Treffer
BGH Beschluss

Bestellung eines Beistandes für Nebenkläger in der Revision; PKH-Antrag als Beistandsantrag

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 398/99
Datum
19.10.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Nebenkläger beantragte für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe und die Beiordnung des Rechtsanwalts G. Das Gericht wertete den PKH-Antrag nach § 300 StPO als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397a Abs.1 StPO. Eine PKH-Bewilligung nach § 397a Abs.2 StPO mit zusätzlicher Bedürftigkeitsprüfung kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen der Beiordnung nicht vorliegen. Auf dieser Grundlage ordnete der Senat Rechtsanwalt G. als Beistand an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren ist gemäß § 300 StPO als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397a Abs.1 StPO auszulegen.

2

Die Bestellung eines Beistandes nach § 397a Abs.1 StPO kann auch für die Revisionsinstanz erfolgen und ist vom Gericht auf entsprechenden Antrag anzuordnen.

3

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 397a Abs.2 StPO setzt eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraus und kommt nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen.

4

Die Auslegung von Verfahrensanträgen nach § 300 StPO hat zur Folge, dass zugunsten des Antragstellers die der Sache nach gemeinte Rechtsfolge herbeigeführt werden kann, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 1999

Tenor

Dem Nebenkläger N wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwalt G aus Ulm als Beistand bestellt (§ 397a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO).

Gründe

Der Nebenkläger hatte beantragt, ihm auch für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt G. beizuordnen.

Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 397a Abs. 2 StPO, die u. a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und auch daher für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380).

SchaferWahlSchluckebier
MaulBruning
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