Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung von Einzel- und Gesamtstrafe wegen unklarer Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 39/93
Datum
25.02.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen Betrugs in mehreren Fällen. Der BGH stellte fest, dass für die letzte Lieferung keine ausreichenden Feststellungen vorliegen, ob der Lieferant Kenntnis von Zahlungssäumigkeit erlangte und dennoch weiterlieferte. Mangels dieser Feststellungen kommt die Tat möglicherweise nur als Versuch in Betracht. Daher hob der Senat die betroffene Einzel- und die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind bei fortgesetzten Betrugshandlungen spätere Lieferungen erfolgt, sind konkrete Feststellungen darüber zu treffen, ob der Lieferant Kenntnis von Zahlungssäumigkeit erlangte und weshalb er dennoch lieferte; ohne solche Feststellungen kann die spätere Tat allenfalls als Versuch zu werten sein.

2

Fehlen die für die Abgrenzung zwischen vollendetem und nur versuchten Betrug erforderlichen Feststellungen und sind sie nicht mehr zu erwarten, hat das Revisionsgericht den Schuldumfang entsprechend zu beschränken.

3

Beruht die Strafzumessung auf einem zu großen Schuldumfang, sind die für die betroffene Tat verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe aufzuheben.

4

Bei Zurückverweisung kann die neue Verhandlung auch die Überprüfung behaupteter Schadenswiedergutmachungen durch Drittschuldner einschließen, da diese für Strafzumessung und Kostenentscheidung relevant sein können.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 2. November 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 39/93 vom 25. Februar 1993 in der Strafsache gegen ████████████████████ ██ Werner Paul █████, geboren ██████████ 1950 in ████ wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Februar 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 2. November 1992 im Ausspruch über die im Fall II 2 b der Urteilsgründe (Firma TBV ██ ██████) verhängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Verurteilung im Fall II 2 b der Urteilsgründe (Firma TBV █████████ GmbH) und den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat im Wesentlichen Erfolg.

Der genannte Fall, den die Strafkammer zu Recht als fortgesetzte Tat wertet, umfasst drei Bestellungen des Angeklagten, und zwar vom 23. August 1989 sowie vom 26. und vom 27. September 1989. Wann die einzelnen Lieferungen erfolgten, ist nicht festgestellt. Die entsprechenden Rechnungen der genannten Firma, nämlich vom 28. August 1989, vom 26. September 1989 und vom 1. Februar 1990, die vereinbarungsgemäß innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen waren, hat der Angeklagte nicht beglichen. Demnach bleibt die Möglichkeit offen, dass die letzte Lieferung erst kurze Zeit vor Stellung der Rechnung vom 1. Februar 1990 erfolgt ist. Während jede der beiden ersten Bestellungen vollendeten Betrug darstellt, fällt dem Angeklagten, wie der Generalbundesanwalt zutreffend darlegt, hinsichtlich der letzten Bestellung möglicherweise nur ein versuchter Betrug zur Last: Werden trotz offenstehender Rechnungen weitere Warenlieferungen ausgeführt, bedarf es im Hinblick auf die Frage, ob auch die späteren Lieferungen noch auf der Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit beruhen, in der Regel näherer Feststellungen zu der Frage, ob der Lieferant Kenntnis von der Zahlungssäumigkeit erlangte und weshalb er sich gleichwohl zu weiteren Lieferungen bereit fand (BGH wistra 1988, 25 f.; BGH, Urt. vom 26. Mai 1988 – 1 StR 663/87 – bei Holtz MDR 1988, 817; BGH StV 1990, 19). Erörterungen in dieser Richtung fehlen im angefochtenen Urteil. Da hier die erforderlichen Feststellungen nicht mehr zu erwarten sind, beschränkt der Senat den Schuldumfang entsprechend.

Damit ändert sich zwar nicht der Schuldspruch wegen fortgesetzten Betrugs. Doch führt die dargelegte Einschränkung zur Aufhebung der für diesen Fall verhängten Einzelstrafe (von sechs Monaten Freiheitsstrafe), weil das Landgericht bei der Strafzumessung von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen ist. Deshalb kann auch die verhängte Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.

Die neue Verhandlung wird auch Gelegenheit geben, die Frage der Schadenswiedergutmachung durch die von der Revision behauptete Zahlung eines Drittschuldners zu überprüfen.

GranderathGribbohmBruning
FothBeyer
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