Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Entführung und versuchter Notzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 397/64
- Datum
- 10.11.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rüge, einem Zeugen bestimmte Fragen seien nicht gestellt oder ein Beweismittel nicht erschöpft worden, rechtfertigt die Aufhebung eines Urteils nur, wenn dargelegt wird, dass dadurch entscheidungserhebliche Tatsachen unerforscht geblieben sind.
Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist entbehrlich, wenn nach den Umständen auch durch weiteres Befragen oder Begutachten keine verlässliche Ermittlung des streitigen Umstands zu erwarten ist.
Als 'Beteiligung' im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO gilt nur eine strafbare Mitwirkung am geschichtlichen Vorgang der Tat; nachträgliche, geringfügige oder der Hilfe dienende Handlungen begründen diese Beteiligung nicht.
Ein begründeter Verdacht auf unterlassene Hilfeleistung (§ 330c StGB) muss sich aus den tatsächlichen Feststellungen ergeben; bloße Möglichkeitsszenarien begründen keinen solchen Verdacht.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 12. Juni 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Matthias █████ aus █████, Kreis BC, dort geboren am ███ ██ ███ wegen Entführung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. November 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 12. Juni 1964 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Entführung wider Willen in Tateinheit mit versuchter Notzucht (§§ 236, 177, 43, 73 StGB) zu einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis auf die Dauer von zwei Jahren entzogen.
Seine Revision, die die Verletzung des formellen und sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
Die Verfahrensrügen
I.
Die Revision meint, das Landgericht hätte sich zum Zwecke der Feststellung der Alkoholmenge, die Frau ████ vor der Tat des Angeklagten zu sich genommen hatte, zeigen lassen müssen, welche Menge Whisky sie jeweils ihren Mischgetränken beigemischt hatte. Frau ████, die allein diese Angaben hätte machen können – dass andere Personen darüber Auskunft geben könnten, sagt die Revision jedenfalls nicht –, ist aber als Zeugin vernommen worden. Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass einem Zeugen bestimmte Fragen nicht gestellt oder dass sonst ein Beweismittel nicht erschöpft worden ist (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352).
Im Übrigen hätte nach den Umständen auch durch weiteres Befragen anhand der entsprechenden Gläser die genaue Alkoholmenge nicht festgestellt werden können, die Frau ███ zu sich genommen hatte. Die Zuziehung eines Sachverständigen versprach daher keine weitere Aufklärung. Die Strafkammer hat insbesondere dem äußeren Verhalten der Frau, wie es von anderen Zeugen bekundet wurde, entnommen, dass sie zur Tatzeit nicht angetrunken war. Das ist nicht zu beanstanden; § 244 StPO ist nicht verletzt.
2.
Mit der Revision wird weiter gerügt, dass der Zeuge ███ vereidigt wurde, der nach Meinung des Beschwerdeführers nach § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt hätte bleiben müssen. Die Rüge ist im Ergebnis unbegründet, denn es spricht nichts dafür, dass das Landgericht diese Bestimmung aus Rechtsirrtum außer Acht gelassen hat. Richtig ist zwar, dass „die den Gegenstand der Untersuchung bildende Tat“ den ganzen geschichtlichen Vorgang umfasst, in dem die strafbare Handlung gesehen wird. Für die Beteiligung an ihr genügt es, dass der Zeuge in strafbarer Weise bei diesem Vorgang in derselben Richtung mitgewirkt hat wie der Angeklagte (BGHSt 4, 368).
Hiernach schied von vornherein der „gelinde Backenstreich“, den ██████ der Frau ██ auf der Heimfahrt versetzte, als „Beteiligung“ im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO aus. Denn zu dieser Zeit war die Tat des Angeklagten bereits beendet, und ███ hat der äußerst erregten Frau den Schlag auch nur versetzt, um sie „aus ihrem Krampfzustand zu lösen“ (S. 10 UA).
Für die Annahme, dass █████ dem Angeklagten für seine Tat wissentlich Beihilfe – wenn auch nur durch Unterlassung – geleistet habe, bieten die Feststellungen keinen Anhalt. Er kannte, als er mitfuhr, die Absichten des Angeklagten nicht, und er hat während der Tat des Angeklagten sogar versucht, ihn von weiterer Gewaltanwendung gegenüber Frau ██ abzuhalten.
Es kann auch dahingestellt bleiben, ob eine Beteiligung in dem oben angedeuteten Sinne schon dann vorläge, wenn █████ sich durch sein Verhalten der unterlassenen Hilfeleistung nach § 330c StGB schuldig gemacht hätte. Denn einen Verdacht nach dieser Richtung brauchte die Strafkammer dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Als ███, den der Angeklagte nach dem Anhalten auf dem Seitenweg zunächst weggeschickt hatte, um mit Frau ██ allein zu sein, deren Schreien gehört hatte und daraufhin zum Wagen zurückgekehrt war und nun „die Situation erkannte“, versuchte er, den Angeklagten, ihn am Rock fassend, von seinem Opfer wegzuziehen (S. 5 UA).
Allerdings ließ er sich mit dem Angeklagten, der ihn anschrie, in keine tätliche Auseinandersetzung ein, weil er sich dem körperlich kräftigen Angeklagten unterlegen fühlte (S. 5 und 10 UA). Ein Eingreifen trotz erheblicher eigener Gefahr verlangt jedoch § 330c StGB nicht. Wenn daher das Landgericht der Meinung war, dass dem Zeugen nach den besonderen Umständen nicht zugemutet gewesen sei, mit dem sich wild gebärdenden und ihm körperlich überlegenen Angeklagten sich in eine Rauferei einzulassen und damit der Gefahr erheblicher Verletzungen auszusetzen, so ist darin ein Rechtsirrtum nicht ersichtlich.
Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.
| Hübner | Willms | Fischer | |||
| Seibert | Sanders |