Revision gegen Verurteilung wegen Mordes und besonders schweren Raubes verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 398/55
- Datum
- 25.10.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein vor dem Untersuchungsrichter abgelegtes Geständnis kann trotz späteren Widerrufs zur Überzeugungsbildung des Tatrichters herangezogen werden, wenn es durch Abgleich mit Zeugenaussagen, Gutachten und sonstigen Erkenntnissen in seinen wesentlichen Zügen bestätigt wird.
Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen und die Gewichtung von Aussagen gehören zur freien Beweiswürdigung des Tatrichters; eine Revision ist insoweit nur bei Rechtsfehlern der Beweiswürdigung zulässig.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen zusätzliche Ermittlungen oder einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen, sofern das vorgelegte Gutachten und die sonstigen Beweismittel eine überzeugende Grundlage für die Entscheidung bieten.
Der Grundsatz "in dubio pro reo" tritt zurück, wenn die Gesamtwürdigung der Beweismittel dem Tatrichter die volle Überzeugung von der Tatbegehung vermittelt.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Augsburg, 17. Mai 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schuhmacher Konrad ████ ohne festen Wohnsitz, geboren ███████ 1925 in ███ (Landkreis FC), zur Zeit in ██████████████████, wegen Mordes u. a. in der hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Augsburg vom 17. Mai 1955 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Dem Angeklagten lag zur Last, am 24. Februar 1952 am Stadtrand von Ansbach Frau Berta █████ ermordet zu haben; insoweit hat ihn das Schwurgericht nach Aufhebung des ersten Urteils durch den erkennenden Senat nunmehr freigesprochen. Dagegen hat es den Angeklagten wiederum wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt, weil er am 14. Juni 1950 die Maria ██████ in der Nähe von Landsberg am Lech tötete und beraubte.
Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.) Die Hausgehilfin Maria ██████ hielt sich am 11. und 12. Juni 1950 in Landsberg am Lech auf. Sie wurde dort letztmals am 12. Juni gegen 19 Uhr gesehen. Am 18. Juni 1950 wurde ihre Leiche in einem etwa 6 km von Landsberg entfernten Wald gefunden.
Es wurden damals eingehende Nachforschungen durch die Polizeibehörden geführt, um festzustellen, wo sich Maria ██████ nach dem 12. Juni aufgehalten hat. Sie verliefen ergebnislos. Mit dem Schwurgericht lag es nicht nahe, nach etwa 5 Jahren von Amts wegen neue Ermittlungen in dieser Beziehung zu veranlassen. § 244 Abs. 2 StPO ist insoweit nicht verletzt.
2.) Der Angeklagte hatte wiederholt vor der Polizei und am 17. Juni 1952 vor dem Untersuchungsrichter, Landgerichtsrat Dr. ████, eingestanden, am 14. Juni 1950 die Maria ██████ getötet zu haben. Der Beschwerdeführer hat diese Geständnisse widerrufen und auch in der neuen Hauptverhandlung die Tat in Abrede gestellt.
Das Schwurgericht hat eingehend untersucht, ob das vor dem Untersuchungsrichter abgelegte Geständnis der Wahrheit entspricht. Es hat die volle Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte mit diesem Geständnis die Wahrheit bekannte. Trotz des Widerrufs der Aussage durfte der Tatrichter sie zur Bildung seiner richterlichen Überzeugung heranziehen. Das Schwurgericht hat verschiedene Widersprüche zwischen den Einlassungen des Angeklagten und dem aus Zeugenaussagen und den Gutachten der Sachverständigen sich ergebenden Befund der Leiche, ihrer Kleidung usw. festgestellt, die Bekundungen gegeneinander abgewogen; es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das Geständnis des Angeklagten in seinen wesentlichen Zügen richtig ist. Die Beweiswürdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Glaubwürdigkeit eines Zeugen hat der Tatrichter zu beurteilen (§ 261 StPO). Dass das Schwurgericht dem Zeugen Karl [REDACTED] nicht geglaubt hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die Würdigung der Aussage der Anna K.
3.) Der Sachverständige Professor Dr. Laves, Leiter des Gerichtlich-Medizinischen Instituts der Universität █, arbeitete den Leichenöffnungsbefund durch und erörterte ihn mit dem Landgerichtsarzt, der die Leichenöffnung mit einem zweiten Arzt vorgenommen hatte. Dr. Laves ließ sich in der Hauptverhandlung in Anwesenheit aller Beteiligten auch durch den Kriminalsekretär ██, der Erhebungen anlässlich der Auffindung der Leiche der Maria ██████ geführt hatte, unterrichten. Der Sachverständige erkundigte sich vor Abgabe seines Gutachtens bei der Wetterwarte Augsburg über die Tagestemperaturen in der Zeit vom 10. bis 19. Juni 1950. Irgendwelche weiteren Beweisanträge wurden in diesem Zusammenhang von keiner Seite gestellt. Das Schwurgericht war von der Richtigkeit des Gutachtens von Professor Dr. Laves voll überzeugt; es brauchte daher nicht, wie der Beschwerdeführer geltend macht, von Amts wegen einen weiteren Sachverständigen zu hören.
4.) Der Verdacht, die Maria ██████ getötet zu haben, richtete sich zunächst gegen den amerikanischen Soldaten ████████, der mit dem Mädchen ein Liebesverhältnis unterhalten hatte und nach längerer Abwesenheit in den USA nach Bayern zurückgekehrt war. Er soll geäußert haben, wenn Maria ██████ ihm untreu geworden sei, dann gebe es drei Tote. Das Schwurgericht hat die Verdachtsgründe gegen ████████ untersucht; es ist aber zu der Überzeugung gekommen, dass der Angeklagte die Maria ██████ tötete. Die Beweiswürdigung lässt auch insoweit keinen Rechtsirrtum erkennen.
5.) Das Schwurgericht hat eingehend geprüft, aus welchen Beweggründen der Angeklagte die Maria ██████ tötete. Es hat die ursprüngliche Verteidigung des Beschwerdeführers, er sei durch eine Beleidigung des Mädchens in sinnlose Wut geraten, als widerlegt angesehen und festgestellt, dass er spätestens zu dem Zeitpunkt, als er das Mädchen unter dem Vorwand, sein Rad aufpumpen zu müssen, in den Wald lockte, den Vorsatz fasste, die ██████ zu töten, um sich in den Besitz ihrer Habseligkeiten zu setzen.
Aus alledem ergibt sich die volle Überzeugung des Tatrichters, dass der Angeklagte die Maria ██████ tötete, um sie zu berauben. Die Anwendbarkeit des Grundsatzes „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ scheidet daher, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, aus. Die rechtliche Würdigung ist bedenkenfrei.
| Dr. Peetz | Martin | Mannzen | |||
| Mantel | Dr. Hengsberger | Dr. |