Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen Unterlassung der Entscheidung über Hilfsbeweisantrag (§ 244 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 397/71
Datum
02.11.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil ein, in dem er u. a. wegen schweren Raubes verurteilt wurde. Streitgegenstand war die Unterlassung einer Entscheidung über einen im Schlussvortrag gestellten Hilfsbeweisantrag. Der BGH hob die Verurteilung in dem betreffenden Fall auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück, weil die Ablehnungsgründe nicht in den Urteilsgründen enthalten sind. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Lehnt das Gericht einen Hilfsbeweisantrag ab, hat es die Ablehnung und die dafür maßgeblichen Gründe in den Urteilsgründen darzulegen (§ 244 Abs. 3, 5 StPO).

2

Wird über einen zulässigen Hilfsbeweisantrag nicht entschieden oder sind die Ablehnungsgründe nicht in den Urteilsgründen enthalten, ist das Urteil hinsichtlich des betroffenen Tatbestands aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

3

Ein Hilfsbeweisantrag ist zulässig, wenn er im Zusammenhang mit dem Schlussvortrag gestellt wird und der Klärung entscheidungserheblicher tatsächlicher Umstände dienen soll.

4

Sind verfahrensrechtliche Rügen für andere Tatbestände offensichtlich unbegründet, ist die Revision insoweit zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten, 1. Februar 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 397/71 URTEIL

in der Strafsache gegen Johann ███ ██ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ ██ ██ ████████████ ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. November 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 1. Februar 1971 im Fall II 5 (Verurteilung wegen schweren Raubes zum Nachteil Else ██) und im Gesamtstrafaussprach mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall begangen in Tateinheit mit Straßenraub, wegen Diebstahls in drei Fällen und wegen Betruges in drei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Die Verfahrensrüge greift im Fall II 5 der Urteilsgründe durch.

Der Verteidiger hat ausweislich der Sitzungsniederschrift (Bl. 505) im Zusammenhang mit dem Schlussvortrag den Hilfsbeweisantrag gestellt, für den Fall der Bejahung eines schweren Raubes im Fall 5 gerichtlichen Augenschein in der Wohnung der Zeugin ██████ einzunehmen. Die Behauptung ging dahin, die Zeugin habe vom Küchen- und Wohnzimmerfenster bei Nacht nicht sehen können, dass der Angeklagte eine Tasche in der Hand gehalten habe, als er in das Auto eingestiegen sei.

Die Strafkammer hat den Angeklagten im Fall 5 wegen schweren Raubes nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt. Sie hält für erwiesen, dass die Zeugin ███ von ihrer Wohnung aus beobachtete, dass der Angeklagte mit einer Tasche in der Hand zum Pkw lief und wegfuhr (UA S. 14).

Eine Entscheidung über den Hilfsbeweisantrag und deren Begründung enthält das angefochtene Urteil nicht.

Darin liegt ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 und 5 StPO. Der Hilfsbeweisantrag war in zulässiger Weise gestellt. Da die Strafkammer ihm nicht stattgab, war sie verpflichtet, die Ablehnung selbst und deren Gründe in den Urteilsgründen darzutun. Das ist nicht geschehen. Das angefochtene Urteil muss deshalb im Fall 5 aufgehoben werden.

Die Sachrüge, die die übrigen Fälle der Verurteilung erfasst, ist offensichtlich unbegründet. Insoweit ist die Revision zu verwerfen.

Pikart Loesdau Pfeiffer Zipfel Woesner

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