Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe wegen unterlassener Gesamtstrafenbildung (§55 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 3/99
Datum
02.02.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Ravensburg ein; der BGH überprüfte insbesondere die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe. Das Gericht hob den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf, hielt aber die Einzelstrafen wegen versuchter Anstiftung zum Mord und versuchter Nötigung für zutreffend. Entscheidend war die Pflicht zur Gesamtstrafenbildung nach §55 StGB; eine Überlassung an das Beschlussverfahren war unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB in Verbindung mit §§ 53, 54 StGB ist erforderlich, wenn frühere, rechtskräftig festgestellte Strafen und die neue Einzelstrafe zusammen zu einer Gesamtstrafe zu verbinden sind.

2

Die Pflicht zur Gesamtstrafenbildung durch das verurteilende Gericht darf grundsätzlich nicht dem Beschlussverfahren nach § 460 StPO überlassen werden.

3

Eine Ausnahme von der Pflicht zur Bildung einer Gesamtstrafe besteht nur in engen, aus der Rechtsprechung ersichtlichen Fällen und ist darzulegen.

4

Unterlassene oder fehlerhafte Gesamtstrafenbildung führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und zur Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung über die Gesamtstrafe, ohne dass notwendigerweise die Einzelstrafen aufgehoben werden müssen.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 7. Oktober 1998

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 1999

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 7. Oktober 1998 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.

2. Bei der Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten hat es sein Bewenden.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge des Angeklagten hat weder zum Schuldspruch noch zum Ausspruch über die verhängten Einzelstrafen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben:

Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 12. Dezember 1997 – 3 Ds 563/97 und 3 Ds 596/97 – wegen falscher Verdächtigung, Beleidigung und versuchter Nötigung – unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Ravensburg 11 Ds 188/97 vom 8. Oktober 1997 – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Dieses Urteil war zum Zeitpunkt der Entscheidung in vorliegender Sache auch rechtskräftig, was sich den Ausführungen des Landgerichts entnehmen lässt. Danach verbüßt der Angeklagte seit Mitte 1994 Freiheitsstrafen aus im Einzelnen bezeichneten Urteilen, zu denen auch das vorgenannte Urteil des Amtsgerichts Ravensburg gehört. Die Strafe war auch noch nicht vollständig vollstreckt, da sich den Urteilsausführungen weiter entnehmen lässt, dass seit Mitte 1994 Freiheitsstrafen von über vier Jahren Dauer zu verbüßen waren.

In seiner Entscheidung hat das Landgericht den Angeklagten wegen versuchter Anstiftung zum Mord, begangen am 12. November 1997, zu einer Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren und wegen einer am 14. Juli 1998 begangenen versuchten Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Hieraus hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und fünf Monaten gebildet. Die versuchte Anstiftung zum Mord ist also vor der letzten Tatsachenverhandlung in der oben genannten Sache des Amtsgerichts Ravensburg begangen worden. Von der nach § 55 Abs. 1 StGB i.V.m. §§ 53 und 54 StGB erforderlichen Gesamtstrafenbildung durfte das Landgericht deshalb nicht absehen. Die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB darf grundsätzlich nicht dem Beschlussverfahren nach § 460 StPO überlassen bleiben (vgl. BGHR § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB Anwendungspflicht 3). Eine in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme von dieser Pflicht zur Gesamtstrafenbildung (vgl. BGH aaO m. w. Nachw.) liegt hier nicht vor.

SchaferWahlLandau
GranderathBoetticher
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