Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung (§ 42b StGB) wegen unzureichender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 399/52
- Datum
- 25.03.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt nach § 42b StGB setzt hinreichend konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur gegenwärtigen Gefährlichkeit des Beschuldigten und zur Erforderlichkeit der Maßnahme voraus.
Vor der Anordnung sind mögliche mildere, ebenfalls geeignete Maßnahmen (z. B. Beaufsichtigung am Arbeitsplatz, Einwirkung durch Angehörige oder Vormund) zu prüfen und im Urteil darzulegen.
Bei der Bewertung der Notwendigkeit einer Unterbringung sind frühere Verfehlungen, bisherige Sanktionen oder Unterlassungen durch Arbeitgeber, Vormund oder sonstige Bezugspersonen sowie die voraussichtliche Wirkung einer Strafverhängung zu berücksichtigen.
Ist der Beschuldigte unter Vormundschaft, hat das Gericht den Vormund – gegebenenfalls nach § 149 Abs. 2 StPO – zur Aufklärung der für die Unterbringungsentscheidung maßgeblichen Umstände zu beteiligen.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 25. März 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den landwirtschaftlichen Arbeiter Wilhelm █, geboren ███████ 1907 in ████████, z. Zt. in dieser Sache in Strafhaft, wegen Unzucht zwischen Männern hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter ██ als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter ███, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████ bei der Verkündung, Amtsgerichtsrat █████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Traunstein vom 25. März 1952, soweit es die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- und Pflegeanstalt anordnet, samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht zwischen Männern in fünf Fällen (§§ 175, 74 StGB), begangen im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB, zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt und seine Unterbringung in einer öffentlichen Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Die Revision des Angeklagten ist in zulässiger Weise auf die Anordnung nach § 42b StGB beschränkt. Sie ist auch begründet, weil die Voraussetzungen der Unterbringung bisher nicht bedenkenfrei dargetan sind.
Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte zwar selbst eingeräumt, insgesamt mit etwa 20 bis 25 Burschen gleichgeschlechtliche Unzuchtshandlungen vorgenommen zu haben. Das Landgericht hat jedoch, soweit es sich nicht um die angeurteilten Fälle handelt, keine näheren Feststellungen über die einzelnen Verfehlungen getroffen, vor allem auch nicht darüber, wann und wie der Angeklagte zu seiner gleichgeschlechtlichen Betätigung gekommen ist, obwohl das erforderlich gewesen wäre, um die Frage der Gefährlichkeit des Angeklagten und der Notwendigkeit seiner Unterbringung einwandfrei beantworten zu können. Hiervon abgesehen führt das gegenwärtige Strafverfahren erstmals zur Verurteilung des Angeklagten. Ob die früheren Verfehlungen des Angeklagten zur Kenntnis seines Arbeitgebers oder seines Vormunds – falls er unter Vormundschaft steht – gekommen sind und in welcher Weise gegen ihn eingeschritten worden ist, hat das Landgericht nicht festgestellt. Auf eine solche Feststellung durfte es aber nicht verzichten, zumal da der Angeklagte im Urteil sonst günstig geschildert wird. Denn ergab sich, dass der Angeklagte für seine Unzuchtshandlungen bisher nicht nur keine gerichtliche Strafe erlitten hat, sondern auch keine sonstigen fühlbaren Maßnahmen über sich ergehen lassen musste, so bedurfte es, wie die Revision mit Recht rügt, einer besonders sorgfältigen Prüfung, wie ihn die bisherige Hauptverhandlung in seiner Deutung von ihm selbst, die er in der mehr als vier Monate erlittenen Untersuchungshaft und welcher Einfluss von der Strafverhängung auf ihn zu erwarten ist. Möglicherweise wäre das Landgericht bei einer solchen Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass die erkannte Strafe mit Wahrscheinlichkeit dem Angeklagten zur Lehre dienen und ihn künftig von gleichgeschlechtlichen Handlungen abhalten, dass er im Zeitpunkt seiner Entlassung also nicht mehr für die männliche Jugend gefährlich sein werde.
Aber auch wenn man mit dem Landgericht als gewiss annimmt, dass der Angeklagte nach der Strafverbüßung auf freiem Fuß wieder in der früheren Weise strafbar werden und so die öffentliche Sicherheit gefährden würde, so ist doch im Urteil die Feststellung nicht genügend begründet, dass nur die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt geeignet sei, die von dem Angeklagten ausgehende Gefahr zu bannen. Das Landgericht hält es für unmöglich, dass die Unterbringung des Angeklagten auf einem landwirtschaftlichen Arbeitsplatz auch bei einer strengen Beaufsichtigung die erforderliche Sicherung der Jugend gewährleisten würde, da er nicht lückenlos überwacht werden könne. Auch hier macht sich als Mangel bemerkbar, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob die Unzuchtshandlungen des Angeklagten bisher seinen Arbeitgebern oder seinem etwaigen Vormund bekannt geworden sind und welche Maßnahmen sie in diesem Fall ergriffen haben, um seinem Treiben vorzubeugen. Ohne Aufklärung dieser Fragen kann es nicht als ausgeschlossen bezeichnet werden, dass der Angeklagte bei einer Bauernfamilie Stellung findet, die, über seine gleichgeschlechtlichen Verfehlungen unterrichtet und von dem Bürgermeister und dem etwaigen Vormund unterstützt, durch entsprechende Einwirkung und besondere Vorsichts- und Überwachungsmaßnahmen den gutmütigen und offenbar fügbaren Angeklagten von weiteren Taten zurückhält. Abgesehen davon, dass nicht geklärt ist, ob der Angeklagte unter Vormundschaft steht, lässt das Urteil auch Feststellungen darüber vermissen, welche Geschwister des Angeklagten außer seinem Willensbruder noch am Leben sind und ob nicht auch von ihnen eine günstige Einwirkung auf den Angeklagten zu erwarten ist.
Das Urteil war demgemäß im Umfang des Revisionsangriffs samt den Feststellungen aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Steht der Angeklagte unter Vormundschaft (vgl. Bl. 7, 20 und 21 d. A.), würde das Landgericht dem Vormund, falls es ihn nicht ohnehin als Zeugen lädt, nach § 149 Abs. 2 StPO Zeit und Ort der Hauptverhandlung mitzuteilen, ihn aber auch zur Aufklärung der die Notwendigkeit der Unterbringung betreffenden Fragen sachlich zu hören haben.
[Unterschriften] Richter Dr. Peetz █████████
| Dr. Geier | |
| Glanzmann |