Revision gegen Verurteilung wegen Betrugs und unterlassener Konkursanmeldung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 399/85
- Datum
- 27.09.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schuldspruch wegen Betrugs setzt voraus, dass das Gericht die objektiven Tatumstände und den Vorsatz des Täters hinreichend substantiiert und widerspruchsfrei darlegt.
Widersprüchliche oder unklare tatsächliche Feststellungen, die für die Überzeugungsbildung entscheidungserheblich sind, tragen eine Verurteilung nicht und rechtfertigen deren Aufhebung.
Wenn Mängel in einzelnen Schuldsprüchen die Höhe des Strafausspruchs mit beeinflusst haben könnten, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Annahme eines rechtswidrigen Vermögensvorteils erfordert Feststellungen dazu, inwiefern dem Angeklagten ein entsprechender Vorteil objektiv und subjektiv zugewandt werden sollte; bloße Hoffnung oder vorläufige Verfügungszusagen genügen hierfür nicht ohne Weiteres.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 22. Februar 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 399/85 in der Strafsache gegen den Kaufmann Hans Günter █████████████ aus ██████████████, geboren am ██ 1919 in ████, wegen vorsätzlich unterlassener Konkursanmeldung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. September 1985 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 22. Februar 1985 im Schuldspruch in den Fällen II. 2. und II. 3. der Urteilsgründe sowie im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unterlassener Konkursanmeldung und wegen Betrugs in zwei Fällen unter Einbeziehung einer anderweitig verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine auf die Schuldsprüche wegen Betrugs und auf den Strafausspruch beschränkte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Im Fall II. 2. der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil der Fa. ███████ GmbH) ist schon der äußere Sachverhalt unklar. Das Landgericht stellt fest, die ███████████████ [REDACTED] habe den Scheck der Fa. ██████ GmbH entgegen der vom Angeklagten getroffenen Bestimmung nicht zur Einlösung des fälligen Wechsels, sondern „zur Rückführung seines Kredits verwendet“ (UA S. 44). Ein Kredit war ihm andererseits nicht eingeräumt (UA S. 10, 13), so dass es sich auf den ersten Blick um den Debetsaldo auf dem Geschäftskonto der Fa. ████ [REDACTED] GmbH, als deren Geschäftsführer der Angeklagte den Wechsel akzeptiert hatte, zu handeln scheint. Von diesem Konto mit der Nummer █████ wird aber festgestellt, dass es eine Gutschrift in Höhe der Schecksumme nicht enthält (UA S. 14). So bleibt ungewiss, was in Wahrheit mit dem Scheck geschehen ist. Möglicherweise wurde er zur Rückführung des Kredits der ebenfalls von dem Angeklagten geführten Fa. Christa ███████ verwendet (vgl. UA S. 24). Feststellungen dazu enthält das Urteil nicht.
In subjektiver Hinsicht fehlen Ausführungen darüber, worin die Strafkammer die Absicht des Angeklagten sieht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Nach den Feststellungen war es das Ziel des Angeklagten, zu verhindern, dass der von der Fa. █████ GmbH ausgestellte Wechsel zu Protest ging. Das sollte in der Weise geschehen, dass der Scheck zur Einlösung des Wechsels verwendet würde. Ein Vermögensvorteil für den Angeklagten wäre damit nicht verbunden gewesen.
2. Auch der Schuldspruch wegen Betruges in Fall II. 3. der Urteilsgründe hat keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt dargelegt:
„Im Fall II. 3. wegen Betruges zum Nachteil von Dr. ████████ (Seite 16 ff., 25 ff. UA) hat sich der Angeklagte eingelassen, er habe von dem Zeugen ██████ die Zusage bekommen, dass ein Teilbetrag von DM 60.000,-- aus dem Scheck der Firma Josef █████████ GmbH für ihn zur Verfügung stehe (Seite 26 UA); er habe deshalb geglaubt,
er werde das erforderliche Geld zur Ablösung des Sicherungseigentums des Dr. ████████████ von der Bank bekommen. Der Zeuge D[REDACTED] konnte sich an eine solche Zusage zwar nicht erinnern, hat sie offenbar aber auch nicht ausgeschlossen (Seite 26 UA). Trotzdem ist die Strafkammer davon überzeugt, dass der Angeklagte vorsätzlich zum Nachteil des Dr. ████████ gehandelt hätte. Diese Überzeugung wird von der hierfür gegebenen Begründung nicht getragen. Dass der Angeklagte vorgegeben hat, der Kaufpreis sei noch nicht bezahlt, widerlegt nicht, dass er das Geld von der Bank zu bekommen hoffte und hiermit seine Darlehensschuld begleichen wollte. Nicht einzusehen ist auch, wieso der Angeklagte deshalb, weil der Zeuge D[REDACTED] vom 10. bis 20. März im Urlaub oder nicht zu erreichen war, am 17. März gewusst haben soll, dass er das Geld von der Bank nicht bekommen würde (Seite 26/27 UA). Wenn man zugunsten des Angeklagten davon ausgehen muss, dass ████████ die behauptete Zusage gemacht hat, ist nicht verständlich, weshalb der Angeklagte am 17. März nicht mehr damit rechnen konnte, sie wenige Tage später, nämlich nach dem 20. März nach ████████ Rückkehr mit Erfolg geltend machen zu können. Schließlich heißt es im Urteil noch, der Angeklagte habe auch selbst eingeräumt, dass ihm die Bank kein Geld mehr zur freien Verfügung überlassen werde (Seite 27 UA); das ist nicht zu vereinbaren mit den Ausführungen auf Seite 26 UA, nach denen sich der Angeklagte dahin eingelassen hat, dass er aufgrund der Zusage ███████ geglaubt habe, den besagten Betrag zu bekommen. Der Schuldspruch muss daher aufgehoben werden.“
Dem tritt der Senat bei.
3. Es ist nicht auszuschließen, dass die in den Fällen II. 2. und II. 3. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen auch die Höhe der für Fall II. 1. (unterlassene Konkursanmeldung) auf sechs Monate bemessenen Einzelfreiheitsstrafe beeinflusst haben. Deshalb hat der Senat den Strafausspruch insgesamt aufgehoben.
VRiBGH Dr. Schauenburg ist infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert.
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