Revision wegen Betrugs verworfen: keine zuungunsten wirkenden Rechtsfehler
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 399/97
- Datum
- 24.07.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Fehlt im Urteil eine konkrete Angabe, um wieviel die Strafe wegen Verfahrensverzögerung gemindert worden ist, begründet dies nur dann einen Revisionsmangel, wenn die verhängte Gesamtstrafe insgesamt als zu milde erscheint.
Eine Berücksichtigung von Verfahrensverzögerungen in der Strafzumessung bedarf nicht zwingend einer ausdrücklichen quantitativen Bezifferung, sofern aus der Gesamtwürdigung die Gewichtung ersichtlich ist.
Wird die Revision verworfen, hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 4. Februar 1997
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss 1 StR 399/97 vom 24. Juli 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 1997 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. Februar 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zwar hat das Landgericht keine bestimmte Zeit angegeben, um die es die an sich angemessene Strafe wegen der Verfahrensverzögerung herabsetzt. Angesichts der Schwere der Betrugstaten und der Herabsetzung der Strafe um sechs Monate gegenüber dem ersten tatrichterlichen Urteil ist eine mildere als die verhängte Gesamtstrafe ausgeschlossen.
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