Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Versuchter Totschlag durch Unterlassen — Garantenpflicht und bedingter Vorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 400/64
Datum
29.04.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte unterließ als in Haushaltsverantwortung stehende Großmutter bei der Geburt ihrer Tochter die Herbeiholung von Hilfe und ließ das Neugeborene im Eimer liegen. Zentral war, ob aus dieser Garantenpflicht und dem Bewusstsein der Gefährlichkeit bedingter Vorsatz folgt und ob verminderte Zurechnungsfähigkeit entgegensteht. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Verurteilung wegen versuchten Totschlags; das Schwurgericht habe zureichend festgestellt, dass die Angeklagte den Tod billigend in Kauf nahm.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Garantenpflicht kann sich aus familiärer Verantwortung und der Stellung als Haushaltsvorstand ergeben; wer in dieser Stellung erforderliche Hilfe bei einer Notlage unterlässt, kann ein Unterlassungsdelikt verwirklichen.

2

Bei Unterlassungen liegt bedingter Vorsatz (dolus eventualis) vor, wenn der Täter die Möglichkeit des Todes erkannt hat und die Folge gleichgültig hinnimmt; dies begründet Vorsatzstrafbarkeit (z. B. versuchter Totschlag) statt bloßer Fahrlässigkeit.

3

Ein Sachverständigengutachten, das auf verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit hinweist, schließt eine Verurteilung wegen Vorsatzes nicht aus, wenn das Tatgericht aufgrund der Gesamtfeststellungen die erforderliche Einsichtsfähigkeit bejaht.

4

Angriffe der Revision, die lediglich die unterschiedliche Würdigung von Tatsachen durch das Tatgericht zum Ausdruck bringen, sind im Revisionsverfahren unbeachtlich; das Revisionsgericht überprüft grds. nicht die freie Beweiswürdigung.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht München II, 29. April 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hausfrau Anna ████████ aus ███████████, Landkreis ████, geboren am ███ ████ ██ in ███, Kreis ████, wegen versuchten Totschlags hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Wilms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München II vom 29. April 1964 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte hat sich bei der Geburt eines unehelichen Kindes durch ihre mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebende Tochter völlig untätig verhalten und es insbesondere abgelehnt, einen Arzt oder eine Hebamme herbeizurufen, als die Entbindung nahe bevorstand. Dass der Tod des Neugeborenen durch ihr Verhalten herbeigeführt wurde, wird allein dadurch in Zweifel gesetzt, dass das Kind möglicherweise bereits in der Geburt durch das Eindringen von Fruchtwasser erstickte. Das Schwurgericht hat die vermindert zurechnungsfähige Angeklagte mit Rücksicht darauf nur wegen versuchten Totschlags zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt, die durch die Anrechnung der Untersuchungshaft als verbüßt gelten.

Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie bleibt erfolglos.

I. Verfahrensbeschwerde

1. Das Landgericht hat bei Ablehnung eines Beweisantrags des Verteidigers als wahr unterstellt, dass die Angeklagte einige in der Hauptverhandlung verlesene Briefe nicht ohne fremde Hilfe geschrieben habe. Damit verträgt es sich im Gegensatz zur Meinung der Revision durchaus, wenn im Urteil gesagt wird, die Angeklagte könne recht gut lesen und schreiben. Denn der Beweisantrag war ersichtlich nicht so zu verstehen, dass sich die Angeklagte beim Schreiben die Hand habe führen lassen, sondern so, dass ihr die anderen bei der inhaltlichen Formulierung der Briefe behilflich waren.

2. Auf das Unterbleiben einer Belehrung nach § 55 StPO kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 11, 213).

II. Sachrüge

1. Die Strafkammer hat die Garantenpflicht der Angeklagten zutreffend in erster Linie daraus abgeleitet, dass diese als Großmutter gehalten war, für die bevorstehende Geburt ihres Enkelkindes alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, zusätzlich aber auch daraus, dass die Angeklagte dem zusammen mit ihrer Tochter geführten Haushalt vorstand. Die Revision meint, dass für die Haushaltsführung nichts dargetan sei und durchaus die Möglichkeit bestehe, dass im Gegenteil die Tochter als die Verdienerin im Haushalt die dominierende Stellung gehabt habe. Das ist ein im Revisionsrechtszug unbeachtlicher Angriff auf eine Feststellung des Tatrichters. Im Übrigen teilt das angefochtene Urteil sehr wohl Tatsachen mit, denen die beherrschende Stellung der Angeklagten im gemeinsamen Haushalt entnommen werden kann. So ist auf Seite 5 UA ihre Drohung angeführt, sie werde ihre Tochter, wenn diese wirklich ein Kind bekomme, mitsamt dem Kinde „hinausschmeißen“. Deutlicher könnte wohl kaum zum Ausdruck kommen, wie sehr sich die Angeklagte gegenüber ihrer erheblich geistesschwachen Tochter als Herrin im Hause fühlte.

2. Im Übrigen wird die Verurteilung sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite von den Feststellungen getragen. Als die Angeklagte sich weigerte, der Bitte ihrer Tochter entsprechend eine Hebamme oder einen Arzt zu rufen, war sie sich – wie es in den Urteilsgründen wörtlich heißt – darüber im Klaren, dass die Nichtherbeiholung eines Arztes oder einer Hebamme nicht nur für ihre Tochter bei der Entbindung zu Komplikationen führen, sondern dass hierdurch möglicherweise auch das zu erwartende Kind mangels jeglicher Hilfeleistung zu Tode kommen konnte. Ebenso rechnete sie, als sie sich unmittelbar nach dem Abschluss des Geburtsvorgangs zunächst nur mit ihrer Tochter beschäftigte und das Kind noch in dem Eimer liegen ließ, in den es die Gebäende samt der Nachgeburt hatte fallen lassen, damit, dass das Kind infolge des Versagens sofortiger Hilfe sterben konnte. In beiden Fällen war ihr der Eintritt einer solchen Folge ihres Verhaltens gleichgültig. Sie hat also jedesmal mit dem bedingten Vorsatz, das Kind zu töten, gehandelt (BGHSt 7, 363).

Die Ausführungen, in denen das Schwurgericht sich auf Seite 13 f. UA mit der Auffassung des Sachverständigen auseinandersetzt, die Angeklagte sei infolge ihrer Kopflosigkeit bei der Entbindung der Tochter nicht in der Lage gewesen, die Folgen ihrer Unterlassung zu erkennen, müssen im Zusammenhang mit diesen klaren Feststellungen des Urteils gesehen und verstanden werden. Sie lassen den von der Revision geäußerten Verdacht, das Schwurgericht könne rechtsirrig bloße Fahrlässigkeit für bedingten Vorsatz genommen haben, nicht als begründet erscheinen. Mit der Wendung, die Überlegung, ein neugeborenes Kind müsse aus einem Eimer herausgenommen werden, damit es infolge der daraufliegenden Nachgeburt nicht ersticke, sei so primitiv, dass sie auch der Angeklagten bei ihrer geistigen Verfassung durchaus zugemutet werden konnte, zumal sie jedenfalls schon vom Vortage ab mit der bevorstehenden Geburt rechnete, wollte das Schwurgericht nur zum Ausdruck bringen, dass es im Gegensatz zum Sachverständigen die Fähigkeit der Angeklagten zur richtigen Erkenntnis der Lage nicht verneinte und dass es sich deshalb durch die Ausführungen des Sachverständigen nicht gehindert sah, das Vorliegen dieser Erkenntnis bei der Angeklagten ausdrücklich zu bejahen.

3. Was die Revision gegen die Verurteilung der Angeklagten als Täterin (statt als Gehilfin) und zur Strafzumessung vorbringt, geht im Wesentlichen offensichtlich fehl. Freilich wäre es wünschenswert gewesen, wenn das Schwurgericht sich ausdrücklich dazu geäußert hätte, ob und in welchem Umfang es von den Möglichkeiten der Strafmilderung über § 43 und § 51 Abs. 2 StGB Gebrauch machen wollte. Bei der geringen Strafe, auf die das Schwurgericht erkannt hat, erscheint es dem Senat jedoch ausgeschlossen, dass es diese rechtlichen Gesichtspunkte übersehen hat.

HübnerWilmsMai
SeibertFischer
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