Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zur Kreditsicherung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 398/94
Datum
16.08.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen ein Urteil wegen Betrugs; der BGH hob Feststellungen im Fall II 3 d sowie den gesamten Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Entscheidungsgegenstand war das Fehlen konkreter Feststellungen zur Beteiligung der Eltern an der Absicherung aufgenommener Darlehen. Ohne Feststellungen zu den gewährten Sicherheiten lasse sich Betrug und Schadensumfang nicht zuverlässig beurteilen. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Vorliegen von Drittbeteiligungen an der Sicherung von Darlehen muss das Urteil hinreichende Feststellungen über Art und Umfang der gewährten Sicherheiten enthalten, da diese für die Prüfung des objektiven und subjektiven Betrugstatbestands sowie des Schadensumfangs entscheidend sind.

2

Fehlen solche Feststellungen, ist die betreffende Taterklärung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Wenn durch die Aufhebung einzelner Taterklärungen die Grundlagen des Strafausspruchs berührt werden, kann der Strafausspruch insgesamt aufzuheben sein und die Sache neu zu entscheiden.

4

Bei der Neubemessung der Strafe dürfen Tatsachen berücksichtigt werden, aus denen sich ergibt, dass der Täter die ihm als Sicherheit übertragenen Rechte als werthaltig erachtete; dies schließt eine Prüfung des Betrugsvorwurfs nicht aus, kann aber die Strafzumessung beeinflussen.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 21. Dezember 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 398/94 vom 16. August 1994 in der Strafsache gegen ███ Konrad am ███ aus ███, dort geboren 1952, wegen Betruges u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 21. Dezember 1993 mit den Feststellungen aufgehoben a) im Fall II 3 d (Moll) der Urteilsgründe; b) im gesamten Strafausspruch.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Verurteilung im Fall II 3 kann nicht bestehen bleiben, weil Feststellungen dazu fehlen, inwieweit die Eltern des Angeklagten sich an der Absicherung der vom Angeklagten aufgenommenen Darlehen beteiligt hatten. Dass eine sol-

che Absicherung geschehen war, drängt sich auf, weil die Eltern, nachdem der Angeklagte Rückzahlung nicht geleistet hatte, vom Landgericht zur Zahlung der Darlehensbeträge an den Gläubiger verurteilt wurden; das muss einen besonderen – im Urteil nicht erwähnten – rechtlichen Grund gehabt haben. Nur unter Einbeziehung und Berücksichtigung der für die Darlehenshingabe gewährten Sicherheiten kann aber zuverlässig beurteilt werden, ob objektiv und subjektiv Betrug vorliegt und wie groß, wenn er bejaht wird, der Umfang des Schadens ist.

Da mit Aufhebung des Falles II 3 d die Einsatzstrafe entfällt, erschien es geboten – auch im Hinblick auf den Zusammenhang der einzelnen Taten –, den Strafausspruch insgesamt aufzuheben. Bei der Neubemessung der Strafen kann im Fall II 3 ██████████ berücksichtigt werden, dass nach den Feststellungen davon auszugehen ist, der Angeklagte habe die zur Sicherheit abgetretene Grundschuld für werthaltig erachtet. Das stellt zwar nach den Umständen des Falles Betrug nicht in Frage, kann aber die Strafzumessung beeinflussen.

Im Übrigen hat die Prüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Gribbohm Maul Foth Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Brining ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

Gribbohm
Beyer
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