Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzutreffender Rückfallbeurteilung (§245 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 398/53
Datum
24.11.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision Straf- und Verfahrensfehler nach Verurteilung wegen fortgesetzten schweren Diebstahls (Rückfall) und gewerbs‑/gewohnheitsmäßiger Hehlerei. Der BGH hebt den Strafausspruch auf, weil die Voraussetzungen des §245 StGB (Rückfall) nicht vorlagen: die zehnjährige Rückfallsfrist war bereits verstrichen. Die Sache wird zur neuerlichen Entscheidung über Strafe und Kosten an das Landgericht zurückverwiesen; weitere Fragen (z. B. mildernde Umstände, Anrechnung Untersuchungshaft) sind zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung des §245 StGB setzt voraus, dass die frühere, zur Rückfallbegründung taugliche Strafe innerhalb der gesetzlich bestimmten Rückfallsfrist wirksam beendet ist; die Frist beginnt mit dem Ende dieser Strafe.

2

Eine Hemmung oder Verlängerung der Rückfallsfrist durch eine zu einer nicht rückfallbegründenden Tat verhängte Strafe kommt nicht in Betracht; eine analoge Anwendung von Vorschriften zur Hemmung ist unzulässig, soweit sie den Zweck des §245 StGB nicht deckt.

3

Die Würdigung mildernder oder strafschärfender Umstände obliegt dem Tatrichter als pflichtgemäßem Ermessen; das Revisionsgericht kann diese Entscheidung nur auf Rechtsfehler überprüfen und bei Anwendung neuer gesetzlicher Strafrahmen eine Zurückverweisung aussprechen, wenn es die Strafzumessung nicht endgültig ersetzen kann.

4

Die Anrechnung von Untersuchungshaft richtet sich nach §60 StGB und liegt im Ermessen des Tatrichters; dieses Ermessen ist nur auf Rechtsfehler überprüfbar.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache aus █████ ge- ██ gegen den Hilfsarbeiter Leo ██, geboren am ███ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. November 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Leo ██ wird das Urteil des Landgerichts █ vom 22. ███████ 1952, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den hier getroffenen Feststellungen, auch bezüglich des Rückfalls, aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall, begangen in 7 Einzeltaten, und wegen fortgesetzter gewerbs- und gewohnheitsmäßiger Hehlerei zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 5 Jahren, die sich aus Einzelzuchthausstrafen von 4 Jahren für den schweren Rückfalldiebstahl und von 3 Jahren für die gewerbs- und gewohnheitsmäßige Hehlerei zusammensetzt, verurteilt worden. Die Hälfte der erlittenen Untersuchungshaft ist auf die Strafe angerechnet worden.

Die von seinem Verteidiger eingelegte, nachträglich wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts.

Verfahrensrüge:

Diese entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig.

Sachrüge:

a) Die bei der Prüfung der Sachrüge dem Revisionsgericht obliegende allgemeine Nachprüfung führt bezüglich des fortgesetzten schweren Diebstahls zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen unrichtiger Anwendung des § 245 StGB. Der Angeklagte hat die letzte gegen ihn erkannte, zur Begründung der Voraussetzungen des § 244 StGB geeignete Strafe bis zum 12. Januar 1940 verbüßt. Die Rückfallsverjährung nach § 245 StGB ist demgemäß am 12. Januar 1950 eingetreten. Die frühesten Diebstähle, deren Begehung durch den Angeklagten Leo ███ in dem angefochtenen Urteil festgestellt worden ist, sind aber zwischen dem 11. und 13. Februar 1950 und am Faschingsdienstag (2. [REDACTED]) 1950 begangen worden. Zur Tatzeit war also die zehnjährige Frist bereits verstrichen. Die Rückfallsverjährung war nicht, wie das Landgericht annimmt, durch die bis 8. Juni 1944 verbüßte Zuchthausstrafe gehemmt, die für eine nicht rückfallbegründende Straftat verhängt worden ist (BGHSt 1, 245). Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12. Juni 1951 (BGHSt 1, 245) ausgeführt hat, ist eine entsprechende Anwendung des § 20a Abs. 3 Satz 3 StGB auf den Fall des § 245 StGB nicht zulässig. Diese Rechtsprechung wird aufrechterhalten. Sofern nicht eine spätere Vorstrafe wegen Diebstahls festgestellt werden kann, ist der vom Landgericht als fortgesetzt beurteilte schwere Diebstahl nicht unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls begangen worden.

b) Fehl geht die Rüge, dem Angeklagten zu Unrecht mildernde Umstände versagt worden seien. Hierüber hatte das Landgericht nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden. Unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten hat es die straferschwerenden und -mildernden Tatumstände in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgewogen mit dem Ergebnis, dass mildernde Umstände zu versagen sind.

Freilich konnte das Landgericht nach dem zur Zeit der Urteilsfindung geltenden Gesetz die Frage der mildernden Umstände nur beim Diebstahl erörtern. Unterdessen ist durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 die Bewilligung mildernder Umstände auch bei gewerbs- und gewohnheitsmäßiger Hehlerei (§ 260 Abs. 2 StGB) möglich geworden. Das Revisionsgericht vermag von sich aus nicht abschließend zu beurteilen, ob der Tatrichter, wenn er den neuen Strafrahmen des § 260 Abs. 2 StGB n. F. bei seiner Entscheidung vor Augen gehabt hätte, auf dieselbe Einzelstrafe erkannt haben würde.

c) Unbegründet ist allerdings der Angriff gegen die Nichtanrechnung eines Teils der Untersuchungshaft. Nach § 60 StGB entscheidet der Tatrichter nach freiem Ermessen, ob und in welchem Umfang die Untersuchungshaft anzurechnen ist. Im Rahmen dieses Ermessens hat die Strafkammer ohne ersichtlichen Rechtsfehler eine Entscheidung getroffen.

d) Der Angeklagte wird nunmehr Gelegenheit haben, die weiteren Gesichtspunkte geltend zu machen, die nach seiner Ansicht für die Strafzumessung Bedeutung haben und bisher unberücksichtigt geblieben sein sollen.

Dr. HorchnerGlanzmannDr. Schalscha
Dr. PeetzDr. Heimann-Trosien
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