigten anzuwenden (lex mitior).
Wird eine Tat durch Neuregelung als Vergehen eingestuft, ist bei der Strafzumessung ausschließlich die nun einschlägige Norm mit ihren Milderungsmöglichkeiten heranzuziehen.
Beeinträchtigt die Gesetzesänderung den Strafausspruch, hat das Revisionsgericht den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.
Teile einer Revision, die keine durchgreifenden Rechtsfehler oder Tatsachenfehler geltend machen, sind als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Heidelberg, 7. März 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 400/69
in der Strafsache
gegen
den Vertreter Peter ███ aus ██, im [Jahr] geboren am ███████████████ in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Entführung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 19. September 1969 einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 7. März 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat zutreffend nach dem früheren Rechtszustand die Strafe dem § 177 StGB entnommen, wobei die Mindeststrafe des § 236 StGB nicht unterschritten werden durfte. Die Entführung wider Willen ist in der seit dem 1. September 1969 geltenden Fassung des § 237 StGB (Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 des 1. StrRG; § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB) nunmehr ein Vergehen, sodass allein § 177 StGB mit der Milderungsmöglichkeit des Absatzes 2 anzuwenden ist. Der Strafausspruch ist daher aufzuheben. Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.
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