Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Raubverurteilung wegen unklarer Zueignungsabsicht; Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 397/68
Datum
29.10.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen schweren Raubes verurteilt worden; die Revision wandte sich gegen diese Verurteilung mit Schwerpunkt auf der inneren Tatseite. Der BGH hebt die Verurteilung insoweit auf und verweist die Sache zurück, weil das Landgericht nicht ausreichend geprüft hat, ob der Angeklagte in dem Glauben gehandelt hat, einen Anspruch auf das Geld zu haben und damit keine rechtswidrige Zueignungsabsicht vorlag. Verfahrensrügen wurden zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Raub im Sinne des § 249 StGB setzt die Absicht der rechtswidrigen Zueignung der weggenommenen Sache voraus.

2

Fehlt die Absicht rechtswidriger Zueignung, weil der Täter in dem Glauben handelt, einen zivilrechtlichen Anspruch auf Herausgabe der Sache zu haben, scheidet die Strafbarkeit wegen Raubes aus; allenfalls kommt eine Strafbarkeit wegen Nötigung in Betracht.

3

Das Tatbestandsmerkmal der Absicht rechtswidriger Zueignung ist vom Tatgericht ausdrücklich zu prüfen und zu begründen; unzureichende Feststellungen hierzu können nicht durch Auslegung des Urteils ersetzt werden.

4

Die Nichtvernehmung einer geladenen Zeugin verletzt weder den Grundsatz der Unmittelbarkeit noch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), wenn im Protokoll ein Verzicht dokumentiert ist und andere ausreichende Beweismittel zur Klärung des äußeren Tathergangs vorliegen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Baumaschinenführer Roland ███████ aus ████ (Gemeinde ████) über ████, geboren am █████████ 1933 in ███████████/CSR, wegen schweren Raubes u. a.

Gründe

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:

Seibert, Bundesrichter Dr., als Vorsitzender,

Fischer, Bundesrichter,

Loesdau, Bundesrichter,

Pikart, Bundesrichter,

Pfeiffer, Bundesrichter Dr., als beisitzende Richter,

███, Bundesanwalt, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Assessor █████, amtlich ██████████ █████████ ███, █████████████ Dr., als Verteidiger,

Justizangestellter ██, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Januar 1968 insoweit, als er wegen schweren Raubes verurteilt worden ist, und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens des schweren Raubes gemäß §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB unter Zubilligung mildernder Umstände sowie wegen eines Vergehens der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr zwei Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten wendet sich mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde allein gegen die Verurteilung wegen schweren Raubes. Das insoweit wirksam beschränkte Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg.

1. Die formellen Beanstandungen sind unbegründet.

Eine Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 250 StPO) liegt nicht vor. Der Umstand, dass die zur Hauptverhandlung geladene Zeugin █████ nicht erschienen war, hinderte das Gericht nicht, Feststellungen über ihr Verhalten am Tatort und ihre dabei offenbar gemachten Wahrnehmungen auf Grund anderer Beweismittel zu treffen. Das ist, wie der ausdrückliche Hinweis des Urteils auf die dahingehenden Bekundungen des Zeugen ████████████ (UA S. 11) ergibt, ersichtlich geschehen.

In der Nichtvernehmung der Zeugin ████████ kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gesehen werden. Ausweislich der Hauptverhandlungsniederschrift war auf die Vernehmung allseits verzichtet worden. Für die Klärung des äußeren Tathergangs standen, im Übrigen außer der Verletzten, der Prostituierten ██████████████, noch andere Augenzeugen zur Verfügung. Bei dieser Sachlage hatte die Strafkammer keine Veranlassung, von Amts wegen auf der Anhörung der Zeugin ██████ zu bestehen.

Die weitere Rüge der Revision, die Strafkammer habe ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten entgegen § 261 StPO nicht aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpft, vielmehr wesentliche Punkte seiner Einlassung übergangen, stellt lediglich einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung dar.

2. Der sachlich-rechtlichen Nachprüfung hält die Verurteilung wegen schweren Raubes jedoch nicht stand.

Zwar weist der festgestellte Sachverhalt die äußeren Tatbestandsmerkmale der §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB zur Genüge aus. Das Landgericht durfte ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Prostituierte ██████████████ Eigentümerin des 20-DM-Scheins war, den der Angeklagte nach den Feststellungen an sich gebracht hat. Dieses Geld hat er ihr auch, wie das Urteil einwandfrei darlegt, mit Gewalt weggenommen. Die Vollendung der Wegnahme ergibt sich daraus, dass der Angeklagte dieses Geld nicht nur aus dem Gesamtinhalt der Handtasche ausgesondert, sondern noch beim Hinzutreten des Polizeibeamten verborgen und erst auf besondere Aufforderung herausgegeben hat (UA S. 6/7); die Begründung eines in jeder Richtung gesicherten Besitzes ist zur Wegnahme im Sinne der §§ 242, 249 StGB nicht erforderlich (vgl. BGHSt 16, 271).

Auch die in § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB festgelegten besonderen Voraussetzungen der Tatbegehung hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellt. Für die Öffentlichkeit des vom Angeklagten mit seinem Fahrzeug benutzten Waldwegs (UA S. 4) kam es nicht auf seine Verkehrsbedeutung, sondern allein darauf an, ob er für den Verkehr freigegeben war; das war nach den Urteilsausführungen der Fall (UA S. 17).

Zur inneren Tatseite aber sind die Urteilsausführungen lückenhaft. Als Rauber kann nach § 249 StGB nur bestraft werden, wer in der Absicht der rechtswidrigen Zueignung handelt. Eine solche Absicht ist nicht gegeben, wenn der Täter mit der Wegnahme der fremden Sache nur die Herstellung eines nach seiner Meinung rechtmäßigen Zustandes anstrebt (BGH GA 1962, 144 im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. Oktober 1955 – 2 StR 259/55 und vom 31. Oktober 1956 – 2 StR 324/56).

Der Angeklagte hatte also ohne die Absicht rechtswidriger Zueignung gehandelt, wenn er des Glaubens gewesen wäre, einen Anspruch auf Rückerstattung der 20,- DM zu haben (vgl. BGH GA 1966, 211; BGH, Urteil vom 12. Januar 1968 – 1 StR 612/67).

Mit der Frage, ob er eine solche nach den Umständen nicht eben fernliegende Vorstellung hatte, setzt das Urteil sich indessen nicht genügend auseinander. Es stellt nur fest, dass der Angeklagte an ein Recht zur gewaltsamen Wegnahme des Geldes nicht geglaubt habe (UA S. 17). Damit schließt die Strafkammer mit Sicherheit nur die irrige Annahme eines Selbsthilferechts, mithin einen die Gewaltanwendung einschließenden strafbefreienden Tatbestandsirrtum aus (vgl. BGHSt 17, 87).

Offen bleibt dagegen, ob sie hierdurch zugleich auch ausschließen wollte, dass der Angeklagte zumindest der Meinung war, er könne seiner Begleiterin, da es zum Geschlechtsverkehr unter den vorgesehenen Bedingungen nicht gekommen sei, das hingegebene Geld, aber eben auch nur dieses, wieder abfordern. In einem solchen Fall hätte der Angeklagte lediglich wegen Nötigung bestraft werden können (BGH GA 1962, 144; BGHSt 17, 328, 331/332; vgl. auch BGHSt 17, 87, 90).

Die ausdrückliche Erörterung dieses Gesichtspunktes war daher unumgänglich; daran könnte auch nichts ändern, dass der Angeklagte sich möglicherweise bei seiner Verteidigung auf die Verfolgung eines Rückzahlungsanspruchs nicht berufen hat.

Da die fehlende eindeutige Feststellung der Absicht rechtswidriger Zueignung sich auch aus dem Gesamtinhalt des Urteils nicht ergänzen lässt – sie ist insbesondere aus den mitgeteilten belastenden Angaben der Zeugin ██████████████ über den Ablauf des Tatgeschehens (UA S. 4) nicht zu entnehmen –, kann die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes keinen Bestand haben. Damit ist zugleich der Bildung der Gesamtstrafe die Grundlage entzogen.

In diesem Umfang muss das Urteil daher mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.

Bundesrichter Dr. Seibert ist infolge Erkrankung verhindert zu unterschreiben.

FischerPikart
LoesdauPfeiffer
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