Revision der Staatsanwaltschaft wegen besonders schweren Falls der Urkundenfälschung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 399/86
- Datum
- 09.09.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Tateinheit sind für jedes Delikt gesondert die Voraussetzungen eines besonders schweren Falls zu prüfen.
Die bloße Vielzahl gefälschter Urkunden begründet nicht zwingend einen besonders schweren Fall der Urkundenfälschung; die Zahl kann allenfalls in Verbindung mit weiteren qualitativen Merkmalen (z. B. besonderer Raffinesse oder Gefährdung) ein Gewicht begründen.
Die Strafkammer handelt bei der Abwägung, ob das begangene Unrecht noch vom Normalstrafrahmen erfasst ist, innerhalb ihres Beurteilungsspielraums; dies ist nur bei Rechtsfehlern von der Revision zu beanstanden.
Kann das Gericht über das Vorliegen einer Schadenswiedergutmachung keine positiven Feststellungen treffen, ist die Anwendung des Zweifelssatzes zugunsten des Angeklagten zulässig und kein Rechtsfehler.
Die Revision ist nur erfolgreich, wenn geltend gemacht wird und sich ergibt, dass das Tatgericht Rechtsfehler bei der rechtlichen Würdigung oder der Prüfung der Voraussetzungen des besonders schweren Falls begangen hat.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 8. April 1986
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 399/86 in der Strafsache gegen ███ aus █████████████████, Herbert Georg, geboren am ██████ 1941 in █████████████████, wegen Betruges u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. September 1986, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter,
Staatsanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██ aus █████████████████ als Verteidiger,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 8. April 1986 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, wobei es einen besonders schweren Fall des Betrugs (§ 263 Abs. 3 StGB) angenommen hat. Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass die Strafkammer einen besonders schweren Fall der Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 3 StGB) verneint hat.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Das Landgericht hat die ihm für die Zumessung der Strafe wesentlich erscheinenden Umstände angeführt, ohne hierbei nach den – tateinheitlich verwirklichten – Taten zu unterscheiden; Rechtsfehler sind ihm hierbei nicht unterlaufen. Aufgrund dieser Umstände gelangte es zu der Auffassung, ein besonders schwerer Fall des Betrugs liege vor, ein besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung nicht. Die Unterscheidung zeigt, dass die Strafkammer sich der Notwendigkeit bewusst war, die Voraussetzungen des besonders schweren Falles für jedes Delikt gesondert zu prüfen. Mit der Erwägung, die vom Angeklagten begangene Urkundenfälschung sei „nicht so gravierend“, dass insoweit die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten sei, brachte die Strafkammer ihre Überzeugung zum Ausdruck, das auf dem Gebiet der Urkundenfälschung vom Angeklagten verübte Unrecht liege noch innerhalb des vom Normalstrafrahmen abgedeckten Bereichs. Damit hielt sich die Strafkammer im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums.
Die vom Generalbundesanwalt genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. vom 10. Juli 1974 – 3 StR 37/73) besagt nichts anderes. Zwar hatte der Bundesgerichtshof dort den zur Begründung des besonders schweren Falles vom Landgericht u. a. erfolgten Hinweis auf die große Zahl der gefälschten Urkunden gebilligt und ausgeführt, ein besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung könne sich gerade aus der Anzahl der gefälschten Urkunden ergeben. Diese Erwägung bedeutete indes – was kaum der Erwähnung bedarf –, nicht, das Tatgericht müsse, wenn die Zahl der gefälschten Urkunden erheblich ist, einen besonders schweren Fall annehmen. Übrigens zeichnete sich der damals entschiedene Fall dadurch aus, dass die Angeklagten besondere Raffinesse an den Tag gelegt hatten und ihr Tun geeignet war, „das Vertrauen des Auslands in die Zuverlässigkeit deutscher öffentlicher Urkunden“ (zollamtliche Freiverkehrsbescheinigungen) zu erschüttern.
Ein Rechtsfehler ist auch nicht darin zu erblicken, dass das Landgericht dem Angeklagten zugutegehalten hat, er sei „zur Schadenswiedergutmachung bereit, allerdings nicht in der Lage“. Das Landgericht hielt aufgrund ausführlicher Erörterung die Einlassung des Angeklagten, er habe das durch die Straftat erlangte Geld (etwas über 2 Millionen DM in vier Jahren und acht Monaten) beim Kartenspiel verloren, für unrichtig, konnte aber andererseits nicht feststellen, das Geld oder sein Gegenwert sei in dieser oder jener Form für den Angeklagten noch verfügbar. Davon, das Landgericht habe diese Tatsache „einfach zugunsten des Angeklagten unterstellt“, kann nicht gesprochen werden; vielmehr hat das Landgericht, da es keine „positiven Feststellungen“ (UA S. 18) treffen konnte, den Zweifelssatz angewandt.
| Kuhn | Maul | Granderath | |||
| Ulsamer | Foth |