Revision: Aufhebung von Einzel- und Gesamtstrafe wegen schweren Raubes, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 398/89
- Datum
- 12.09.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet, soweit sie gegen den Schuldspruch oder eine Einzelstrafe keine hinreichend erkennbaren Rechtsfehler darlegt.
Kann der Strafausspruch rechtliche Mängel aufweisen, kann der Revisionssenat den betreffenden Teil des Urteils aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Die Aufhebung des Strafausspruchs durch den Bundesgerichtshof kann zugleich die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels berühren und deren neuer Entscheidung durch die Vorinstanz bedürfen.
Der Bundesgerichtshof kann sich in der Begründung auf Ausführungen in einem zeitgleich ergangenen Urteil beziehen, soweit diese für die Entscheidung maßgeblich sind.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 13. Februar 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 398/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Verkäufer Oliver M. aus █, geboren am 14. Januar 1964 in Freiburg im Breisgau, wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. September 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 13. Februar 1989 im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen schweren Raubes und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und gegen die wegen gefährlicher Körperverletzung verhängte Einzelstrafe richtet, offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Strafausspruch kann jedoch in dem sich aus der Beschlussformel ergebenden Umfang keinen Bestand haben. Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen zu Nr. 2 in
dem auf die Revision der Staatsanwaltschaft ergangenen Urteil vom heutigen Tage.
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