Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Verurteilung wegen Unzucht mit Schutzbefohlenem bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 397/55
Datum
11.10.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem abhängigen Kind zu 1 Jahr 6 Monaten Zuchthaus verurteilt. Er rügte u. a. mangelnde Sachaufklärung wegen Nichtanhörung eines Jugendsachverständigen, unvollständige Urteilsgründe und fehlerhafte Bewertung alkoholbedingter Schuldfähigkeit. Der BGH verwirft die Revision: Die Besonderheiten des Kindesverhaltens sind als äußere Beeinflussung, nicht als Wesenszug zu bewerten; eine Sachverständigenpflicht bestand nicht. Urteilsgründe und Alkoholsprüfung sind ausreichend; die Untersuchungshaft wird teilweise angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zuziehung eines Jugendsachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Kindes ist nicht erforderlich, wenn auffälliges Verhalten des Kindes auf äußere Beeinflussung und nicht auf eine wesensmäßige Eigenschaft zurückzuführen ist (§ 244 Abs. 2 StPO).

2

Das Unterbleiben eines Sachverständigengutachtens begründet nur dann einen Aufklärungs- oder Begründungsmangel, wenn dadurch erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellung verbleiben und der Tatrichter das Bedürfnis nach fachlicher Beurteilung verkannt hat.

3

Die Urteilsgründe müssen die wesentlichen Tatsachen und die Nachprüfbarkeit durch das Revisionsgericht ermöglichen; sie bedürfen nicht der wortgetreuen Wiedergabe jeder Aussage, sofern die Bewertung und die maßgeblichen Feststellungen nachvollziehbar dargelegt sind (§ 267 StPO).

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Die bloße Feststellung, der Täter sei alkoholbedingt 'enthemmt' gewesen, ist kein Rechtsfehler, wenn das Gericht zugleich ausdrücklich geprüft und verneint hat, dass die Alkoholisierung zur (verminderten) oder fehlenden Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 StGB geführt hat.

5

Die Anrechnung von Untersuchungshaft nach § 60 StGB kann abhängig vom Verhalten des Beschuldigten und der Strafzumessung teilweise erfolgen; eine solche Teilanrechnung ist nicht zu beanstanden, sofern sie nicht willkürlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 8. Juli 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Otto W. aus █████, dort geboren am 1914, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem abhängigen Kinde

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 11. Oktober 1955 in der Sitzung vom 13. Oktober 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 8. Juli 1955 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die in dieser Sache seit dem 9. Juli 1955 erlittene Untersuchungshaft wird ihm, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen, tateinheitlich begangen mit Unzucht mit einem Kinde (§ 174 Nr. 1, § 176 Nr. 3 StGB), zu einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden, weil er um Weihnachten 1954 seiner damals zehnjährigen Tochter Maria an den nackten Geschlechtsteil gegriffen und daran gespielt hat. Seine Revision, mit der er verfahrensrechtliche Vorschriften und das sachliche Recht als verletzt bezeichnet, hat keinen Erfolg.

1. Verfahrensrügen.

a) Dass die Strafkammer über die Glaubwürdigkeit des von der Straftat betroffenen Kindes keinen Sachverständigen gehört hat, begründet nicht den von der Revision erhobenen Vorwurf mangelnder Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO). Allerdings ist der Fall ungewöhnlich. Die Tochter des Angeklagten hatte bei ihrer ersten, durch die Polizei überraschend herbeigeführten und bei der unmittelbar anschließenden richterlichen Vernehmung den Tathergang von sich aus so geschildert, wie ihn die Strafkammer festgestellt hat. In der ersten Hauptverhandlung hatte sie jedoch die Aussage verweigert und in der nächsten, dem Urteil zugrunde liegenden ihre früheren Aussagen widerrufen und erklärt, ihr Vater habe ihr „nichts getan“. Gewiss mag nicht nur eine in persönlichen Eigenschaften des Kindes, sondern auch eine solche in äußeren Umständen begründete Auffälligkeit die Zuziehung eines Sachverständigen nahelegen, jedenfalls wenn sie auf eine Wesenseigentümlichkeit des Kindes hinweist, die von dem gewöhnlichen kindlichen Erscheinungsbild abweicht (vgl. BGHSt 3, 52, 54). Das hat der Tatrichter indes nicht verkannt. Er hat geprüft, worauf der Wechsel in dem Verhalten des Kindes zurückzuführen ist, und festgestellt, dass von dem Mädchen dafür vorgeschützte (die Art der Vernehmung betreffende) Gründe unrichtig sind; die wirkliche – ohne einen Verstoß gegen die Denkgesetze ermittelte Ursache liegt in einer Beeinflussung des Mädchens durch seine Mutter, die schon in einem gleichartigen früheren Strafverfahren gegen den Angeklagten, ihren Ehemann, in ähnlicher Weise auf die damals betroffene Tochter Erika einzuwirken versucht hatte. Liegt aber hierin, also in einem von außen hinzutretenden Umstand, und nicht, wie das Landgericht ausdrücklich feststellt, in einem auffälligen Wesenszug des Kindes die Besonderheit des Falles, so brauchte die Strafkammer zu seiner Beurteilung einen Jugendsachverständigen um so weniger heranzuziehen, als auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die dazu genötigt hätten. Bei der erwähnten ersten Vernehmung des Kindes war nach den Feststellungen des Landgerichts und dem Akteninhalt sachgemäß verfahren worden. Seit der Tat war bis zur Vernehmung nur etwa ein halbes Jahr vergangen. Weder der Angeklagte noch die Verteidigung hatte in der Hauptverhandlung die Vernehmung eines Sachverständigen angeregt. Es kommt hinzu, dass die Mutter des Mädchens trotz ihrer dem Angeklagten günstigen Haltung und die Klassenlehrerin des Kindes nach den Feststellungen des Landgerichts bekundet haben, dass ihnen noch nie eine Lügenhaftigkeit des Mädchens aufgefallen sei.

b) Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, das Urteil lasse eine Sachdarstellung über den „Vorgang als solchen“ vermissen, daher seien die Urteilsgründe unvollständig (§ 267 Abs. 1 StPO). Dasselbe gilt von der Beanstandung, das Landgericht bezeichne die Redewendung, mit denen das Kind Vorwürfe gegen das Vorgehen bei seiner Vernehmung durch die Verhörpersonen erhoben habe, als wohlgesetzt, teile sie aber im Wortlaut nicht mit und mache so dem Revisionsgericht die Nachprüfung der Beurteilung unmöglich (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO).

2. Sachrüge.

Was die Revision hierzu ausführt, ist nicht stichhaltig. Auch die allgemeine Nachprüfung des Urteils ergibt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Allerdings führt die Strafkammer aus, dass keine „sinnlose“ Trunkenheit des Angeklagten bei der Tat vorgelegen habe, und bei der Strafzumessung hält sie ihm zugute, dass er zur Tatzeit durch Alkoholeinwirkung „weitgehend enthemmt“ war. Sie erörtert aber ausdrücklich die Frage, ob der Angeklagte bei der Tat infolge Alkoholgenusses etwa zurechnungsunfähig oder (erheblich) vermindert zurechnungsfähig war, und verneint dies. Daher liegen jenen Wendungen in der Urteilsfassung rechtsirrige Vorstellungen der Strafkammer über die Tragweite des § 51 Abs. 1 und Abs. 2 StGB augenscheinlich nicht zugrunde.

Dass das Landgericht dem Angeklagten mit Rücksicht auf sein „einsichtsloses“ Leugnen nur einen Teil der Untersuchungshaft angerechnet hat, begründet ebenfalls kein durchgreifendes Bedenken (§ 60 StGB; BGHSt 1, 105).

MantelDr. PeetzDr. Hengsberger
Dr. HörchnerDr. Mannzen
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