Treffer
BGH Beschluss

Revision wirksam durch bevollmächtigten Verteidiger (§302 StPO) zurückgenommen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 39/92
Datum
09.04.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verteidiger erklärte die Rücknahme der Revision des Angeklagten und war hierzu durch Vollmacht gemäß §302 Abs.2 StPO ermächtigt. Das Bundesgerichtshof stellt fest, dass diese Rücknahme wirksam ist. Eine spätere Anzeige eines anderen Verteidigers und dessen Sachrüge können die wirksame Rücknahme nicht aufheben. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Rechtsmittels durch einen Verteidiger ist wirksam, wenn dieser durch eine ausdrückliche Vollmacht des Betroffenen zur Rücknahme ermächtigt ist (§302 Abs.2 StPO).

2

Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist eine Prozesshandlung, die nicht widerrufen und nicht wegen Irrtums angefochten werden kann; nach wirksamer Rücknahme besteht für die Weiterverfolgung des Rechtsmittels kein Raum.

3

Die nachfolgende Bevollmächtigung eines anderen Verteidigers und dessen Begründung oder Sachrüge heben eine zuvor wirksame Rücknahme nicht auf.

4

Bei wirksamer Rücknahme eines Rechtsmittels hat der Rücknehmende die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Hechingen, 7. Oktober 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 39/92 vom 9. April 1992 in der Strafsache gegen ████ Juan Carlos A. geboren am [REDACTED] 1964 in [REDACTED] (Spanien), wegen Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am **9. April 1992

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 7. Oktober 1991 wirksam zurückgenommen ist.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Nachdem rechtzeitig Revision eingelegt worden war, erklärte der Wahlverteidiger, Rechtsanwalt Dr. K. aus K. ███, mit seinem am 12. Dezember 1991 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 11. Dezember 1991, das Rechtsmittel werde „namens und im Auftrage“ des Angeklagten zurückgenommen. Diese Rücknahmeerklärung, zu welcher der genannte Verteidiger durch die Vollmacht des Angeklagten vom 13. Mai 1991 ermächtigt war (§ 302 Abs. 2 StPO), ist wirksam. Hieran ändert sich nichts dadurch, dass mit seinem am 16. Dezember 1991 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 13. Dezember 1991 Rechtsanwalt G. aus Singen unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht anzeigte, er verteidige „jetzt“ den Angeklagten, und dass er zugleich die Revision mit der Sachrüge begründete. Da die Rücknahme als Prozesshandlung nicht widerrufen oder wegen Irrtums angefochten werden kann, ist für die Weiterverfolgung des Rechtsmittels kein Raum mehr (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 2).

GranderathMaulBeyer
UlsamerWahl
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