Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch wegen Betrugs (Fall II 11) aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 397/92
- Datum
- 27.10.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Betrugs müssen die Urteilsgründe konkrete Feststellungen enthalten, aus denen sich der eingetretene Vermögensschaden des Geschädigten und die entsprechende Bereicherung des Täters oder Dritten ergeben.
Ergeben die Feststellungen nicht, worin Schaden und Bereicherung liegen, so ist der entsprechende Schuldspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Aufhebung eines einzelnen Schuldspruchs kann die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe nach sich ziehen; rechtsfehlerfrei bemessene übrige Einzelstrafen können jedoch fortbestehen, wenn ihre Höhe unbeeinflusst ist.
Der Bundesgerichtshof weist unbegründete weitergehende Revisionsangriffe zurück und kann Teilaufhebungen anordnen, wenn nur einzelne Feststellungen fehlen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 397/92 vom 27. Oktober 1992 in der Strafsache gegen ███ Robert Michael aus ████████ ██, geboren am ████████ 1951 in ███ wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – am 27. Oktober 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom [REDACTED] Februar 1992 mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte im Fall II 11 der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil ████) verurteilt worden ist;
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Im Fall II 11 der Urteilsgründe liegt dem Schuldspruch wegen Betrugs die Feststellung zugrunde, dass der Angeklagte
als Bauunternehmer den Bauherrn ███ veranlasst hat, Firstziegel und Fliesenlegerarbeiten unmittelbar zu bestellen, wobei der Angeklagte ███ zugesagt hatte, die hierfür entstehenden Kosten zu begleichen. Da der Angeklagte dieser Zusage vorgefasster Absicht gemäß nicht nachgekommen ist, musste ███ die von ihm bestellten Waren und Leistungen selbst bezahlen.
Diese Feststellungen verdeutlichen nicht, worin der von der Strafkammer angenommene Schaden und die entsprechende Bereicherung des Angeklagten (oder eines Dritten) liegen könnte. Dass etwa ████████ schon vor der Erteilung der Aufträge und damit weit vor Fertigstellung des Baus in vollem Umfang den dem Angeklagten zustehenden Werklohn einchließlich des darin enthaltenen Werklohns für alle Subunternehmer ausbezahlt und damit im Ergebnis die Ziegel und die Fliesenlegerarbeiten zweimal bezahlt hatte, ist nicht festgestellt und versteht sich auch nicht von selbst. Sonstige Umstände, aufgrund derer die genannten Feststellungen die Annahme eines Betrugs rechtfertigen könnten, enthalten die Urteilsgründe ebenfalls nicht. Die Sache bedarf daher in diesem Punkt erneuter Verhandlung und Entscheidung.
Im Übrigen ist der Schuldspruch rechtsfehlerfrei.
Die Aufhebung des Schuldspruchs und dementsprechend der Einzelstrafe im Fall II 11 der Urteilsgründe führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die Höhe der in diesem Fall verhängten Einzelstrafe hat dagegen die Höhe der übrigen Einzelstrafen ersichtlich nicht beeinflusst. Da diese auch im Übrigen rechtsfehlerfrei bemessen sind, können sie bestehenbleiben.
Maul Foth Gribbohm Richter am Bundesgerichtshof
Brining ist wegen Urlaubs Dr. verhindert zu unterschreiben.
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