Treffer
BGH Urteil

BGH zu § 136a StPO: Kein Verwertungsverbot trotz belastender Vernehmungssituation

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 399/79
Datum
18.09.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht hatte den Angeklagten vom Vorwurf des fünffachen Mordes freigesprochen und polizeiliche Aussagen wegen § 136a StPO als unverwertbar angesehen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der BGH das Urteil mit Feststellungen auf und verwies zurück. Die vom LG angenommenen Umstände (u.a. Übermüdung, Quälerei, Täuschung) genügten nicht für § 136a StPO; die Prüfung unterliegt insoweit dem Freibeweis. Da die Nichtverwertung zugleich die Aufklärungspflicht verletzte, war der Freispruch aufzuheben; die Haftentschädigungsbeschwerde wurde gegenstandslos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob die Voraussetzungen des § 136a StPO vorliegen, ist vom Revisionsgericht im Freibeweis zu prüfen; an tatrichterliche Feststellungen ist es insoweit nicht gebunden.

2

Ein Verwertungsverbot nach § 136a StPO setzt voraus, dass die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung durch unzulässige Vernehmungsmethoden in erheblicher Weise beeinträchtigt wird; eine vernehmungstypische bedrängende Situation genügt hierfür nicht.

3

Eine „Quälerei“ i.S.d. § 136a StPO erfordert das Zufügen länger dauernder oder sich wiederholender erheblicher seelischer Schmerzen; vereinzelte, im Kontext schwerer Tatvorwürfe stehende Äußerungen der Vernehmungspersonen reichen regelmäßig nicht aus.

4

Ein Hinweis auf naheliegende weitere Verfahrensgestaltungen (z.B. mögliche psychiatrische Untersuchung/Unterbringung) begründet für sich genommen keine unzulässige Täuschung i.S.d. § 136a StPO.

5

Unterlässt das Tatgericht die Verwertung zulässiger, potentiell entscheidungserheblicher Beschuldigtenangaben, kann dies eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht begründen und zur Aufhebung des Urteils führen.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg i. Br., 7. August 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 399/79 in der Strafsache gegen Reinhard B., geboren 1950 in L., wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. September 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,

die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Zipfel, Kuhn, Dr. Maul als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt ███ als Vertreter der ███████████████████,

der Angeklagte und seine Verteidiger, Rechtsanwälte — Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 7. August 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf des Mordes an fünf Patienten der Intensivstation des Kreiskrankenhauses R. freigesprochen; sie hat ihm jedoch keine Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft gewährt. Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich der Angeklagte gegen die Versagung der Entschädigung. Gegen den Freispruch richtet sich die von der Bundesanwaltschaft vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Dieses Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung alle Tatvorwürfe bestritten (UA S. 82). Die Schwurgerichtskammer hat zum Teil auf seine Angaben gegenüber der Polizei im Vorverfahren zurückgegriffen (UA S. 81 bis 85), jedoch die polizeilichen Vernehmungen in der Zeit von seiner Festnahme am 21. Dezember 1975 bis zum 23. Dezember 1975 als nicht verwertbar angesehen, weil insoweit die Voraussetzungen des § 136a StPO gegeben gewesen seien (UA S. 76 bis 81). Hiergegen richtet sich die Revision.

Bei der Prüfung dieser Frage ist der Senat nicht an die Feststellungen des Landgerichts gebunden; im Bereich des § 136a StPO gelten die Grundsätze des Freibeweises (BGHSt 16, 164, 166, 167). Diese Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen des § 136a StPO nicht vorliegen.

Die Schwurgerichtskammer gibt als Gründe für die Unverwertbarkeit eine Reihe von Umständen an, die sie als Quälerei und Täuschung bewertet. Es ist nicht klar ersichtlich, ob sie außerdem als für die Anwendung der Vorschrift bedeutsam auch mangelnde Belehrung und Übermüdung des Angeklagten ansieht. Alle diese Umstände rechtfertigen jedoch die Anwendung des § 136a StPO nicht.

1. Die nach §§ 136, 163a Abs. 4 StPO erforderliche Belehrung hat bei der ersten Vernehmung durch die Polizei stattgefunden. Ein entsprechender Vermerk befindet sich zwar nicht am Anfang dieser Vernehmung (Ordner II, im folgenden „O II“, Bl. 9), sondern erst auf Bl. 19 aad. Er enthält die Wendung, die Belehrung habe „zu Beginn“ der Vernehmung stattgefunden; allerdings haben die Kriminalbeamten vermerkt, der Angeklagte habe auch nach zwei Stunden noch nicht nach dem Grund seiner Festnahme gefragt (O II Bl. 37).

Fest steht jedenfalls, dass der Angeklagte schon bei seiner ersten Vernehmung am 21. Dezember 1975, also vor den möglicherweise entscheidenden Vernehmungen am 22. und 23. Dezember 1975, belehrt worden ist.

2. Zur angeblichen Übermüdung des Angeklagten ergibt sich folgendes: Er hat Angaben zu den Fällen Bre., Fr. und Olivia E., die ihn stark belasteten, in der Nacht vom 22. zum 23. Dezember 1975 gemacht. Nach seiner späteren Behauptung hat er in der Nacht zuvor (21./22. Dezember 1975) nicht geschlafen; er sei von Kopfschmerzen geplagt gewesen und habe sich übergeben müssen (UA S. 76). Bei einer ärztlichen Untersuchung und der richterlichen Vernehmung am Nachmittag des 22. Dezember 1975 machte er hierzu keine Bemerkungen; gegenüber dem Haftrichter erklärte er lediglich, er wolle sich mit einem Verteidiger beraten, bevor er Angaben zur Sache mache (SA Bd. I Bl. 9). Bei der in Betracht kommenden Vernehmung, die nach Vorgesprächen am Nachmittag und Abend des 22. Dezember 1975 — von 0.15 Uhr bis 3.00 Uhr des 23. Dezember 1975 andauerte, erklärte der Angeklagte ausdrücklich, dass er voll vernehmungsfähig sei und „aus seiner Sicht“ die Vernehmung noch über 3.00 Uhr hinaus fortzusetzen in der Lage sei (O II Bl. 51). Erst bei seiner Vernehmung am 23. Dezember 1975 von 14.00 Uhr bis 16.10 Uhr bat der Angeklagte um Unterbrechung, weil er nachts nicht geschlafen habe (O II Bl. 67). Von einer Übermüdung, die die Freiheit der Willensentschließung oder der Willensbetätigung in der Nacht vom 22. zum 23. Dezember 1975 beeinträchtigt hätte, kann hiernach nicht die Rede sein.

3. Als Quälerei sieht es das Landgericht an, dass dem Angeklagten zu verstehen gegeben worden sei, seine Mutter traue ihm die Taten, deren er beschuldigt sei, zu; dass ihn die Verhörspersonen als „eiskalten Mörder“ bezeichnet hätten; dass ihm Selbstmorde von nicht geständigen Tätern vor Augen gestellt worden seien (UA S. 81). Indessen ergibt die Prüfung, dass eine Zufügung länger dauernder oder sich wiederholender seelischer Schmerzen, wie es § 136a StPO voraussetzt, nicht stattgefunden hat.

a) Die vernehmenden Beamten haben den Angeklagten davon unterrichtet, dass seine Mutter nach Verständigung über das Vorgefallene die Nachricht mit Gelassenheit aufgenommen habe. Dass der Angeklagte diesen Hinweis so verstehen sollte, seine Mutter traue ihm die Taten zu, ist nicht erwiesen. Die Schwurgerichtskammer legt nicht einmal dar, dass der Angeklagte die Nachricht so auffasste. Abgesehen davon liegt die Annahme nahe, dass hiervon eine beruhigende Wirkung auf den Angeklagten ausging, weil er daraus entnehmen konnte, dass seine Mutter nicht die Fassung verloren habe und weiterhin zu ihm halte.

b) Die Bemerkung der Kriminalbeamten, dass jemand, der nach Begehung so schwerer Straftaten keinerlei Regung zeige, in ihren Augen ein eiskalter Mörder sei, mag eine Entgleisung gewesen sein. Eine Zufügung seelischer Schmerzen liegt darin schon deshalb nicht, weil dem Angeklagten zuvor vom Ermittlungsrichter der Haftbefehl wegen sechsfachen Mordes eröffnet worden war (SA Bd. I Bl. 5 bis 9).

c) Der Hinweis auf die Selbstmordgefahr stellt schon ihrem Inhalt nach keine Quälerei im Sinne des § 136a StPO dar. Im Übrigen hat der Angeklagte noch vor der nächtlichen Vernehmung im Zusammenhang mit seiner Bitte, ihn in eine Einzelzelle zu verlegen, darauf hingewiesen, dass er keinen Selbstmord begehen werde (O II Bl. 53).

d) Im Urteil wird außerdem angeführt, dem Angeklagten sei in Aussicht gestellt worden, bei weiterem Leugnen werde er von älteren, weniger nachsichtigen Beamten vernommen werden (UA S. 77, 78). Worin die geringere Rücksichtnahme bestehen sollte, ist nicht dargetan. Eine Drohung mit der Vernehmung „unter Lampen“ sieht auch das Landgericht nicht als erwiesen an (UA S. 78).

4. Auch eine Täuschung liegt nicht vor.

a) Die Schwurgerichtskammer sieht sie einmal darin, dass der Kriminalbeamte ein „Geschäft“ angeboten habe, derart, er werde bei einem Geständnis versuchen, bei Richter und Staatsanwalt zu erwirken, dass der Angeklagte nicht wieder in die Haftanstalt, sondern in ein Krankenhaus verlegt werde. Der Tatrichter meint, damit sei kein rechtlicher Hinweis auf ein Verfahren nach § 81 StPO angesprochen worden (UA S. 77). Das trifft jedoch nicht zu. Der Verteidiger führt in seiner Schutzschrift vom 2. Januar 1976 ausdrücklich an, die Kriminalbeamten hätten zum Angeklagten von einer Psychiatrisierung gesprochen (SA Bd. I Bl. 53, 55); diese Darstellung geht ersichtlich auf die Information durch den Angeklagten zurück. Hiernach kann von einer Täuschung nicht die Rede sein. Es bleibt nur der Hinweis auf eine naheliegende weitere Verfahrensgestaltung durch die Justizorgane. Ihm ist auch nicht zu entnehmen, dass sich die Kriminalpolizei zu Unrecht eines Einflusses auf Richter und Staatsanwalt berühmt hätte. Zeitpunkt und Dauer einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Untersuchung auf den Geisteszustand hatten sich vielmehr aus der Entwicklung des Ermittlungsverfahrens ergeben. So ist auch der Hinweis durch den Kriminalbeamten zwanglos zu verstehen, ungeachtet der ungeschickten Formulierung als „Geschäft“.

b) Eine Bemerkung der Vernehmungsperson, es liege ein Gutachten der Universität Basel über die Todesursache der Verstorbenen bereits vor, ist nicht erwiesen. Der Kriminalbeamte ███████ hat bestätigt, dass damals Verbindung mit Basel aufgenommen worden sei. Dagegen hat er in Abrede gestellt, von einem bereits vorliegenden Gutachten gesprochen zu haben. Das Landgericht hat die gegenteilige Feststellung nur auf die nicht näher begründete Annahme gestützt, dass die Kriminalbeamten „dieses gegenüber den anderen Verhörmethoden noch schwächere Geschütz in der Tat aufgefahren haben“ (UA S. 78). Andere unerlaubte Vernehmungsmethoden sind aber, wie oben ausgeführt, nicht angewandt worden. Außerdem hat der Verteidiger in seiner Schutzschrift vom 2. Januar 1976 diesen Punkt nicht erwähnt, worauf das Urteil selbst hinweist (UA S. 100).

Im Übrigen ist der Behauptung des Angeklagten nur zu entnehmen, dass — ohne Angabe der Einzelheiten und des Gesamtergebnisses — von den Todesursachen die Rede war, nicht aber von einem Hinweis auf den Angeklagten als Täter.

5. Insgesamt muss hiernach davon ausgegangen werden, dass die von der Schwurgerichtskammer angenommenen, die Anwendung des § 136a StPO rechtfertigenden Umstände nicht vorlagen. Den Beurteilungen der psychiatrischen und psychologischen Sachverständigen, auf die sich der Tatrichter beruft (UA S. 79, 80), ist damit der Boden entzogen. Die „bedrängende Situation“ (UA S. 78) ist jeder Vernehmung eines Beschuldigten, zumal bei schweren Vorwürfen, eigen; auf sie allein lässt sich das Verwertungsverbot auch dann nicht stützen, wenn der Vernommene möglicherweise weniger belastbar ist als andere Menschen.

In Betracht zu ziehen ist hierbei auch ein Brief des Angeklagten an den Haftrichter vom 23. Dezember 1975 (SA Bd. I Bl. 87), in dem er sich nach der fraglichen Vernehmung gegen die Annahme von Haftgründen wendet. Er führt hierbei unter anderem aus: „Meine bisherige Zusammenarbeit mit der Kripo hat sich, wie ich glaube, auch in der Art kooperativ ergeben, dass die Fakten der Flucht- oder Verdunkelungsgefahr nicht bestehen.“ Diese Wendung steht hinsichtlich aller vom Landgericht angeführten Gründe der Annahme entgegen, der Angeklagte sei in der Freiheit der Willensentschließung oder der Willensbetätigung bei der in der Nacht zuvor durchgeführten Vernehmung beeinträchtigt gewesen.

II. Die Schwurgerichtskammer hat hiernach zu Unrecht die Voraussetzungen des § 136a StPO angenommen; einer Verwertung der Angaben des Angeklagten gegenüber der Kriminalpolizei vom 21. bis zum 23. Dezember 1975 stand daher nichts entgegen.

Die Revision sieht in der Nichtverwertung dieser Aussagen zugleich eine Verletzung der Aufklärungspflicht; sie führt auch deren Inhalt im Einzelnen an.

Die Aufklärungsrüge ist zulässig und begründet. Es bedarf keiner Darlegung, dass sich die Berücksichtigung der fraglichen Angaben dem Gericht aufdrängte. Wie aus deren Inhalt ersichtlich, hätte die Verwertung eine den Angeklagten belastende Entscheidung in den Fällen B., Fr. und Olivia E. ermöglicht. Damit hätte sich aber auch die Beweislage in den weiteren Fällen W. und Berta B. zu Ungunsten des Angeklagten geändert.

III. Der Freispruch war deshalb aufgrund der Verfahrensrügen entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft in vollem Umfang aufzuheben. Auf die Sachbeschwerde kommt es nicht mehr an, insbesondere also auch nicht auf die Frage, ob die Schwurgerichtskammer — ohne Rücksicht auf die bisher nicht verwerteten Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren — auf Grund der übrigen Beweismittel zu einer Verurteilung hätte kommen können.

IV. Mit der Aufhebung der Feststellungen des angefochtenen Urteils ist der Entscheidung über die Haftentschädigung der Boden entzogen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist damit gegenstandslos geworden.

LoesdauZipfelMaul
PikartKuhn
BGH zu § 136a StPO: Kein Verwertungsverbot trotz belastender Vernehmungssituation — Themis