Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Strafzumessung bei Erwerb von Kriegswaffen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 39/96
Datum
07.05.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Strafzumessung nach Verurteilung wegen unerlaubten Erwerbs und Weitergabe von Waffen; der BGH verwirft die Revision. Das Revisionsgericht betont die begrenzte Überprüfbarkeit der Strafzumessung und sieht keine Rechtsfehler. Die Bewährungsentscheidung nach §56 StGB sowie die Sozialprognose hält der Senat für rechtlich unbedenklich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Überprüfung der Strafzumessung durch das Revisionsgericht ist beschränkt; ein Eingriff kommt nur in Betracht, wenn die Strafzumessungsgründe in sich fehlerhaft sind, gegen die anerkannten Strafzwecke verstoßen wird oder die verhängte Strafe ihren Zweck verfehlt.

2

Für die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung (§56 StGB) ist eine umfassende Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit erforderlich; besondere Umstände können trotz erheblichen Unrechts eine Bewährung rechtfertigen, sofern sie nicht den allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufen.

3

Die strafmildernde Würdigung eines Geständnisses hängt davon ab, ob die Angaben vollständig und glaubwürdig sind; Teilgeständnisse oder bewusste Unwahrheiten können die Milderungswirkung mindern.

4

Die Strafkammer darf bei der Prognose und der Abwägung nach §56 Abs. 3 StGB die Umstände mehrerer Angeklagter zusammenfassend würdigen; daraus folgt nicht, dass jede angeführte Erwägung auf jeden Angeklagten einzeln zutreffen muss.

5

Das Fehlen der Sicherstellung bestimmter Straftatbestände (z. B. bestimmte Waffen bei einem Angeklagten) schließt eine Berücksichtigung dieses Umstands bei der Strafzumessung nicht aus und kann zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 24. Juli 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 39/96

in der Strafsache gegen Udo Wilhelm ██, geboren am ██████████ 1949 in █, - Sachbezeichnung: u.a. wegen unerlaubten Erwerbs von Kriegswaffen u.a.

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 24. Juli 1995 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten für schuldig erkannt, „vorsätzlich ohne erforderliche Erlaubnis halbautomatische Selbstladewaffen mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm und Schusswaffen erworben und die tatsächliche Gewalt darüber ausgeübt zu haben sowie Schusswaffen vertrieben zu haben und durch eine weitere selbständige Handlung Kriegswaffen erworben, die tatsächliche Gewalt über diese ausgeübt und sie an Nichtberechtigte überlassen zu haben“.

Es hat ihn deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Strafzumessung ist Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Strafzumessungsgründe in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Nur in diesem Rahmen kann eine Verletzung des Gesetzes vorliegen. Dagegen ist eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle durch das Revisionsgericht ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349).

Rechtsfehler im aufgezeigten Sinne hat die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

Das Landgericht hat dem Angeklagten nicht etwa ein umfassendes Geständnis strafmildernd zugutegehalten. Der Tatrichter hat gesehen, dass der Angeklagte seine Tatbeteiligung nur teilweise eingestanden hat, und bedacht, dass der Angeklagte nicht von sich aus alle gegenständlichen Waffengeschäfte, an denen er beteiligt war, uneingeschränkt eingeräumt, sondern teilweise auch die Unwahrheit gesagt und mit Ausflüchten versucht hat, sich nach Möglichkeit vor der Verantwortung zu drücken. Der Einwand der Revision, der Tatrichter habe sich nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, dass bei dem Angeklagten im Gegensatz zu den Mitangeklagten keine Waffen, insbesondere die Handgranaten nicht sichergestellt werden konnten, geht fehl. Die Strafkammer hat diesen Gesichtspunkt im Rahmen der Strafzumessung gesehen und berücksichtigt.

Entgegen der Ansicht der Revision ist die Zumessungserwägung der Strafkammer, dass der Angeklagte „zwar Handgranaten entgegengenommen und weitergegeben, aber im Gegensatz zu den meisten anderen Angeklagten nichts mit Maschinengewehren und Maschinenpistolen oder ähnlichen vollautomatischen Waffen zu tun gehabt hat“, nicht zu beanstanden.

Der Tatrichter hat damit nicht – wie die Beschwerdeführerin beanstandet – zum Ausdruck gebracht, dass dem Umgang mit vollautomatischen Waffen gegenüber dem mit Handgranaten ein höherer Unrechtsgehalt zukomme; er hat lediglich zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er neben Handgranaten nicht auch noch Maschinenpistolen erworben und weitergegeben hat.

Die Beschwerdeführerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Sozialprognose für den Angeklagten. Die Annahme einer günstigen Prognose ist nicht zu beanstanden.

Der Tatrichter hat sich in rechtlich bedenkenfreier Weise davon überzeugt, dass die Begehung weiterer Straftaten durch den Angeklagten nicht wahrscheinlich ist. Er hat im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung im Wesentlichen auf die geordneten Lebensverhältnisse des Angeklagten und darauf abgestellt, dass das Verfahren und die bis zum Erlass des Urteils andauernde Untersuchungshaft so nachhaltig auf den Angeklagten wirken werden, dass davon auszugehen sei, dass er in Zukunft keine Straftaten mehr begehen werde.

Zwar hat die Strafkammer in ihre Prognoseentscheidung auch die Erwägung mit einbezogen, der Angeklagte habe nach dem Entzug der Fahrerlaubnis keine Versuche unternommen, eine neue Fahrerlaubnis zu erhalten, und bislang sei auch nicht bekannt geworden, dass der Angeklagte – gemeint ist ersichtlich: nach Begehung der hier abgeurteilten Taten – etwa ohne Fahrerlaubnis gefahren wäre; doch begegnet diese nicht tragende Erwägung unter dem Gesichtspunkt des § 56 Abs. 1 StGB keinen rechtlichen Bedenken.

Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass die Strafkammer die nach § 56 Abs. 2 StGB gebotene Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit ausreichend vorgenommen und dabei den zutreffenden Maßstab angelegt hat, wonach es für die Entscheidung darauf ankommt, ob besondere Umstände trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, wie er sich in der Strafe widerspiegelt, eine Strafaussetzung als nicht unangebracht und allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGH NStZ 1983, 118, 119; 1984, 360; 1986, 27).

Das Landgericht hat die beiden Vorstrafen des Angeklagten (Verurteilungen zu Geldstrafen) als verhältnismäßig geringfügig bewertet und im Übrigen darauf abgestellt, dass der Angeklagte in geordneten Verhältnissen lebt und in der Vergangenheit im Zusammenhang mit Straftaten gegen das Waffengesetz nicht auffällig geworden ist.

Diese Begründung ist zwar knapp, lässt aber einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Wertung liegt innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums und ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, auch wenn eine andere, zum umgekehrten Ergebnis führende Wertung ebenfalls rechtlich möglich gewesen wäre.

Entgegen der Auffassung der Revision hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei ausgeschlossen, dass die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB). Die Auffassung der Strafkammer, dass keine Straftat von der Möglichkeit ausgegangen ist, die Vollstreckung der verhängten Strafe zur Wahrung auszusetzen, auch bei Verstößen gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz werde bei der Bevölkerung die Strafaussetzung nicht auf Unverständnis stoßen, wenn es sich um nicht allzu schwerwiegend vorbestrafte Täter handelt, begegnet keinen Bedenken.

Der Einwand der Revision, die Ausführungen des Tatrichters im Zusammenhang mit § 56 Abs. 3 StGB stünden im Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen, geht fehl. Den Urteilsgründen ist deutlich zu entnehmen, dass der Tatrichter im Rahmen der nach § 56 Abs. 3 gebotenen Gesamtabwägung von Tat und Täter die Angeklagten █████, ██████, ███████, ████████ und █████████ zusammenfassend gewürdigt und bewertet hat. Diese Art der Darstellung führt zwangsläufig dazu, dass nicht alle angeführten Gesichtspunkte auch auf jeden Angeklagten zutreffen; so hat die Strafkammer mit „jungen Ersttätern“ ersichtlich nicht den im Jahr 1949 geborenen Angeklagten, sondern ausschließlich die Angeklagten ██████, ███████, ████████ und █████████ gemeint.

MaulWahlGerhardt
UlsamerSchomburg
Revision gegen Strafzumessung bei Erwerb von Kriegswaffen verworfen — Themis