Treffer
BGH Urteil

Revision zu Bestechungs- und Bestechlichkeitsverurteilungen: Verjährung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 400/61
Datum
17.10.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH überprüft Revisionen gegen Verurteilungen wegen Bestechung und Bestechlichkeit. Für einen der Fälle (Lambinus) stellt der Senat Verjährung fest und hebt das Urteil auf; das Verfahren wird eingestellt. Die übrigen Verurteilungen bleiben im Ergebnis bestehen; der BGH klärt Abgrenzungen zwischen § 333 und § 332 StGB und bestätigt, dass auch vorbereitende Amtstätigkeiten Ermessensentscheidungen sein können.

Abstrakte Rechtssätze

1

Strafverfolgung ist einzustellen, wenn die erste richterliche Maßnahme erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist erfolgt; in diesem Fall ist das Urteil aufzuheben (§§ 67 StGB, 260 Abs. 3 StPO).

2

§ 333 StGB erfasst Zuwendungen, die darauf gerichtet sind, die Auftragsvergabe unrechtmäßig zu beeinflussen; das bloße Motiv, pflichtwidrigen Amtsmissbrauch zu verhindern, rechtfertigt die Zuwendung nicht, wenn sie primär der Erlangung unlauteren Wettbewerbsvorteils dient.

3

Für die Verwirklichung des Tatbestands der schweren Bestechlichkeit (§ 332 StGB) in der Form des Vorteilsforderns ist nicht erforderlich, dass der Gegenbeteiligte nach § 333 StGB strafbar ist; entscheidend ist die Sicht und Absicht des Amtsträgers.

4

Auch Beamte oder Bedienstete, die vorwiegend mit vorbereitenden Maßnahmen betraut sind, können Ermessensentscheidungen treffen und damit für Bestechlichkeitstatbestände (§§ 331 ff. StGB) in Betracht kommen.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 9. März 1961

Rubrum

In der Strafsache

gegen

1. die Geschäftsinhaberin Antonie W., geborene S., geboren am ██████ 1923 in ████████████████ (aus ████), 2. den Prokuristen Hermann W., geboren am ███████████████████████ 1910 in █████, 3. den technischen ███████████████████████ Ludwig █████, dort geboren am 18. Mai 1906, 4. den ████████████ Jakob D., geboren am ███████████████████████████████████ 1903 in ████████████████,

wegen aktiver Bestechung u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████,

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten Hermann und Elisabeth W. wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 9. März 1961

1. im ersten Fall (Lambinus) aufgehoben; insoweit wird das Verfahren eingestellt und werden die Kosten der Staatskasse auferlegt;

im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.

II. Auch die Revisionen der Angeklagten L. und D. werden verworfen, ███ ███ ███ ██████ seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Strafkammer hat die Eheleute █████ wegen Bestechung der Mitangeklagten ████████ █████████████ verurteilt.

1. Im ersten Fall Lambinus ist die Strafverfolgung jedoch verjährt. Die Tat ist am 4. Mai 1954 begangen. Der Durchsuchungsbefehl Gs 637/59 des Amtsgerichts Worms, in dieser Sache die erste richterliche Maßnahme überhaupt, erging am 30. Juli 1959, demnach erst nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 67 Abs. 2 und 4 StGB). Insoweit muss daher das Urteil aufgehoben und das Verfahren eingestellt werden (§ 260 Abs. 3 StPO). Die Kosten treffen die Staatskasse. Die notwendigen Auslagen müssen die Eheleute Wipfler jedoch selbst tragen (§ 467 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 StPO; BGHSt 13, 75, 79).

2. Im Übrigen hält das Urteil der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

Allerdings enthält es gewisse Ungenauigkeiten. Manche Teilfeststellungen erwecken, für sich allein betrachtet, den Anschein, als wollte die Strafkammer es für § 333 StGB genügen lassen, dass jemand den Beamten durch eine Zuwendung nur davon abhalten will, das Amtsermessen pflichtwidrig ihm zum Nachteil auszuüben. Dazu gehört insbesondere die Feststellung, dass die Eheleute W____ dem Vorteilsverlangen der beiden mitangeklagten Beamten aus dem Grunde nachgaben, weil sie fürchteten, sonst nicht mehr wie bisher zur Abgabe von Angeboten aufgefordert zu werden, bei der Abnahme von Lieferungen Schwierigkeiten zu haben, am Ende gar von der Bewerberliste gestrichen zu werden und auf diese Weise die Behörden als Kunden zu verlieren.

Zwar hat kein Geschäftsmann ohne besondere Vereinbarung einen rechtlichen Anspruch auf den Fortbestand seiner Geschäftsverbindung zu einer Behörde. Dennoch würde der zuständige Beamte seine Amtspflicht verletzen, wenn er eine bewährte Geschäftsverbindung willkürlich oder sonst aus sachwidrigen Erwägungen abbräche. Daher handelt dem § 333 StGB nicht zuwider, wer durch Vorteilszuwendungen an einen Beamten nichts weiter erreichen will als solchem Amtsmissbrauch vorzubeugen und damit verbundene Nachteile von sich abzuwenden.

So liegt es jedoch hier nicht. Wie das Landgericht weiter festgestellt hat, war es den Eheleuten ██ darum zu tun, ihr „Behördengeschäft“, das sich rückläufig entwickelt hatte, zu beleben und auszubauen. Da sie meinten, vor anderen Mitbewerbern deswegen ins Hintertreffen geraten zu sein, weil diese den zuständigen Sachbearbeitern wirtschaftliche Vergünstigungen gewährt hatten, wollten sie in ähnlicher Weise unlauteren Einfluss auf die Auftragsvergabe gewinnen und wandten in diesem Bestreben – um sich neue Aufträge zu verschaffen – den beiden (mit vorbereitenden Arbeiten befassten) Mitangeklagten Geldbeträge zu. Das rechtfertigt die Anwendung des § 333 StGB gegen sie. Auch gegen den Schluss der Strafkammer ist rechtlich nichts einzuwenden, dass sich die Zuwendungen der Eheleute W____) weder in ihrer beträchtlichen Höhe noch in ihrer ständigen Wiederkehr über lange Jahre hin erklären ließen, wenn sie mit ihnen bloß die redliche Absicht verbunden hätten, die Beamten zu pflichtmäßigem Verhalten zu bestimmen. In der Tat ist das Zuwenden versöhnlicher Vorteile an einen Beamten nicht der rechte Weg, ihn von sachwidriger Amtsausübung abzuhalten. Ihn zur Pflicht zu rufen, sind andere, wirksamere und unverdächtige Mittel gegeben. Eines solchen, etwa der Anrufung des Dienstvorgesetzten, haben sich die Eheleute ██ nicht bedient. Jedenfalls ist das im Urteil nicht festgestellt, nicht einmal als ihre Behauptung.

Auch sonst weist das Urteil, was die beiden fortgesetzten Bestechungsfälle angeht, keinen Rechtsfehler auf. Die behaupteten Widersprüche bestehen nicht. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 27b StGB betrifft nur den ersten Fall J.. Sie wird dadurch gegenstandslos, dass das Verfahren insoweit eingestellt wird. Mithin führt die Aufhebung des Urteils zu diesem Fall nur zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs. Im Übrigen sind die Rechtsmittel der Eheleute ██████ zu verwerfen.

II. Die Revisionen der Angeklagten ██████ und ████████████ sind in vollem Umfang unbegründet.

Amtlich mit der Beschaffung von Behördenbedarf betraut, gaben beide den Eheleuten ██ ████ zu verstehen, sie würden bei ihrer Amtstätigkeit gegen geldliche Vorteile zum Nutzen der Eheleute █████ handeln. Sie forderten mithin (BGHSt 10, 237 und 15, 88, 98) Vorteile für Amtshandlungen, die sie – alljährlich über die Bestechungsvorschriften belehrt – als pflichtwidrig erkannten (BGHSt 15, 352, 356), erfüllten demnach schon dadurch und nicht erst durch Annahme der Zuwendungen den Tatbestand der schweren Bestechlichkeit. Das hat auch das Landgericht letztlich nicht verkannt. Deshalb sind seine Ausführungen darüber, dass die Beamten den Tatbestand des § 332 StGB durch Annahme der Vorteile verwirklicht hätten, dem Urteil unschädlich (vgl. BGHSt 11, 345, 346).

Welche Absicht die Eheleute ██████ mit den Zuwendungen an die angeklagten Beamten verfolgten, hat nichts mit der Frage zu tun, welche Vorstellungen diese selbst mit ihrem Vorteilsverlangen verbanden. Entgegen der Meinung ihrer Revisionen braucht daher einer Verurteilung des Beamten nach § 332 StGB, zumal in der Begehungsform des Vorteilforderns, kein Schuldspruch des Gegenbeteiligten aus § 333 StGB zu entsprechen. Auch wenn dieser den Tatbestand der Bestechung (§ 333 StGB) nicht verwirklicht, weil er etwa die Handlung des Beamten, zu der er ihn bestimmen will, nicht für pflichtwidrig hält, kann der Beamte dennoch der schweren Bestechlichkeit nach § 332 StGB und muss er nicht bloß des Vergehens der einfachen Bestechlichkeit (§ 331 StGB) schuldig sein; denn dabei kommt es auf seine Sicht der Dinge und nicht auf die des anderen Teils an.

Dass die Angeklagten als Beamte handelten und Ermessensentscheidungen zu treffen hatten, obwohl sie zum Teil nur für vorbereitende Maßnahmen zuständig waren, hat die Strafkammer in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend dargelegt (BGH 2 StR 57/60 vom 5. Oktober 1960 mit weiteren Nachweisen, insoweit BGHSt 15, 185 nicht abgedruckt; vgl. jedoch BGHSt 15, 350 und BGH GA 1959, 374).

Auch sonst enthält das Urteil weder zum Schuldspruch noch bei der Strafzumessung einen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Beschwerdeführer. Die Strafkammer durfte ihnen straferschwerend anrechnen, dass sie nicht bloß Empfangende, sondern die Fordernden waren. Damit hat sie kein Tatbestandsmerkmal als Strafzumessungsgrund verwertet. Welche Strafe schuldangemessen ist, bestimmt der Tatrichter. In seinen Ermessensbereich darf das Revisionsgericht nicht eingreifen. Die ihrem Ermessen gesetzten Grenzen hat die Strafkammer nicht überschritten.

Die Revisionen der Angeklagten L. und D. sind demnach zu verwerfen.

JustizangestellterGeierDr. Mai
WillmsHübnerSanders
Revision zu Bestechungs- und Bestechlichkeitsverurteilungen: Verjährung und Rückverweisung — Themis