Revision: Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zur Kreditsicherung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 398/94
- Datum
- 16.08.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vorliegen von Drittbeteiligungen an der Sicherung von Darlehen muss das Urteil hinreichende Feststellungen über Art und Umfang der gewährten Sicherheiten enthalten, da diese für die Prüfung des objektiven und subjektiven Betrugstatbestands sowie des Schadensumfangs entscheidend sind.
Fehlen solche Feststellungen, ist die betreffende Taterklärung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Wenn durch die Aufhebung einzelner Taterklärungen die Grundlagen des Strafausspruchs berührt werden, kann der Strafausspruch insgesamt aufzuheben sein und die Sache neu zu entscheiden.
Bei der Neubemessung der Strafe dürfen Tatsachen berücksichtigt werden, aus denen sich ergibt, dass der Täter die ihm als Sicherheit übertragenen Rechte als werthaltig erachtete; dies schließt eine Prüfung des Betrugsvorwurfs nicht aus, kann aber die Strafzumessung beeinflussen.
Vorinstanzen
Landgericht Konstanz, 21. Dezember 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 398/94 vom 16. August 1994 in der Strafsache gegen ███ Konrad am ███ aus ███, dort geboren 1952, wegen Betruges u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 21. Dezember 1993 mit den Feststellungen aufgehoben a) im Fall II 3 d (Moll) der Urteilsgründe; b) im gesamten Strafausspruch.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Verurteilung im Fall II 3 kann nicht bestehen bleiben, weil Feststellungen dazu fehlen, inwieweit die Eltern des Angeklagten sich an der Absicherung der vom Angeklagten aufgenommenen Darlehen beteiligt hatten. Dass eine sol-
che Absicherung geschehen war, drängt sich auf, weil die Eltern, nachdem der Angeklagte Rückzahlung nicht geleistet hatte, vom Landgericht zur Zahlung der Darlehensbeträge an den Gläubiger verurteilt wurden; das muss einen besonderen – im Urteil nicht erwähnten – rechtlichen Grund gehabt haben. Nur unter Einbeziehung und Berücksichtigung der für die Darlehenshingabe gewährten Sicherheiten kann aber zuverlässig beurteilt werden, ob objektiv und subjektiv Betrug vorliegt und wie groß, wenn er bejaht wird, der Umfang des Schadens ist.
Da mit Aufhebung des Falles II 3 d die Einsatzstrafe entfällt, erschien es geboten – auch im Hinblick auf den Zusammenhang der einzelnen Taten –, den Strafausspruch insgesamt aufzuheben. Bei der Neubemessung der Strafen kann im Fall II 3 ██████████ berücksichtigt werden, dass nach den Feststellungen davon auszugehen ist, der Angeklagte habe die zur Sicherheit abgetretene Grundschuld für werthaltig erachtet. Das stellt zwar nach den Umständen des Falles Betrug nicht in Frage, kann aber die Strafzumessung beeinflussen.
Im Übrigen hat die Prüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Gribbohm Maul Foth Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Brining ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
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