BGH zur Anwendbarkeit des § 302e StGB auf Mietwucher und Voraussetzungen der Notlage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 400/57
- Datum
- 03.12.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 302e StGB (Individualwucher) findet auch auf Raumwucher Anwendung; die Betroffenheit eines größeren Personenkreises schließt den Tatbestand nicht aus.
Bei preisbindungsfreiem Wohnraum ist die Angemessenheit der Miete nach Grundsätzen der freien Preisbildung zu bestimmen; ortsübliche Mieten sind nur insoweit maßgeblich, als sie nicht selbst unangemessen hoch sind.
Notlage im Sinne des Mietwuchers liegt vor, wenn der Wohnungssuchende aufgrund seiner persönlichen, vermögens- und örtlichen Verhältnisse keine andere zumutbare Wohnung beschaffen kann; es genügt eine erhebliche Einengung der wirtschaftlichen Lebenshaltung.
Ausbeutung setzt die bewusste Ausnutzung der bedrängten Lage des Opfers zur Erlangung übermäßiger Vermögensvorteile voraus; Kenntnisse über rechtliche Minderkenntnis des Opfers (z. B. Unkenntnis von Herabsetzungsmöglichkeiten) können Unerfahrenheit begründen.
Schwerwucher nach dem WiStG erfordert gewerbs- oder gewohnheitsmäßiges Handeln; bei vielfacher Untervermietung kann Gewerbsmäßigkeit anzunehmen sein und die strafrechtliche Bewertung verändern.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 7. Juni 1957
Leitsatz
Die Anwendung des den Individualwucher betreffenden § 302 e StGB auf das Gebiet des Raumwuchers wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass nicht nur ein Einzelner, sondern ein größerer Personenkreis (hier: amerikanische Soldatenfamilien) betroffen ist.
Die Miete für preisbindungsfreien Wohnraum ist ohne Rücksichtigung der Vorschriften für preisgebundenen Wohnraum nach den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft zu errechnen. Dabei können ortsübliche Mieten nur insoweit berücksichtigt werden, als sie nicht selbst unangemessen hoch sind.
Eine Notlage ist im Falle des Mietwuchers zu bejahen, wenn der Wohnungssuchende nach seinen persönlichen und seinen Vermögensverhältnissen sowie nach den örtlichen Gegebenheiten gezwungen ist, die sich ihm bietende Gelegenheit (oder eine andere unter ähnlich ungünstigen Bedingungen) wahrzunehmen. Es ist nicht erforderlich, dass der Mieter durch die Höhe der Miete in seiner wirtschaftlichen Lebensführung gefährdet wird; es genügt, dass er in einer angemessenen wirtschaftlichen Lebenshaltung erheblich eingeengt wird.
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 7. Juni 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Zur Last gelegt wird dem Angeklagten, dass er sich seit Mai 1955 fortgesetzt eines Vergehens gegen § 302 e StGB schuldig gemacht habe, indem er Zimmer an amerikanische Soldaten zu überhöhten Preisen vermietet habe.
Das Landgericht hat ihn wegen erwiesener Unschuld freigesprochen und die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt. Es bejaht zwar ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 302 e StGB bei den Mietverträgen mit den amerikanischen Soldaten, hält aber nicht für erwiesen, dass der Angeklagte sich dieses auffälligen Missverhältnisses bewusst gewesen ist, und dass die amerikanischen Mieter aus Notlage, Leichtsinn oder Unerfahrenheit die überhöhten Mieten gezahlt hätten.
Gründe
Die auf sachlich-rechtliche Angriffe gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
1.) Während die Ausnutzung einer Notlage, die das Volksganze, den „Sozialwucher“, betrifft, als Vergehen gegen die Wirtschaftsgesetze strafrechtlich behandelt wird, bezwecken die §§ 302 a bis e StGB die Ausbeutung des wirtschaftlich bedrängten Einzelnen, also den „Individualwucher“ (vgl. RGSt 61, 130, 135; DR 1942, 1466 Nr. 15).
Im vorliegenden Fall ist nach den Urteilsfeststellungen zwar ein Einzelner, aber ersichtlich ein größerer Personenkreis, nämlich amerikanische Soldaten mit ihren Angehörigen, betroffen. Diese haben in den von den Amerikanern errichteten Bauten keine Wohnung gefunden und waren daher auf die Anmietung von Kleinwohnungen oder Zimmern bei Deutschen in der Nähe ihres Standortes angewiesen. Das Landgericht hat in Übereinstimmung mit dem Sachverhalt die Lage der amerikanischen Mieter als eine Notlage angesehen.
2.) Das Landgericht geht selbst davon aus, dass die Mieten, die der Angeklagte sich von seinen amerikanischen Mietern versprechen und zahlen ließ, den Wert der ihm als Vermieter obliegenden Leistungen dergestalt überschritten, dass sie nach den Umständen des Falles in auffälligem Missverhältnis dazu standen. Es gelangt zu dieser Feststellung auf Grund des Vergleichs mit den Mieten, die für die vermieteten Räume zu zahlen wären, wenn es sich um preisgebundenen Wohnraum handelte, und erwähnt die Mieten, die Deutsche für vergleichbare möblierte Einzelzimmer zu zahlen haben. Die Betrachtungsweise des Landgerichts ist jedoch rechtsfehlerhaft. Die Frage des auffälligen Missverhältnisses hätte unabhängig von den Vorschriften über die Mietzinsbildung bei preisgebundenem Wohnraum nach den Grundsätzen der Preisbildung in der freien Marktwirtschaft geprüft werden müssen (vgl. RGSt 61, 130, 135). Es waren also vor allem die Gestehungskosten und die effektive Nutzungsdauer der Objekte der vermieteten Räume sowie ein angemessener Vermietergewinn zu ermitteln. Bei letzterem durfte infolge knappen Angebots und stärkerer Nachfrage vielleicht nicht lange die übliche Marge beibehalten werden. Es bestanden ferner keine Bedenken, die Besonderheiten der Vermietung an amerikanische Soldaten, wie sie das angefochtene Urteil erwähnt, mit in Rechnung zu stellen, nämlich die verhältnismäßig starke Abnutzung der Räume und Möbel sowie die Mißhelligkeiten, welche die Vermietung an Soldaten mit sich bringt. Es stand weiter nichts im Wege, die gute Besoldung der amerikanischen Truppenangehörigen, die noch zugunsten des Angeklagten in die Waagschale fallen könnte, in der freien Marktwirtschaft zu berücksichtigen; es ist nicht ohne weiteres zu missbilligen, dass ein wirtschaftlich besser gestellter Mensch mehr zahlen muss als ein wirtschaftlich schlecht gestellter.
Die in Baumholder üblichen Mieten für möblierte Zimmer, welche an Deutsche vergeben sind, konnten zwar mit zum Vergleich herangezogen werden; jedoch musste sorgfältig geprüft werden, ob diese Mieten etwa durch die Sätze für preisgebundenen Wohnraum beeinflusst oder umgekehrt durch die Verknappung des Wohnraums übermäßig in die Höhe getrieben sind, und inwieweit für die Vermietung an amerikanische Soldaten Besonderheiten zu gelten haben.
3.) Die Merkmale der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit hat das Landgericht beim Angeklagten verneint und ihn deshalb wegen erwiesener Unschuld freigesprochen. Die Feststellungen, die hierzu im angefochtenen Urteil getroffen sind, erweisen sich jedoch als unzureichend.
Nach der Entscheidung des Reichsgerichts (RGSt 53, 285) liegt eine Notlage beim Wohnungswucher dann vor, wenn der Wohnungssuchende nach seinen persönlichen und seinen Vermögensverhältnissen sowie nach den örtlichen Gegebenheiten auf die Beschaffung einer anderen Wohnung als der von dem Wucherer vermieteten nicht imstande ist. Das Landgericht ist der Ansicht, diese Voraussetzung sei schon deshalb nicht erfüllt, weil die Amerikaner Hotelunterkünfte oder bei ihren Kameraden und bei ihren Angehörigen hätten finden können. Die Revision weist demgegenüber mit Recht darauf hin, dass die Amerikaner eine ständige Wohnung mit Kochgelegenheit, nicht aber eine Hotelunterkunft suchten, so dass diese Möglichkeiten ausscheiden würden. Auch wenn die Amerikaner in Baumholder oder in der Umgebung zwar eine andere Wohnung, aber nur unter den gleichen ungünstigen Bedingungen hätten erhalten können, wäre eine Notlage zu bejahen.
Bei der Auslegung des Merkmals der Notlage im Falle des Mietwuchers geht das Landgericht ersichtlich davon aus, dass hierfür die bloße Zwangslage, sich einen Wohnraum beschaffen zu müssen, nicht ausreicht, sondern dass eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lebensführung des Betroffenen durch die von ihm zu zahlende überhöhte Miete hinzukommen muss. Diese Rechtsansicht ist, entgegen der Meinung der Revision, die sich insoweit auf einen Schrifttumsstandpunkt berufen kann (vgl. Schönke-Schröder, 8. Aufl., Anm. II 2 zu § 302 e StGB; Mezger, Strafrecht, 2. Aufl., S. 310 f), mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGSt 76, 193; RG DR 1944, 70 Nr. 144/56 vom 1. Juni 1956) in Übereinstimmung. Sie entspricht dem Charakter des Mietwuchers als der Ausbeutung des wirtschaftlich bedrängten Einzelnen, der auch vom Reichsgericht (vgl. die angeführten Entscheidungen) immer wieder hervorgehoben worden ist. Die Richtigkeit dieser Auslegung wird bestätigt durch den amtlichen Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuchs 1925, der in seinen §§ 307, 308 das Merkmal der „Notlage“ durch „Zwangslage“ ersetzen wollte (vgl. Begr. S. 152).
4.) Zum inneren Tatbestand bei dem Vergehen gegen § 302 e StGB sei auf folgendes hingewiesen:
Das Merkmal der „Ausbeutung“ der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit bedeutet die bewusste Ausnutzung der bedrängten Lage des anderen zur Erlangung der übermäßigen Vermögensvorteile (RGSt 53, 285). Wie bereits erwähnt, ist die Begründung des Landgerichts von Bedeutung. Das Landgericht wird zu prüfen haben, ob die amerikanischen Soldaten in Baumholder etwa im Jahre 1955/56 unter ähnlichen Bedingungen Wohnungen hätten finden können. Es wird ferner zu prüfen haben, ob die amerikanischen Soldaten die Möglichkeit kannten, bei der zuständigen deutschen Behörde eine Herabsetzung der Miete zu beantragen. Sollte ihnen diese Möglichkeit infolge ihrer Unkenntnis auf dem Teilgebiet des deutschen Mietpreisrechts nicht bekannt gewesen sein, so könnte dies die Voraussetzungen der Unerfahrenheit im Sinne des § 302 e StGB erfüllen.
5.) Der „Schwerwucher“ nach § 2 a WiStG 1954 ist nur im Falle gewerbs- oder gewohnheitsmäßiger Begehung strafbar. Die Frage, ob der Angeklagte als gewerblicher Zimmervermieter anzusehen ist, wird das Landgericht zu prüfen haben. Bei der Vielzahl der Untermieter des Angeklagten liegt die Annahme nahe, dass er aus der Zimmervermietung sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen beabsichtigt hat. Dann würden keine Bedenken bestehen, ihn als gewerblichen Zimmervermieter anzusehen. In diesem Falle wäre eine Mietpreisüberschreitung, die Herabsetzung der Miete für die amerikanischen Mieter nicht gegeben gewesen, das Merkmal der Unerfahrenheit also nur im Übrigen zu prüfen.
6.) Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 1956 (BGBl. I S. 924) ist für den in § 2 Abs. 2 Satz 1 WiStG 1954 vorgesehenen Antrag der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde auf Verfolgung einer Zuwiderhandlung die Dreimonatsfrist des § 61 StGB maßgebend. Die Strafverfolgung nach § 2 a WiStG 1954 ist jedoch nur auf Antrag der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde zulässig. Dieser Antrag unterliegt der Dreimonatsfrist des § 61 StGB.
Rechtsmittelbelehrung
Von Rechts wegen.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach – Urteil vom 7. Juni 1957 – █ ██