Revision wegen Fortsetzungszusammenhang im Betäubungsmittelhandel: Teilaufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 397/84
- Datum
- 17.07.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fortsetzungszusammenhang liegt auch vor, wenn der Täter seinen ursprünglichen Gesamtvorsatz vor Beendigung des letzten Teilakts erweitert.
Ob mehrere Taten tatmehrheitlich oder als Teile einer fortgesetzten Tat zu behandeln sind, hängt maßgeblich von der zeitlichen und zielgerichteten Verknüpfung des Gesamtvorsatzes ab.
Rechtsfehlerhafte oder unzureichende subjektive Feststellungen des Tatrichters zur inneren Willensrichtung der Tat erfordern, soweit sie für die Konkurrenzauslegung entscheidungserheblich sind, die Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung.
Werden wegen neuer Erkenntnisse oder unklarer Feststellungen einzelne Verurteilungen aufgehoben, ist zugleich die Gesamtstrafe aufzuheben, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die übrigen Einzelstrafen ohne die aufgehobenen Verurteilungen milder gewesen wären.
Vorinstanzen
Landgericht Memmingen, 10. Januar 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Bäcker Armin ██, dort geboren am ███ ████ 1960, 2. den Gerüstbauer Rudolf ██, aus Bad ████, geboren am ██████ 1947 in ███,
beide zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Juli 1984 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten ███████ und ████████ wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 10. Januar 1984 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit a) es den Angeklagten ████████ betrifft, b) der Angeklagte ███ wegen fortgesetzten unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Handeltreibens und unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist sowie im gesamten ihn betreffenden Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ███ wird verworfen.
Gründe
1. Zur Revision des Angeklagten █████ hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
„Das Urteil gegen den Angeklagten kann nicht bestehen bleiben, weil die Jugendkammer den Angeklagten möglicherweise zu Unrecht wegen mehrerer selbständiger Taten verurteilt hat. Die Jugendkammer hat bei der Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse offenbar übersehen, dass nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Fortsetzungszusammenhang auch vorliegt, wenn der Täter seinen ursprünglichen Gesamtvorsatz vor Beendigung des letzten Teilakts erweitert (BGHSt 23, 33). Danach besteht zwischen dem unerlaubten Handel mit Kokain einerseits (UA S. 11/12) und dem unerlaubten Handel mit Heroin andererseits (UA S. 12–14) Fortsetzungszusammenhang, weil sich der Angeklagte zu dem Heroingeschäft mit dem Mitangeklagten entschlossen hat, noch bevor das Kokaingeschäft mit den Mitangeklagten abgeschlossen war (vgl. UA S. 12). Dasselbe gilt möglicherweise für die beiden Fälle, in denen der Angeklagte von dem Mitangeklagten Heroin für andere Kunden zurückgeholt hat (UA S. 14). Da das Gesamtgeschäft zwischen dem Angeklagten und dem Mitangeklagten damals offenbar noch nicht abgeschlossen war (vgl. UA S. 14: „nach einer noch nicht voll beglichenen Teillieferung“), liegt eine entsprechende Erweiterung des Gesamtvorsatzes des Angeklagten nahe. Auch bei der Veräußerung von Heroin an ██ (UA S. 15) besteht ein solcher für die Frage des Gesamtvorsatzes bedeutsamer zeitlicher Zusammenhang, ganz abgesehen davon, dass es nach den sehr knappen Urteilsfeststellungen auch nicht ganz ausgeschlossen ist, dass das Heroin, das der Angeklagte an ████ veräußert hat, mindestens zum Teil mit dem Heroin identisch ist, das er von dem Mitangeklagten zurückgeholt hatte. Da das Revisionsgericht diese Fragen anhand der Urteilsfeststellungen nicht abschließend beurteilen kann, muss die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Tatrichter zurückverwiesen werden.“
2. Die Revision des Angeklagten ███ hat teilweise Erfolg. Insoweit hat der Generalbundesanwalt dargelegt:
„Nach den Urteilsfeststellungen liegt es nahe, dass der Angeklagte das Heroin von dem Mitangeklagten ████████ nicht nur zum Zwecke der Weiterveräußerung, sondern auch zum Zwecke des Eigenverbrauchs erworben hat. Falls das so war, besteht zwischen dem fortgesetzten unerlaubten Erwerb von Kokain einerseits sowie dem fortgesetzten unerlaubten Erwerb und Handel mit Heroin andererseits Fortsetzungszusammenhang. Denn der Angeklagte hat dann den Entschluss, Heroin von dem Mitangeklagten ████████ auch zum Zwecke des Eigenverbrauchs zu erwerben, gefasst, noch bevor der fortgesetzte Erwerb von Kokain von ██████ abgeschlossen war (UA S. 12). Sein Entschluss, von ████████ neben Kokain auch Heroin zum Eigenverbrauch zu erwerben, stellt sich daher nur als Erweiterung seines ursprünglichen Gesamtvorsatzes dar (BGHSt 23, 33), so dass auch der Erwerb von Heroin zum Eigenverbrauch in den Fortsetzungszusammenhang hineinfällt. Der – mögliche – Erwerb von Heroin zum Eigenverbrauch steht andererseits mit dem Erwerb von Heroin zum Zwecke der Weiterveräußerung und dem unerlaubten Handel mit Heroin in Tateinheit, weil der Angeklagte das für die verschiedenen Zwecke bestimmte Heroin jeweils durch einheitliche Tathandlungen erworben hat. Hieraus folgt, dass es sich bei dem fortgesetzten Erwerb von Kokain einerseits und dem fortgesetzten Erwerb und Handeltreiben mit Heroin andererseits insgesamt möglicherweise um eine einheitliche Tat handelt. Nach den Urteilsfeststellungen ist es außerdem möglich, dass auch die unerlaubte Veräußerung von Heroin an █████ (UA S. 16/17) nur einen Teilakt des fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Heroin darstellt. Denn die Veräußerung von Heroin an █████ überschneidet sich zeitlich mit der Veräußerung von Heroin an ████ (UA S. 16). Außerdem gehört █████ ebenso wie █████████ zu den Abnehmern des Angeklagten, zu denen er eine ‚eingespielte‘ Beziehung unterhielt (UA S. 15, 16). Dies deutet darauf hin, dass die Veräußerung von Heroin an █████ ebenso wie die Veräußerung von Heroin an ███ nur einen Teilakt des fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Heroin darstellt. Ob sich das aber tatsächlich so verhält, kann das Revisionsgericht anhand der vor allem in subjektiver Hinsicht unzureichenden Urteilsfeststellungen nicht abschließend beurteilen. Die Sache muss deshalb in diesen Punkten aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Tatrichter zurückverwiesen werden.
Die Aufhebung des Urteils in den erwähnten Punkten nötigt gleichzeitig zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Außerdem müssten auch die übrigen Einzelstrafen aufgehoben werden, weil sich nicht mit Sicherheit ausschließen lässt, dass diese ohne die zusätzlichen Verurteilungen milder ausgefallen wären.“
Dem tritt der Senat bei. Die weitergehende Revision war entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu verwerfen.
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