Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Mordversuch bejaht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 39/89
Datum
14.03.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei vom unbeendeten Mordversuch zurückgetreten. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt, dass die Feststellungen einen freiwilligen Rücktritt im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB tragen. Unklare, nicht durch den Tatablauf gedeckte Erwägungen des Landgerichts blieben bloße Vermutungen und beeinflussten die rechtliche Würdigung nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch nach § 24 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung aus eigenem autonomen Entschluss von weiteren zum Erfolg führenden Handlungen Abstand nimmt.

2

Für die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch ist auf die Vorstellung des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (‚Rücktrittshorizont‘) abzustellen.

3

Erwägungen des Tatrichters, die nicht durch den festgestellten Tatablauf gedeckt sind und lediglich Vermutungen wiedergeben, dürfen die rechtliche Würdigung nicht tragen.

4

Die Sachrüge der Staatsanwaltschaft gegen die Annahme eines freiwilligen Rücktritts ist nur begründet, wenn die Urteilsfeststellungen einen Rücktrittshorizont oder eine Tätervorstellung belegen, die einen beendeten Versuch begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten, 3. November 1988

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen Hans Dieter █████████ aus ███, geboren ██ ██ 1936 in ███, wegen gefährlicher Körperverletzung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März 1989, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 3. November 1988 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit der auf die Sachrüge gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte vom unbeendeten Versuch des Mordes wirksam zurückgetreten sei. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte dem ahnungslosen Nebenkläger in Tötungsabsicht mit einem Beil in die rechte Gesichtshälfte, worauf dieser zu Boden ging. Alsbald führte der Angeklagte einen weiteren Beilhieb von oben gegen den Hinterkopf rechts in Höhe des Ohres. Der zu Boden gesackte Nebenkläger blickte den Angeklagten, dessen Wut sich nunmehr gelegt hatte, in Todesangst an; er war zwar erheblich verletzt, konnte sich jedoch noch bewegen und selbst in Sicherheit bringen; er war nicht so getroffen, dass dies nunmehr zum Tode führen würde.

In Kenntnis dieser Situation nahm der Angeklagte von seinem ursprünglichen Vorhaben, den Nebenkläger zu töten, Abstand und legte das Beil auf den Tisch zum Zeichen dafür, dass er keine weiteren Schläge mehr führen werde und dass sich das Tatopfer entfernen und sich in die unteren Räume zu schleppen vermöge. Dem Nebenkläger gelang es aufzustehen – wie auch vom Angeklagten erwartet –, dem unmittelbar Hilfe zuteilwurde. Der Angeklagte blieb am Tatort, wo er sah, wie sich sein Opfer entfernte, und wartete seine Festnahme ab.

2. Diese – die rechtliche Würdigung des Landgerichts tragenden – Feststellungen tragen, dass der Angeklagte wegen versuchten Mordes nicht strafbar sei, weil er freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgegeben hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB). Hierzu wird in den Gründen des Urteils dargelegt:

„Der Angeklagte hatte nach dem zweiten Beilhieb erkannt, dass seine bisherige Handlungsweise nicht hinreichte, wenn nicht den Tod des Opfers einzuleiten, weitere Maßnahmen hinzukommen mussten, als auch ohne weitere Maßnahmen die Möglichkeit bestand, solche Maßnahmen durch äußere Umstände gehindert zu ergreifen. Der Angeklagte war auch nicht durch äußere Umstände gehindert, von der weiteren Durchführung seines ursprünglichen Vorhabens Abstand zu nehmen. Er handelte aus eigenem autonomen Entschluss und somit freiwillig.“

Damit hat das Landgericht der Sache nach unbeendeten Versuch angenommen mit der Folge, dass das bloße Abstandnehmen von der weiteren Tatausführung strafbefreiend wirkt.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch auf die Vorstellung des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung, also auf den „Rücktrittshorizont“ an. Danach ist der Versuch unbeendet, wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt glaubt, der Erfolg werde nicht eintreten, und er von weiteren Handlungen absieht, die noch zum Erfolg führen könnten (BGHSt 35, 10, 11, 12 m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Das gefundene Ergebnis wird durch weitere Erwägungen der Strafkammer über (sonstige) Vorstellungen des Angeklagten nach der Ausführung des zweiten (letzten) Beilhiebes nicht in Frage gestellt. An einer Urteilsstelle hat das Landgericht dargelegt: Dem Angeklagten sei „ferner“ klar gewesen, dass selbst dann, wenn die zugefügten Wunden möglicherweise zum Tode führen könnten, der Todeseintritt dennoch nicht zu befürchten sei, wenn weder weitere Verletzungen zugefügt noch das Opfer gehindert werde, sich ein Stockwerk tiefer zu schleppen bzw. von dort durch Zuruf Hilfe zu erlangen; es sei dem Angeklagten „auch klar“ gewesen, dass selbst dann, wenn der Nebenkläger in nächster Zeit nicht zu eigenem Handeln imstande sein würde, sein Fehlen im Betrieb alsbald bemerkt, nach ihm gesucht und so ihm Hilfe und Rettung zuteilwerde (UA S. 7). Diese – unklaren und missverständlichen – Erwägungen beanstandet die Revision mit Recht, könnten sie doch darauf hindeuten, dass der Angeklagte letztlich mit einem Todeseintritt rechnete, sodass beendeter Versuch vorlag und der Tatrichter dem Tatopfer rechtsfehlerhaft die Erfolgsabwendung überbürdete.

Indes bleibt unklar, wie das Landgericht zu derartigen (Hilfs-)Erwägungen gelangt ist; durch den objektiv festgestellten Tatablauf, wie er sich nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe für den Senat darstellt, sind sie nicht gedeckt. Sie bleiben im Bereich bloßer Vermutungen und haben daher mit Recht, wie die mitgeteilte rechtliche Würdigung ergibt, auf die Bewertung des Tatrichters keinen Einfluss gehabt.

3. Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler weder zu Gunsten noch zum Nachteil des Angeklagten (§ 301 StPO) ergeben.

Ulsamer Kuhn Schauenburg v. Gerlach

Foth
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