Revision wirksam durch bevollmächtigten Verteidiger (§302 StPO) zurückgenommen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 39/92
- Datum
- 09.04.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines Rechtsmittels durch einen Verteidiger ist wirksam, wenn dieser durch eine ausdrückliche Vollmacht des Betroffenen zur Rücknahme ermächtigt ist (§302 Abs.2 StPO).
Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist eine Prozesshandlung, die nicht widerrufen und nicht wegen Irrtums angefochten werden kann; nach wirksamer Rücknahme besteht für die Weiterverfolgung des Rechtsmittels kein Raum.
Die nachfolgende Bevollmächtigung eines anderen Verteidigers und dessen Begründung oder Sachrüge heben eine zuvor wirksame Rücknahme nicht auf.
Bei wirksamer Rücknahme eines Rechtsmittels hat der Rücknehmende die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Hechingen, 7. Oktober 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 39/92 vom 9. April 1992 in der Strafsache gegen ████ Juan Carlos A. geboren am [REDACTED] 1964 in [REDACTED] (Spanien), wegen Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am **9. April 1992
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 7. Oktober 1991 wirksam zurückgenommen ist.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Nachdem rechtzeitig Revision eingelegt worden war, erklärte der Wahlverteidiger, Rechtsanwalt Dr. K. aus K. ███, mit seinem am 12. Dezember 1991 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 11. Dezember 1991, das Rechtsmittel werde „namens und im Auftrage“ des Angeklagten zurückgenommen. Diese Rücknahmeerklärung, zu welcher der genannte Verteidiger durch die Vollmacht des Angeklagten vom 13. Mai 1991 ermächtigt war (§ 302 Abs. 2 StPO), ist wirksam. Hieran ändert sich nichts dadurch, dass mit seinem am 16. Dezember 1991 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 13. Dezember 1991 Rechtsanwalt G. aus Singen unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht anzeigte, er verteidige „jetzt“ den Angeklagten, und dass er zugleich die Revision mit der Sachrüge begründete. Da die Rücknahme als Prozesshandlung nicht widerrufen oder wegen Irrtums angefochten werden kann, ist für die Weiterverfolgung des Rechtsmittels kein Raum mehr (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 2).
| Granderath | Maul | Beyer | |||
| Ulsamer | Wahl |