Revision gegen Drogendelikt: Einziehung des Nokia-Handys aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 396/96
- Datum
- 25.07.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Einziehungsanspruch nach § 74 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn ein Gegenstand zur Durchführung der Straftat bestimmt war; ein tatsächliches Gebrauchtwerden ist hierfür nicht erforderlich.
Ist der einzuziehende Gegenstand nicht Eigentum des Täters, setzt die Einziehung nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB darlegungs- und feststellbare Anhaltspunkte für dessen künftige Gefährlichkeit oder Verwendung für Straftaten voraus.
Fehlen hinreichende Feststellungen zur künftigen Gefährlichkeit eines dem Angeklagten nicht gehörenden Gegenstandes und sind solche Feststellungen nicht mehr zu treffen, ist die Einziehung dieses Gegenstandes nicht anzuordnen.
Bei der Revisionsprüfung nach § 349 StPO ist das Urteil auf Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zu überprüfen; bleiben solche Fehler aus, ist die Revision insoweit zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 15. März 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 396/96 vom 25. Juli 1996 in der Strafsache gegen Ali Cc, aus MC, dort geboren am █,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juli 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 15. März 1996 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Einziehung des Handy-Nokia entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat beanstandet, dass die Einziehung (auch) dieses Gegenstandes nicht begründet worden sei; auch sei das Handy zur Tat nicht gebraucht worden. Die Urteilsgründe ergeben demgegenüber, dass das Gerät zur Durchführung der abgeurteilten Straftat zu 6. zwar wegen Defekts nicht gebraucht worden, aber zur Tatdurchführung bestimmt war.
Damit waren die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 StGB erfüllt. Dagegen ist bezüglich dieses dem Angeklagten nicht gehörenden Geräts die künftige Gefahrlichkeit oder Verwendung für Straftaten (§ 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB) tatsächlich nicht dargetan; der Senat schließt aus, dass hinreichende Feststellungen insoweit noch möglich sind.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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