Revision verworfen: Keine Pflicht zum Sachverständigen bei Widersprüchen einer jugendlichen Zeugin
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 399/59
- Datum
- 20.10.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verpflichtung des Tatgerichts, einen Sachverständigen zur Beurteilung der Zeugenglaubwürdigkeit zu vernehmen, besteht nicht ohne besondere, über das normale Jugendbild hinausgehende Anhaltspunkte für erhebliche Glaubwürdigkeitsmängel.
Abweichungen zwischen früheren (z. B. polizeilichen) Angaben und der Aussage in der Hauptverhandlung begründen nicht automatisch die Unglaubwürdigkeit eines Zeugen; ihre Bedeutung ist vom Tatrichter im Rahmen der Gesamtschau zu würdigen.
Ein Urteil darf auf der Würdigung mehrerer sich ergänzender Indizien beruhen; dies rechtfertigt die Verurteilung auch bei einzelnen Unstimmigkeiten in der Zeugenaussage.
Die Revision ist unbehelflich, wenn sie lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung ersetzen will (Sachbeschwerde) und keine aufklärungsbedürftigen Verfahrensmängel substantiiert darlegt.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 14. April 1959
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Koch Edmund ██ aus ████████, geboren am █████ ██ ███ wegen versuchter Notzucht u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █ als Vertreter der ███████████████████ Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 14. April 1959 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Freiheitsberaubung verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.
I. Verfahrensrügen.
Die Revision beanstandet es als Verletzung der Aufklärungspflicht, dass die Strafkammer über die Glaubwürdigkeit der fünfzehnjährigen Hausgehilfin Brigitte W█████, an der sich der Angeklagte vergangen haben soll, keinen Sachverständigen vernommen hat. Sie meint, dies sei wegen einer Reihe von Widersprüchen erforderlich gewesen. Hierzu ist folgendes zu bemerken:
Unter II 1, 4 und 9 der Revisionsbegründung gibt die Revision an,
a) dass die Aussage der Brigitte █████ in einzelnen Punkten in Widerspruch zu den Bekundungen anderer Zeugen oder der Einlassung des Angeklagten stehe. Das Urteil enthält hierüber nichts. Der Senat kann deshalb das Vorbringen der Revision nicht nachprüfen.
Wie der Beschwerdeführer unter II 2 richtig vorträgt,
b) hat Brigitte W█████ in der Strafanzeige und bei der polizeilichen Vernehmung erklärt, der Angeklagte habe sie gewaltsam in sein Zimmer gezogen. Die Urteilsfeststellungen enthalten nichts über eine Gewaltanwendung. Insoweit hat also Brigitte ihre ursprünglichen Angaben abgeschwächt haben. Das lässt jedoch nicht ohne weiteres einen Schluss auf ihre Unglaubwürdigkeit zu. Erst die sorgfältige richterliche Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung bringt in der Regel das zutage, woran dieser sich mit Sicherheit erinnert oder was ihm nur mehr oder weniger wahrscheinlich oder möglich erscheint. Wenn ein Laie eine Anzeige erstattet oder wenn er polizeilich vernommen wird, findet eine genaue Unterscheidung in dieser Richtung nicht immer statt. Daher weicht die Aussage eines Zeugen in der Hauptverhandlung nicht selten von früheren Vernehmungen ab. Es ist Aufgabe des Tatrichters zu beurteilen, ob eine Einschränkung früherer Angaben in der Hauptverhandlung die Glaubwürdigkeit eines Zeugen beeinträchtigt. Dessen ist sich das Landgericht bewusst gewesen; denn es befasst sich ausdrücklich mit dieser Frage (UA S. 7).
Was die Revision unter II 3 schildert, widerspricht in
c) keiner Hinsicht den Feststellungen des Urteils. Das Vorbringen ist unverständlich.
Richtig ist (II 5), dass Brigitte ihr Fernbleiben gegenüber ihrer Dienstherrin zunächst damit begründete, dass sie mit Rita ████ in deren Zimmer übernachtet habe; erst als der Angeklagte ihr eine Woche später wieder nachstellte, erzählte sie das Erlebnis mit ihm. Dieses Verhalten eines fünfzehnjährigen Mädchens ist menschlich so verständlich, dass jeder erfahrene Richter beurteilen kann, ob es für die Glaubwürdigkeit bedeutsam ist.
Brigittes Angaben über ihren Besuch in Garmisch (II 6
e) der Revisionsbegründung) sind nicht widersprüchlich. Auch wenn sie mit ihren Bekannten im Kraftwagen dorthin gefahren war, konnte sie die Absicht gehabt haben, vor diesen mit der Eisenbahn zurückzukehren.
Die Revision verweist darauf, dass die Dienstherrin die
f) Brigitte als „eigenartig“ bei der polizeilichen Vernehmung bezeichnet und der Polizeimeister ███████ in einem Schreiben an das Kreisjugendamt erwähnt hat, sie mache einen verdorbenen Eindruck. Die Mutter, so behauptet der Beschwerdeführer, soll bekundet haben, Brigitte habe sich bereits herumgetrieben, weshalb sie sich an das Jugendamt gewandt habe. Außerdem hebt die Revision hervor, dass Brigitte unter Alkoholeinfluss gestanden hat. Unter allen diesen Gesichtspunkten ist die Glaubwürdigkeit der Brigitte W█████ geprüft. Die Strafkammer hat die Mutter, die Dienstherrin und die Lehrerin der Brigitte, die Gewerbeoberlehrerin Plank, sowie die Fürsorgerin ██████ gehört. Gerade die Aussagen der Lehrerin und der Fürsorgerin haben nach dem Urteil nichts dafür ergeben, dass Brigitte lügenhaft oder sehr fantasiebegabt sei. Auch mit dem Alkoholgenuss setzt sich das Urteil auseinander.
Brigitte W█████ weist nach den Feststellungen keine aus dem normalen Erscheinungsbild des Jugendalters hervorstechende Züge auf. Das Landgericht ist deshalb nicht verpflichtet gewesen, von Amts wegen einen Sachverständigen über ihre Glaubwürdigkeit zu vernehmen (BGHSt 3, 52 ff.).
Hinzu kommt folgendes: Die Strafkammer gründet ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten nicht allein auf die Aussage der Brigitte und ihre Verletzungen, sondern auch auf das eigene Verhalten des Angeklagten sowie die Angaben eines unbeteiligten Hotelgastes, der zur Tatzeit mehrfach Hilfeschreie gehört hat. Dass das Landgericht bei dieser Sachlage an der Schuld des Angeklagten nicht gezweifelt hat, ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
II. Sachbeschwerde.
Das Vorbringen der Revision liegt ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet. Der Beschwerdeführer will die Beweiswürdigung der Strafkammer durch seine eigene ersetzen. Das ist unzulässig.
| Willms | Werner | Fischer | |||
| Dr. Peetz | Hübner |