Treffer
BGH Beschluss

Revision stattgegeben – Zeugnisverweigerungsrecht des Angehörigen erlischt mit Rechtskraft

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 397/91
Datum
05.11.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil, nachdem eine Zeugin (Ehefrau eines früheren Mitangeklagten) ihr Zeugnis verweigert hatte. Der BGH änderte die Rechtsprechung: Das Zeugnisverweigerungsrecht des Angehörigen endet mit der rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren gegen den Angehörigen. Die Verweigerung war daher unzulässig; das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, weil die Aussage entlastend hätte sein können.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Zeugnisverweigerungsrecht eines Angehörigen nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO im Verfahren gegen einen Mitbeschuldigten erlischt mit dem rechtskräftigen Abschluss des gegen den Angehörigen geführten Verfahrens.

2

Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Reichweite eines Zeugnisverweigerungsrechts erfasst auch bereits vor dem Änderungstag erfolgte Zeugnisverweigerungen, die danach als unzulässig anzusehen sind.

3

Belehrungen und Hinnahme einer Zeugnisverweigerung sind unzulässig, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage kein Zeugnisverweigerungsrecht besteht.

4

Wird eine Zeugenaussage unzulässig verweigert und kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Aussage entlastend gewirkt hätte, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 3. Januar 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 397/91 in der Strafsache gegen Edgar Fritz ██████ aus █████████, geboren am ██████████ 1940 in ██████, wegen versuchter Brandstiftung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. November 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 3. Januar 1991 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Nach Belehrung gemäß § 52 Abs. 3 StPO hat die Zeugin █████ als Ehefrau des früheren Mitangeklagten K. das Zeugnis verweigert (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Grundlage der Belehrung und der Verweigerung war die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Angehörige eines Beschuldigten im Verfahren gegen einen Mitbeschuldigten auch dann noch das Zeugnis verweigern durfte, wenn die Verfahrensverbindung inzwischen gelöst und der Angehörige Beschuldigte rechtskräftig verurteilt worden war. Tatsächlich war der frühere Mitangeklagte K. am 9. Mai 1984 wegen der auch dem Angeklagten zur Last gelegten Tat verurteilt, seine Revision war am 6. September 1984 verworfen worden. Die erwähnte Zeugnisverweigerung seiner Ehefrau geschah am 2. Januar 1991.

Mit Urteil vom 29. Oktober 1991 – 1 StR 334/90 – hat der Bundesgerichtshof jedoch seine Rechtsprechung geändert. Das Zeugnisverweigerungsrecht, das der Angehörige eines Beschuldigten im Verfahren gegen den Mitbeschuldigten hat, erlischt nach dieser Auffassung mit rechtskräftigem Abschluss des gegen den Angehörigen Beschuldigten geführten Verfahrens. Auf dieses Urteil, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, wird verwiesen.

Die neue Rechtsmeinung erfasst auch die schon vor dem 29. Oktober 1991 erfolgten Zeugnisverweigerungen. Deshalb stand der Zeugin ████ im vorliegenden Verfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht zu; sie hätte hierüber nicht belehrt, ihre Verweigerung hätte nicht hingenommen werden dürfen.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Aussage der Zeugin zur Entlastung des Angeklagten beigetragen hätte. Deshalb kann das Urteil nicht bestehen bleiben.

GribbohmBrüningBeyer
FothWahl
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