Treffer
BGH Beschluss

Revisionen gegen Urteil wegen Waffenimport als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 39/96
Datum
09.05.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein wegen unerlaubter Einfuhr vollautomatischer Waffen ein. Der BGH prüfte die vorgetragenen Revisionsrechtfertigungen und verwarf die Revisionen als unbegründet, da kein Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten feststellbar war. Eine Verfahrensrüge nach §265 Abs.2 StPO wurde als erfolglos angesehen, weil ein andersartiges, erfolgreicheres Verteidigungsverhalten bei entsprechendem Hinweis ausgeschlossen werden konnte. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der vorgebrachten Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergibt.

2

Die Nachprüfung im Revisionsverfahren beschränkt sich auf die geltend gemachten Revisionsrechtfertigungen.

3

Die Verfahrensrüge nach § 265 Abs. 2 StPO eines geständigen Angeklagten ist unbegründet, wenn das Gericht ausschließen kann, dass ein entsprechender Hinweis zu einem andersartigen und erfolgreicheren Verteidigungsverhalten geführt hätte.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind von jedem Beschwerdeführer zu tragen, soweit nichts Abweichendes angeordnet ist.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 24. Juli 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 39/96 vom 9. Mai 1996 in der Strafsache gegen █████, geboren am ███████ 1939 in ████ (Jugoslawien),

wegen unerlaubter Einfuhr von vollautomatischen Selbstladewaffen u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Mai 1996 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 24. Juli 1995 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zu der Revision des Angeklagten P. bemerkt der Senat:

Die noch zulässig erhobene Verfahrensrüge nach § 265 Abs. 2 StPO führt nicht zum Erfolg, weil der Senat ausschließen kann, dass sich der geständige Angeklagte bei einem entsprechenden Hinweis anders und erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können (vgl. Hirxthal in KK 3. Aufl. § 265 Rdn. 33).

Gründe

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

UlsamerGerhardt
MaulSchomburg
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