Einziehung bei Devisenvergehen: Straffreiheit juristischer Personen und Maßstab Geldstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 398/60
- Datum
- 06.12.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Straffreiheitsgesetz 1954 ist nicht auf natürliche Personen beschränkt; auch juristische Personen können Straffreiheit für ihnen zurechenbare Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erlangen, sofern sie strafrechtlich überhaupt sanktionierbar sind.
Ist bei einer gegen eine juristische Person verhängten Geldstrafe die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe rechtlich unzulässig, ist die Straffreiheitsgrenze nach § 2 StFG 1954 nach der Höhe der Geldstrafe zu bestimmen und nicht nach einer fiktiven Ersatzfreiheitsstrafe einer natürlichen Person.
Fällt die maßgebliche Geldstrafe bei fehlender Möglichkeit der Ersatzfreiheitsstrafe auf den allgemeinen Regelhöchstbetrag der Geldstrafe (10.000 DM) oder darüber, scheidet Straffreiheit nach § 2 StFG 1954 aus.
Eine Einziehung setzt voraus, dass der eingezogene Vermögensgegenstand in einem rechtlich tragfähigen Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung steht; vertragliche Forderungen, die unabhängig vom Devisenverstoß entstanden sind, sind nicht ohne Weiteres als „durch die Zuwiderhandlung erlangt“ einziehbar.
Erscheinen Dritte glaubhaft als Inhaber der einzuziehenden Forderungen, sind sie als Einziehungsbeteiligte zur Hauptverhandlung zu laden; unterbleibt dies vorschriftswidrig, beginnt die Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung, und der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung im Einziehungsumfang.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten, 25. November 1959
Rubrum
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein ███
StraffreiheitsG 1954 § 1 Auch juristische Personen können für Straftaten (oder Ordnungswidrigkeiten) Straffreiheit erlangen.
StraffreiheitsG 1954 § 2 Ist es rechtlich nicht zulässig, für eine Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, so bestimmt sich die Grenze der Straffreiheit nach der Höhe der Geldstrafe. In solchen Fällen tritt keine Straffreiheit nach § 2 ein, wenn die Geldstrafe den Betrag von 10.000 DM erreicht oder übersteigt. Bis zu welcher Grenze Straffreiheit für Geldstrafen von weniger als 10.000 DM gewährt ist, lässt das Urteil (als für die Entscheidung des Falles unerheblich) offen.
BGH, Urt. v. 6. Dezember 1960 – 1 StR 398/60 – LG Kempten
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Raiffeisenkasse B eGmbH, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung, 1. vertreten durch ihren Vorstand, unbeschränkter Haftpflicht, 2. ███ █████████████, geboren am ██, wegen Devisenvergehens u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1960 auf die Verhandlung vom 22. November 1960, an der teilgenommen haben: Dr. Peetz, Bundesrichter als Vorsitzender, Seibert, Bundesrichter, Dr. Willms, Bundesrichter, Dr. Hübner, Bundesrichter, Fischer, Bundesrichter als beisitzende Richter, Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ bei der Verhandlung, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Raiffeisenkasse B eGmbH und des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 25. November 1959 im Ausspruch über die Einziehung der dort zu 4 und V 5 bezeichneten Forderungen mit den Feststellungen aufgehoben – und zwar auch hinsichtlich des Mitangeklagten ███ █████████████ zu V 4 auch auf die Revision der Frau ████ █████ zu 5, ferner auf die Revision der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Einziehungsbeteiligte.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen werden die Revisionen der Raiffeisenkasse B eGmbH und des Angeklagten ███ verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fortgesetzten Devisenvergehens verurteilt, die Raiffeisenkasse B eGmbH zu 10.000 DM Geldstrafe, weil der Mitangeklagte ████ als ihr Geschäftsführer unerlaubte Sperrmarkgeschäfte betrieb, ██ █████ Mittäter ██████ (in fünf Einzelfällen) zu vier Monaten Gefängnis unter Strafaussetzung und zu 5.000 DM Geldstrafe. Ihre Revisionen haben nur in Nebenpunkten Erfolg. Die Revisionen der Einziehungsbeteiligten sind zulässig und begründet.
A. Die Revision der Raiffeisenkasse B eGmbH
I. Verfahrenshindernisse
1. Straffreiheit
Die Strafkammer hat das Straffreiheitsgesetz 1954 im Ergebnis mit Recht nicht angewendet.
a) Allerdings billigt der Senat nicht ihre Rechtsansicht, das Straffreiheitsgesetz 1954 sei schon deswegen nicht anwendbar, weil es nur natürliche Personen betreffe und juristische Personen überhaupt nicht in den Genuss von Straffreiheit gelangen könnten. Das Gesetz knüpft die Vergünstigung zwar bei Geldstrafen im Allgemeinen an die Voraussetzung, dass die Ersatzfreiheitsstrafe eine bestimmte Grenze nicht überschreitet; auch kann eine Freiheitsstrafe gegen eine juristische Person nicht verhängt werden. Indessen folgt hieraus nicht, dass das Straffreiheitsgesetz 1954 Geldstrafen gegen juristische Personen von der Straffreiheit ausnimmt und Straftaten juristischer Personen nicht in seinen Anwendungsbereich einbezieht. Das Gesetz bedient sich der Ersatzfreiheitsstrafe nur als eines (Regel-) Maßstabs für die Strafgrenze, bis zu der es Straffreiheit gewährt, weil die Ersatzfreiheitsstrafe die Schuld des Täters gewöhnlich zuverlässiger widerspiegelt als die Geldstrafe, die nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, mithin auch nach schuldunabhängigen Umständen zu bemessen ist (§ 27 StGB). Die rechtliche Möglichkeit, eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verhängen, ist aber keine gesetzliche Straffreiheitsvoraussetzung, ohne die Geldstrafen nicht erlassen und Verfahren wegen Straftaten, die bloß eine Geldstrafe erwarten lassen, nicht eingestellt werden könnten. Das Straffreiheitsgesetz 1954 gewährt in § 5 für Wirtschaftstraftaten im Zusammenhang mit Interzonengeschäften Straffreiheit auch unabhängig von der Ersatzfreiheitsstrafe allein nach der Höhe der Geldstrafe und handhabt es ebenso allgemein bei Ordnungswidrigkeiten. Für diese tritt Erlass und Niederschlagung allein nach der Höhe der Geldbuße ein. Wenn auch die Erzwingungshaft nach § 69 OWiG kein tauglicher Begrenzungsmaßstab sein und die Geldstrafe sich von der Geldbuße begrifflich unterscheiden mag, so beweist diese gesetzliche Regelung doch, dass die Straffreiheit zwar durch die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe begrenzt wird, aber nicht durch die Möglichkeit, sie zu verhängen, rechtlich bedingt ist. Sonst wäre die Folge, dass zwar Geldbußen, nicht aber Geldstrafen gegen juristische Personen erlassen oder niedergeschlagen werden könnten. Das wäre besonders befremdlich bei Zuwiderhandlungen, die je nach ihrem Unrechtsgehalt entweder eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat sein können, wie z. B. im Devisenstrafrecht. Für eine derartige unterschiedliche Behandlung bietet das Straffreiheitsgesetz 1954, das Straftaten wie Ordnungswidrigkeiten gleichermaßen in seinen Anwendungsbereich einbezieht, keine Handhabe.
Dieses Ergebnis ist auch allein befriedigend. Besteht einmal in gewissen Fällen die gesetzliche Möglichkeit, juristische Personen zu bestrafen (BGHSt 5, 28), so wäre es in der Tat ungerecht, ihnen Vergünstigungen für die Strafe vorzuenthalten, die (wie die Straffreiheit) sonst allgemein gewährt werden.
b) Die Unmöglichkeit, bei Geldstrafen gegen juristische Personen eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, schließt diese Rechtspersonen daher nicht von der Straffreiheit aus, sondern macht es nur notwendig, für die ihnen zukommende Straffreiheit einen anderen tauglichen Begrenzungsmaßstab zu finden. Mit Recht ist dabei das Kammergericht (JR 1955, 231) nicht der im Schrifttum vertretenen Ansicht gefolgt, es sei entscheidend, welche Ersatzfreiheitsstrafe eine natürliche Person zu erwarten hätte, wenn diese den Verstoß begangen hätte. Wie das Kammergericht zutreffend ausführt, bemisst sich die Ersatzfreiheitsstrafe wesentlich auch nach Umständen, die im Täter selbst als einer natürlichen Person begründet liegen, also nach Maßstäben, an denen es gerade fehlt, wenn eine juristische Person Täter ist. Aus diesem Grunde kann es auch nicht von maßgebender Bedeutung sein, welche Strafe gegen die natürliche Person festgesetzt ist oder festzusetzen wäre, für deren strafbare Handlung die juristische Person einzustehen hat. Nicht nur die angemessene Strafe, sondern sogar das Maß der Verantwortlichkeit kann sich bei beiden nach ganz verschiedenen Gesichtspunkten bestimmen, wie ohne weiteres an dem Fall erhellt, dass die juristische Person von mehreren natürlichen Personen vertreten wird, von denen sich nur die eine oder die andere oder nicht jede in gleicher Weise strafbar gemacht hat. Wären aber alle gleichverantwortlich, so würde das noch nicht Strafen von gleicher Höhe gegen sie bedingen, erst recht nicht gegen die juristische Person. Auch nach § 41 GWB kann z. B. gegen diese eine andere Geldbuße festgesetzt werden als gegen das sie vertretende Organ. Bei verschiedenen Strafen gegen die mehreren Vertreter einer juristischen Person wiederum träte Ungewissheit darüber ein, nach welcher Strafe sich die Straffreiheit der juristischen Person bestimmen sollte. Auch hieran zeigt sich, dass nur die Strafe, die sie selbst zu erwarten hat, für ihre Straffreiheit von Bedeutung sein kann, nicht aber die Strafe eines anderen, selbst nicht des ihre Strafbarkeit begründenden vertretungsberechtigten Organs. Im Bereich der Straffreiheit für Ordnungswidrigkeiten steht das außer jedem Zweifel (§§ 22 ff. StFG 1954).
Mithin weist das Gesetz den Weg der Begrenzung nach der Höhe der Geldstrafe. Es geht ihn selbst nicht allein, wie schon erwähnt, bei Ordnungswidrigkeiten, sondern auch bei bestimmten Wirtschaftstraftaten, die gegen die Vorschriften über Interzonengeschäfte verstoßen. Hier liegt die Straffreiheitsgrenze für Geldstrafen bei 20.000 DM (§ 5 StFG 1954). Diese Straffreiheit ist über § 2 hinaus gewährt; sie übersteigt also die Regelgrenze dieser Vorschrift. Diese muss daher bei Geldstrafen, an deren Stelle Ersatzfreiheitsstrafe treten kann, notwendig unter dem Betrage von 20.000 DM bleiben.
Das Straffreiheitsgesetz 1954 (§ 2) gewährt für Vergehen im Regelfalle Straffreiheit nicht bis zur zulässigen Höchststrafe, sondern zieht die Straffreiheitsgrenze beträchtlich unter dem Höchstmaß der (Freiheits-)Strafe. Soll bei Geldstrafen gegen juristische Personen an die Stelle der Begrenzung durch eine Ersatzfreiheitsstrafe die Grenze nach der Höhe der Geldstrafe treten, so muss auch diese notwendig unter dem zulässigen Regelhöchstbetrage liegen. Die höchst zulässige Geldstrafe beträgt im Allgemeinen bei Vergehen 10.000 DM (§ 27 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Daraus folgt, dass Geldstrafen von dieser Höhe (und darüber), sofern die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe unzulässig ist, nicht unter § 2 StFG 1954 fallen.
Das Landgericht hat gegen die Raiffeisenkasse eine Geldstrafe von 10.000 DM ausgesprochen. Sie kommt daher nicht in den Genuss der Straffreiheit nach § 2 StFG 1954. Die besonderen Voraussetzungen des § 5 StFG 1954 sind nach der zutreffenden Urteilsbegründung nicht gegeben. Der Senat braucht somit nicht der Frage nachzugehen, bis zu welcher Höhe Geldstrafen von weniger als 10.000 DM unter § 2 StFG 1954 fallen, wenn für sie keine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt werden kann. Immerhin bietet es einen Anhalt für die Antwort, dass die Freiheitsstrafe, die in die erweiterte Straffreiheit des § 5 StFG 1954 einbezogen ist, das Vierfache der Strafe beträgt, bis zu der § 2 StFG 1954 Straffreiheit gewährt, und dass bei Ordnungswidrigkeiten Geldbußen im Regelfall bis zu einer Höhe von 5.000 DM erlassen oder niedergeschlagen werden (§ 22 StFG 1954).
2. Verbrauch der Strafklage
Die Strafkammer hat zum Teil Forderungen eingezogen, deren Einziehung die Verwaltungsbehörde in früheren Bußgeldverfahren gegen andere Tatbeteiligte nicht ausgesprochen hatte. Der Senat hat wiederholt, zuletzt durch das Urteil 1 StR 297/60 vom 8. November 1960 entschieden, dass die Strafklage in solchen Fällen nicht verbraucht ist und ein solcher Sachverhalt die Einziehung gegen einen anderen Tatgenossen nicht hindert.
II. Sachrüge
1. Mit der Behauptung, ███ sei als Rechner kein leitender Angestellter der Raiffeisenkasse gewesen, wendet sich die Beschwerdeführerin bloß in unzulässiger Weise (§ 337 StPO) gegen die Urteilsfeststellung, dass er „der Geschäftsführer oder technische Leiter“ der Kasse war. Durch die unerlaubten Devisengeschäfte überschritt er zwar seine Befugnisse. Das hat zu seiner Verurteilung wegen Untreue geführt, befreit die Beschwerdeführerin aber nicht davon, für seine Devisenverfehlungen auch selbst einstehen zu müssen.
Auch sonst ist der Schuldspruch frei von Rechtsfehlern.
2. Der Strafausspruch ist nur in folgenden Nebenpunkten zu beanstanden.
a) Das Landgericht hat zu 4 und V 5 des Urteilsspruchs Forderungen eingezogen, die dem Schweizerischen Bankverein in Zürich gegen die Raiffeisenkasse B eGmbH daraus entstanden waren, dass ███ über ordnungsmäßig überwiesene Sperrmarkbeträge eigenmächtig, ohne Auftrag des Bankvereins, in gesetzwidriger Weise verfügte. Die Urteilsbegründung, dass diese Forderungen Gegenstand der strafbaren Handlungen ███ gewesen seien, trifft nicht zu. Seine Devisenverfehlungen betrafen die der Raiffeisenkasse überwiesenen Sperrmarkgelder, nicht aber die Ansprüche des Sperrmarkgläubigers aus seinem Guthaben oder seine Ersatzansprüche wegen vertragswidriger Verwendung der Sperrmarkguthaben. Daher hat die Einziehung dieser Forderungen in Art. VIII MRG 53 n. F. keine Grundlage. Auch auf die gemäß AHKG 33 hier anwendbare Vorschrift des § 18 OWiG lässt sich die Einziehung nicht stützen. Insbesondere sind die eingezogenen Ansprüche nicht „durch eine (Devisen-) Zuwiderhandlung erlangt“; denn sie sind nicht aus den Devisenverstößen ███ entstanden, sondern beruhen auf dem Vertragsverhältnis der Raiffeisenkasse zum Schweizerischen Bankverein, also auf einem außerdevisenrechtlichen selbständigen und von den Devisenverfehlungen unabhängigen Rechtsgrund. Die Devisenvergehen beziehen sich daher auch nicht auf die Ansprüche; so dass diese nicht einmal gemäß § 39 Satz 2 WiStG 1952 eingezogen werden dürften, wenn sie nur für sich allein zu betrachten wären.
Eine solche Betrachtungsweise würde jedoch der Sachlage nicht gerecht. Dem Urteil zufolge hat der Schweizerische Bankverein seine Forderungen denjenigen Kunden abgetreten, für die er nach außen im eigenen Namen die Sperrmarkbeträge an die Raiffeisenkasse überwies. Ließe sich feststellen, dass dies nur zum Schein geschah, tatsächlich aber die Kunden ihnen gehörige Sperrmarkguthaben der Raiffeisenkasse zur gesetzwidrigen Verwendung zur Verfügung stellten und in Wirklichkeit sie selbst Ansprüche aus dem unerlaubten Devisengeschäft geltend machen, so ginge diese die Einziehung ermöglichende Beziehung des Devisenvergehens zu den Ansprüchen nicht dadurch unter, dass die Kunden die Forderungen, um Einwendungen zu begegnen (§ 817 Satz 2 BGB), unter fremdem Namen und aus einem vorgegebenen Rechtsgrund betrieben.
b) Was das Landgericht hierzu festgestellt hat, ist indessen weder zureichend noch widerspruchsfrei.
aa) Im Falle XI der Urteilsgründe war Auftraggeberin des Schweizerischen Bankvereins Frau Lili ████ aus Paris. Von ihr stellt das Urteil auf Grund der Zeugenaussage eines Zollfahndungsbeamten fest, dass sie nur von ihrem auch sonst an Sperrmarkschiebungen beteiligten Ehemann Leonhard ████ vorgeschoben sei. Es teilt aber nähere Tatsachen hierzu nicht mit. Daher bleibt unklar, ob die Strafkammer etwa bloß eine Meinung des Zeugen übernahm, die dieser aus bestimmten Ermittlungen der Zollfahndung gewonnen hatte. Das wäre rechtsfehlerhaft; denn sie musste sich selbst eine eigene Überzeugung verschaffen.
Die Feststellung, dass der ███████ ██ █████ Sperrmarkguthaben zu ungesetzlicher Verwendung zur Verfügung stellte, um daraus Gewinn zu ziehen, lässt sich schwer mit der anderen in Einklang bringen, dass er den Erwerbern die Mittel zum Ankauf des Guthabens überließ. Dass Frau ███████ Unerlaubtes des Sperrmarkgeschäfts kannte, kennen musste oder einen erkennbar mit dem Geschäft zusammenhängenden Vorteil davon hatte (§ 19 OWiG), ist dem Urteil nicht zu entnehmen.
bb) Gläubigerin der anderen eingezogenen Forderung ist die ████████. An sie hat der Schweizerische Bankverein seine Forderung gegen die Raiffeisenkasse ebenfalls abgetreten. Demzufolge war die ████████ seine Auftraggeberin bei der Überweisung des Sperrmarkguthabens von 40.000 DM. Damit stimmt nicht überein, dass nach anderer Urteilsstelle „die ███ Bank Zürich“ das Guthaben „für Sonnenreich beim Schweizerischen Bankverein anschaffte“. Diese Feststellung wiederum lässt sich nicht ohne weiteres damit vereinbaren, dass Sonnenreich dem Bankhaus ████████ aus dem Geschäft haftbar sein soll.
Bedenken erweckt ferner, dass die Strafkammer sich anscheinend das in einer Zeugenaussage mitgeteilte Ergebnis der Ermittlungen der Zollfahndung hat genügen lassen, anstatt eigene Erhebungen anzustellen. Offenbar hierauf ist es zurückzuführen, dass es nicht nur an einer klaren Feststellung fehlt, ob der Vorstand der ████████ an einem unerlaubten Sperrmarkgeschäft Sonnenreichs, eines ausländischen Tatgenossen ███████ für die █████ oder die von ihm zugleich vertretene ████████ Bank beteiligt war (und welchem) oder ob er wenigstens im Sinne des § 19 OWiG nicht gutgläubig war (und inwiefern).
Zu alledem muss die Strafkammer den Sachverhalt, soweit möglich, näher aufklären. Sie wird die Einziehungsbetroffenen zur Hauptverhandlung laden und hören müssen (§ 24 Abs. 2 OWiG).
B. Die Revision des Angeklagten ███
I. Die Verfahrensrüge einer Verletzung des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO ist als solche unbegründet. Das Urteil gibt die Umstände an, die für die Strafzumessung bestimmend waren.
In Wirklichkeit erhebt die Revision hier sachlich-rechtliche Beanstandungen.
II. Die Sachrüge ist, soweit sie von dem Beschwerdeführer ausgeführt ist, unbegründet. Weder hat das Landgericht strafbegründende Umstände nach § 6 Abs. 2 WiStG a. F. straferschwerend herangezogen noch ist es rechtlich ausgeschlossen, dass, wer einen anderen zu einer Straftat anstiftet, auch als Mittäter bei ihr mitwirkt. Die Anstiftung geht dann in der Mittäterschaft auf.
Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin ergibt nur die oben zu A II 2 erörterten Rechtsfehler. Insoweit ist das Urteil aufzuheben und die Aufhebung auf den Mitangeklagten Danzer, der keine Revision eingelegt hat, zu erstrecken (§ 357 StPO).
C. Die Revisionen der Einziehungsbeteiligten
I. Beide Rechtsmittel sind zulässig. Der Strafkammer war durch die Mitteilung des Schweizerischen Bankvereins vom 3. November 1959 bekannt geworden, dass er seine Ansprüche gegen die Raiffeisenkasse B eGmbH aus den Sperrmarküberweisungen in Höhe von 39.797,— DM nebst Zinsen an die █████████ und im Betrage von 158.986,50 DM nebst Zinsen an Frau ██████████ abgetreten hatte. Dadurch erschienen beide glaubhaft als Inhaber der später im Urteil zu 4 und 5 eingezogenen Forderungen. Beide Einziehungsbetroffenen hätten daher zur Hauptverhandlung geladen werden müssen (§ 24 Abs. 1 und 2 Satz 1 OWiG). Das ist vorschriftswidrig unterblieben. Da die Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung nicht erschienen, sich auch nicht in ihr vertreten ließen, beginnt die Rechtsmittelfrist gegen sie erst mit der Zustellung des Urteils an sie zu laufen. Sie haben die Revision schon vorher, demnach rechtzeitig, eingelegt (vgl. RGSt 60, 40).
II. Zugleich ergibt sich aus den Ausführungen, dass die von ihnen erhobene Verfahrensrüge der vorschriftswidrig unterbliebenen Ladung zur Hauptverhandlung durchgreift. Auf ihre Revisionen muss daher das Urteil ebenfalls zu V 4 und zu V 5 aufgehoben werden. Ihr Erfolg in der Sache selbst hängt von dem Ergebnis der Ermittlungen gemäß den Ausführungen zu A II 2 b ab.
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