Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verjährung bei sexuellem Missbrauch von Kindern führt zu Aufhebung und Einstellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 39/79
Datum
10.04.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilungen des Angeklagten in zwei Fällen auf und stellte das Verfahren ein, weil die Taten nach §176 StGB verjährt waren. Entscheidend war, dass die tatbestandsmäßigen Handlungen spätestens mit Erreichen des 14. Lebensjahrs endeten und die zwischenzeitliche Gesetzesänderung (1973) die kürzere Verjährungsfrist zur Folge hatte. Weiterhin wurden Einzelstrafen, Gesamtstrafe und Maßregel aufgehoben; in einem Fall verwies der Senat zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei fortgesetztem sexuellem Missbrauch von Kindern beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem die tatbestandsmäßigen Handlungen für die Tatreihe abgeschlossen sind (z. B. mit Erreichen des 14. Lebensjahrs).

2

Ändert eine nachfolgende Gesetzesreform die Verjährungsfrist und ist für vor dem Stichtag begangene Taten die frühere, kürzere Frist einschlägig, führt dies zum Ablauf der Verjährung, wenn diese kürzere Frist vor Verfolgungseintritt abläuft (Art. 309 EGStGB).

3

Eine nachträgliche Verlängerung der Verjährungsfrist zugunsten des materiell-rechtlichen Neurechts wirkt nicht zu Ungunsten des Beschuldigten für Taten, die vor dem Stichtag begangen wurden.

4

Sind wegen Verjährung oder sonstiger Aufhebungsgründe einzelne Einzelstrafen nicht mehr tragfähig, sind auch die daraus gebildete Gesamtfreiheitsstrafe und angeordnete Maßregeln aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese durch die betroffenen Einzelerkenntnisse beeinflusst wurden.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 24. Oktober 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Rektor Erwin H ████ aus L██████████ geboren am ███ ███ 1927 in █████████ wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 24. Oktober 1978 1. aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe – Fälle Gertraud ███ und Karin ██ – wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe;

2. mit den Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über die im Fall I B 3 Romana L█████████████ verhängte Einzelstrafe sowie im Maßregelausspruch.

II. In den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe wird das Verfahren eingestellt.

III. Im Umfang der Aufhebung gemäß I 2 wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts Würzburg zurückverwiesen.

IV. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Gründe

In den Fällen I 1 und 2 ist die Verurteilung aufzuheben und das Verfahren einzustellen, weil insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

"Der Angeklagte ist in den Fällen I B 1 und 2 jeweils wegen eines fortgesetzten Vergehens des sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden, weil er nach den von der Jugendkammer rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen an der am 9. Juli 1957 geborenen Schülerin Gertraud ███ (S. 6, 15, 19, 22, 42, 58, 60 UA) und an der am 20. August 1957 geborenen Karin █████ geb. ██ (S. 8, 16, 20, 23, 42, 58, 60 UA) jeweils bis zu deren 14. Geburtstag sexuelle Handlungen vorgenommen hat. Die Jugendkammer, die hinsichtlich des an beiden Mädchen nach der Vollendung ihres 14. Lebensjahres verübten sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nach § 174 StGB Verjährung angenommen hat (S. 45 UA), hat jedoch übersehen, dass auch die Strafverfolgung nach § 176 StGB verjährt ist. Die Verwirklichung des Tatbestands endete spätestens dann, als die beiden Mädchen am ████ bzw. am █████ 1971 vierzehn Jahre alt wurden. Damit begann die damals 10-jährige Verjährungsfrist zu laufen, die jedoch durch das am 28. November 1973 in Kraft getretene vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts durch eine 5-jährige Verjährungsfrist abgelöst wurde, die – da eine Strafverfolgung nicht erfolgt ist – am ████ bzw. am ████ 1976 endete. Dass die Verjährungsfrist am 1. Januar 1975 durch § 78 StGB wieder auf 10 Jahre verlängert worden ist, hat keine Bedeutung, weil nach Art. 309 Abs. 1 und 3 EGStGB für Taten, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind, die Verjährungsfristen des bisherigen Rechts gelten, soweit sie kürzer sind als die des neuen Rechts."

Dem schließt der Senat sich an.

Die Aufhebung und Einstellung in den Fällen I B 1 und 2 hat zur Folge, dass die insoweit verhängten Einzelstrafen entfallen. Auch die im Fall I B 3 – Fall Romana █████████████ ausgeworfene Einzelstrafe kann nicht bestehen bleiben, weil nicht auszuschließen ist, dass sie durch die Verurteilung in den anderen Fällen beeinflusst ist. Die Aufhebung der Einzelstrafen führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe und der Maßregel.

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

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