Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen mangelhafter Strafzumessung: Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 39/70
Datum
03.03.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts wegen fortgesetzter Unzucht ein. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück, weil das Landgericht strafschärfend eine Beeinträchtigung der Kindesentwicklung unterstellte, ohne dies durch Feststellungen zu stützen, und erhebliche Milderungsgründe nicht erörterte. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung müssen strafschärfend gewichtigte Folgen des Tuns durch konkrete tatsächliche Feststellungen belegt werden; bloße Vermutungen über psychische Entwicklungsdefizite des Opfers rechtfertigen keine Strafschärfung.

2

Das Gericht hat bei der Strafzumessung auch mögliche Milderungsgründe (z. B. fürsorgliches Verhalten oder Erziehungsbemühungen des Täters) zu prüfen und in die Abwägung einzustellen.

3

Fehlen die erforderlichen Feststellungen zu einer als strafschärfend herangezogenen Folge oder bleiben erhebliche Milderungsumstände unberücksichtigt, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, soweit sie offensichtlich unbegründet ist.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 10. November 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 39/70 in der Strafsache gegen den Pflasterer Waldemar ████ aus ██, dort geboren am ████ ██ 1930, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 3. März 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. November 1969 mit den zugehörigen Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat unter anderem strafschärfend gewertet, dass durch die sexuellen Übergriffe des Angeklagten dem Kind Monika versagt geblieben sei, *„die für die psychische Entwicklung jedes Mädchens bedeutende idealistische Phase zu erleben“* (S. 7, 10 UA). Es ist jedoch nicht dargelegt worden, dass das triebhafte Kind (S. 7 UA) ohne die Unzuchtshandlungen des Angeklagten, im einfachen Milieu einer kinderreichen Pflastererfamilie, die vom Tatrichter unterstellte *„idealistische Phase“* erlebt haben würde. – Andererseits hat das Landgericht bei der Strafzumessung den denkbaren Milderungsgrund nicht erörtert, dass der Angeklagte unterschiedslos für die Kinder gesorgt und versucht hat, sie (oder jedenfalls die drei anderen Kinder) zu ordentlichen Menschen zu erziehen (S. 3 oben UA).

Daher ist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben. Die weitergehende Revision ist dagegen als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

SeibertPikartZipfel
MislPfeiffer
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