Bestellung eines Beistandes für Nebenkläger in der Revision; PKH-Antrag als Beistandsantrag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 398/99
- Datum
- 19.10.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren ist gemäß § 300 StPO als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397a Abs.1 StPO auszulegen.
Die Bestellung eines Beistandes nach § 397a Abs.1 StPO kann auch für die Revisionsinstanz erfolgen und ist vom Gericht auf entsprechenden Antrag anzuordnen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 397a Abs.2 StPO setzt eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraus und kommt nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen.
Die Auslegung von Verfahrensanträgen nach § 300 StPO hat zur Folge, dass zugunsten des Antragstellers die der Sache nach gemeinte Rechtsfolge herbeigeführt werden kann, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 1999
Tenor
Dem Nebenkläger N wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwalt G aus Ulm als Beistand bestellt (§ 397a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO).
Gründe
Der Nebenkläger hatte beantragt, ihm auch für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt G. beizuordnen.
Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 397a Abs. 2 StPO, die u. a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und auch daher für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380).
| Schafer | Wahl | Schluckebier | |||
| Maul | Bruning |