Treffer
BGH Beschluss

BGH: Teilweise Änderung der Schuldsprüche und Zurückverweisung wegen Gesamtstrafenfrage

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 398/69
Datum
11.08.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH nahm die Revision zum Teil statt: Er stellte in einem Fall eine fehlende Wahlfeststellung nach §261 StPO fest, änderte den Schuldspruch zur fahrlässig begangenen Trunkenheitsfahrt und hob den Gesamtstrafenausspruch auf, da das Landgericht die Anwendung des §79 StGB nicht geprüft hatte. Teilbereiche wurden zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Treffen für ein Tatgeschehen konkurrierende oder alternative Feststellungen zu Tatbeständen zusammen, hat das Gericht eine Wahlfeststellung zu treffen und diese im Urteil ausdrücklich darzustellen (§261 StPO).

2

Eine Änderung oder Präzisierung des Schuldspruchs steht §265 StPO nicht entgegen, soweit die Anklage die höheren Vorwürfe umfasst und dadurch die Verteidigungslage nicht beeinträchtigt wird.

3

Sind zwei Straftaten zu unterschiedlichen Zeitpunkten vollendet (z. B. abgeschlossener Diebstahl und spätere fahrlässige Trunkenheitsfahrt), sind sie als Tatmehrheit zu behandeln (§74 StGB); das bloße Mitbegangen einer weiteren strafbaren Handlung (z. B. Fahren ohne Fahrerlaubnis) begründet nicht automatisch Tateinheit.

4

Das Urteil muss ausdrücklich feststellen, wenn eine Tat fahrlässig begangen wurde; dies ist insbesondere bei Verurteilungen nach §316 StGB notwendig (§260 Abs.4 S.1 StPO).

5

Wird die Anwendbarkeit des §79 StGB (Gesamtstrafenbildung) von der Vorinstanz nicht behandelt, ist der Gesamtstrafenausspruch nicht tragfähig und kann keinen Bestand haben.

Vorinstanzen

Landgericht Baden-Baden, 19. Mai 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████ aus QC, den Möbelschreiner Heinrich ████████████████, geboren im Landkreis IC, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Diebstahls im Rückfall u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Antrag des Generalbundesanwalts vom 11. August 1969 und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 2. September 1969 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 19. Mai 1969

1. wie folgt geändert und neu gefasst: "Der Angeklagte ist schuldig

a) mehrerer Diebstähle im Rückfall, in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis,

b) der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis,

c) des Einbruchsdiebstahls im Rückfall oder der Sachhehlerei",

im Strafausspruch zum Fall II 2 der Urteilsgründe und zur Gesamtstrafe je mit den Feststellungen hierzu aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Offenburg zurückverwiesen.

II. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

1. Fall II 1 der Urteilsgründe Die Strafkammer hat den Angeklagten auf Grund seiner Einlassung wegen hehlerischen Ankaufs eines Anzugs verurteilt, weil sie ihm nicht hat nachweisen können, dass er den Anzug gestohlen hatte. Da sie ihn aber dieses Diebstahls nicht für unverdächtig hält, hat sie in Wirklichkeit eine Wahlfeststellung getroffen. Das musste sie mit Rücksicht auf § 261 StPO zum Ausdruck bringen (BGHSt 15, 63, 65). Der Senat holt das nach. Der § 265 StPO steht nicht entgegen, da die Anklage auf Einbruchsdiebstahl im Rückfall lautete und die Verteidigungslage des Angeklagten demgemäß nicht beeinträchtigt wird. Der Strafausspruch zu diesem Fall bleibt unberührt.

2. Fall II 2 der Urteilsgründe Der Diebstahl des Kraftwagens war am 6. März 1968 vollendet und zugleich beendet. Er steht daher mit der fahrlässigen Trunkenheitsfahrt vom 7. März 1968 (§ 316 Abs. 2 StGB) im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 74 StGB). Dass beide Straftaten tateinheitlich mit (fortgesetztem) Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG in der bis zum 31. Dezember 1968 geltenden Fassung = § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG i. d. F. des Art. 3 EGOWiG vom 24. Mai 1968, BGBl. I S. 503) begangen sind, verbindet sie nicht selbst zur Tateinheit (BGHSt 3, 165). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Ein Hindernis aus § 265 StPO besteht nach der Art der Verteidigung des Angeklagten auch hier nicht, da er die Tat überhaupt leugnet. Im Urteil muss zum Ausdruck kommen, dass das Vergehen gegen § 316 StGB fahrlässig begangen ist (§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO).

3. Gesamtstrafe Alle Taten sind vor dem Berufungsurteil des Landgerichts Offenburg vom 14. März 1968 – 3 Ls 6/67 begangen, durch das der Angeklagte zu der Gesamtstrafe verurteilt worden ist, die er gegenwärtig verbüßt. Das Landgericht äußert sich nicht zu der naheliegenden Anwendbarkeit des § 79 StGB. Der Gesamtstrafausspruch hat daher keinen Bestand (BGHSt 12, 1).

4. Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet. Die Rückfallvoraussetzungen gemäß § 244 StGB sind noch eben ausreichend festgestellt, obschon die Tatzeit der zweiten rückfallbegründenden Tat nicht angegeben ist (RG JW 1937, 1802 Nr. 52).

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BGH: Teilweise Änderung der Schuldsprüche und Zurückverweisung wegen Gesamtstrafenfrage — Themis