Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzter Amtsunterschlagung und Untreue verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 397/51
Datum
23.10.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung und fortgesetzter Untreue ein, beschränkte diese jedoch auf die Rüge zur Anwendbarkeit des § 351 StGB. Der BGH stellt fest, dass eine solche Beschränkung unwirksam ist, weil § 351 nur erschwerende Umstände enthält und Tateinheit vorliegt. In der gebotenen umfassenden Prüfung zeigt sich kein Rechtsfehler; die Feststellungen zur unrichtigen Buchführung und die Strafzumessung sind gerechtfertigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bestimmte, in den Merkmalen der Tat begründete Strafschärfungsgründe sind untrennbarer Teil der Schuldfrage und können nicht durch Beschränkung der Revision ausgeklammert werden.

2

Bei Tateinheit mehrerer strafbarer Handlungen ist eine Beschränkung des Revisionsangriffs auf einen einzelnen rechtlichen Gesichtspunkt unzulässig.

3

Angriffe, die sich ausschließlich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung richten, sind in der Revision insoweit unbeachtlich, als keine Rechtsfehler dargetan werden.

4

Für den Erschwerungsgrund ‚unrichtige Buchführung‘ genügt es, wenn das geführte Buch entweder der Eintragung der Einnahmen oder der Kontrolle der Einnahmen dient; beide Zwecke müssen nicht zugleich gegeben sein.

5

Bei der Bestimmung des strengeren Gesetzes nach § 73 StGB ist konkret zu ermitteln, welches Gesetz die schwerste Strafe androht; der erweiterte Strafrahmen für ‚besonders schwere Fälle‘ ist nur bei tatsächlichem Vorliegen eines solchen Falles heranzuziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 24. April 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den früheren Postschaffner Arthur ███████ aus ███, geboren █████ in ███, wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Geier, Dr. ████, Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 24. April 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue (§§ 350, 351, 266, 73 StGB) zu neun Monaten Gefängnis und 50 DM Geldstrafe, ersatzweise zehn Tagen Gefängnis, verurteilt.

Der Angeklagte hat die Revision auf die Rüge beschränkt, das Landgericht habe zu Unrecht die Merkmale des § 351 StGB als gegeben erachtet. Die Beschränkung ist unwirksam. § 351 StGB stellt keinen gegenüber § 350 StGB selbstständigen Tatbestand dar; er enthält nur verschiedene die Strafbarkeit erhöhende Umstände (RGSt 65, 102; 68, 90). Solche besonders benannten, in den Merkmalen der Tat selbst begründeten Strafschärfungsgründe bilden einen untrennbaren Teil der Schuldfrage (§ 263 Abs. 2 StPO), auf dessen Anfechtung ein Rechtsmittelangriff nicht beschränkt werden kann (u. a. RGSt 60, 109; 62, 133; 64, 151; 65, 312). Hiervon abgesehen ist hier die Beschränkung der Revision noch aus einem anderen Grunde unzulässig. Der Angeklagte ist nicht nur wegen schwerer Amtsunterschlagung, sondern in Tateinheit hiermit auch wegen fortgesetzter Untreue verurteilt worden. Im Falle des tateinheitlichen Zusammentreffens mehrerer strafbarer Handlungen kann die Anfechtung nicht auf einen einzelnen rechtlichen Gesichtspunkt beschränkt werden (u. a. RGSt 63, 357; 64, 210; 65, 125; 73, 243). Die Beschränkung ist daher wirkungslos, sodass das Urteil als in seinem ganzen Inhalt mit der Sachbeschwerde angefochten gilt.

Auch bei der hiernach gebotenen umfassenden Prüfung des Urteils hat sich nach keiner Richtung ein Rechtsfehler feststellen lassen.

Entgegen der Meinung der Revision ist auch der Erschwerungsgrund unrichtiger Buchführung im Sinne des § 351 StGB ausreichend dargetan. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte als Postbeamter im Paketannahmedienst dienstlich verpflichtet, jeden Tag in dem sogenannten Abschlussbuch den Bestand an Briefmarken, sonstigen Postwertzeichen und Formblättern sowie das für die Freimachung der Pakete und Päckchen mit Briefmarken und aus dem Verkauf von sonstigen Wertzeichen und von Formblättern eingenommene Geld zu verzeichnen. Unter diesen Umständen begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Landgericht in dem Abschlussbuch ein „zur Eintragung der Einnahmen“ bestimmtes Buch erblickt hat. Bedenkenfrei ist auch die Annahme, dass das Buch gleichzeitig der „Kontrolle“ der Einnahmen diente. Im Übrigen würde es für den Tatbestand des § 351 Abs. 1 StGB ausreichen, wenn das Buch nur zu dem einen der beiden Zwecke bestimmt war. Was die Revision demgegenüber vorbringt, erschöpft sich im Wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung. Dem Angeklagten war allerdings ein fester Bestand an Briefmarken im Werte von 300 DM zugewiesen, und er hatte die verausgabten Briefmarken an einem anderen Schalter durch Bareinkauf aus den am Tage zuvor vereinnahmten Geldbeträgen zu ergänzen, sodass im Ergebnis die eingegangenen Gelder nicht seiner Kasse, sondern der Kasse des anderen Schalters zuflossen. Diese Tatsache vermag jedoch ebensowenig etwas daran zu ändern, dass der Angeklagte das Geld zunächst für seine Schalterkasse eingenommen hatte, als sie ausschließt, dass das Abschlussbuch der Eintragung und der Kontrolle der von ihm tagsüber vereinnahmten Geldbeträge (und verausgabten Briefmarken usw.) diente, wie das schließlich die Zweckbestimmung jedes laufend zu führenden Bestandsregisters ist (vgl. RGSt 45, 293; RG in DR 1940, 1161 und HRR 1942, 90).

Das Landgericht hat auch festgestellt, dass der Angeklagte das Abschlussbuch in Beziehung auf die fortgesetzte Amtsunterschlagung unrichtig geführt hat, indem er in ihm jeweils geringere Einnahmebeträge verzeichnete, um die rechtswidrigen Geldentnahmen aus der Schalterkasse zu verschleiern.

Bei der Strafzumessung hat das Landgericht einen besonders schweren Fall der Untreue nach § 266 Abs. 2 StGB nicht angenommen, für die schwere Amtsunterschlagung mildernde Umstände nach § 351 Abs. 2 StGB zugebilligt und als das die schwerste Strafe androhende Gesetz im Sinne des § 73 StGB den § 266 Abs. 1 StGB herangezogen. Es hat sich dabei auf RGSt 69, 332, 340 gestützt. Diese Entscheidung ist jedoch durch RGSt 73, 148 überholt. Nach den dort entwickelten Grundsätzen, denen sich der Senat anschließt, muss das die schwerste Strafe androhende Gesetz jeweils konkret ermittelt werden. Der erweiterte Strafrahmen für die „besonders schweren Fälle“ darf deshalb nur dann herangezogen werden, wenn ein solcher besonders schwerer Fall vorliegt. Das Landgericht ist gleichwohl zum richtigen Ergebnis gelangt. Denn während § 351 Abs. 2 StGB nur Gefängnis androht, ist in § 266 Abs. 1 StGB neben der Gefängnisstrafe Geldstrafe vorgeschrieben. § 266 Abs. 1 StGB ist also gegenüber § 351 Abs. 2 das strengere Gesetz. Dass die Mindestgefängnisstrafe nach § 266 Abs. 1 StGB ein Tag, in § 351 Abs. 2 aber sechs Monate beträgt, ist nur insoweit von Bedeutung, als die dem § 266 Abs. 1 zu entnehmende Strafe die Mindeststrafe des § 351 Abs. 2 nicht unterschreiten darf. Hiervon ist ersichtlich auch das Landgericht ausgegangen. Auch sonst ist der Strafzumessung kein Rechtsfehler zu entnehmen.

Die Revision ist demnach unbegründet und muss verworfen werden.

MantelDr. PeetzGlanzmann
RichterDr. Geier
Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzter Amtsunterschlagung und Untreue verworfen — Themis