Treffer
BGH Urteil

Strafaussetzung und Unterbringung bei sexuellem Missbrauch von Kindern – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 396/95
Datum
05.09.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Rechtsfolgenentscheidung nach Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern; der BGH gab der Revision teilweise statt. Streitpunkt war, ob trotz zu erwartender weiterer Taten Strafaussetzung zur Bewährung möglich ist und ob Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu prüfen war. Der BGH hob die Entscheidungen zur Strafaussetzung und zur Unterbringung auf, weil das Landgericht nicht hinreichend begründete, weshalb nur exhibitionistische Taten zu erwarten seien und die Erfolgsaussichten einer Behandlung nicht ausreichend berücksichtigte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 1 StGB ist ausgeschlossen, wenn ernsthaft damit zu rechnen ist, dass der Verurteilte weitere gleichartige Straftaten begeht.

2

Die in § 183 Abs. 3 StGB vorgesehene Ausnahmemöglichkeit einer Strafaussetzung trotz zu erwartender neuer Straftaten gilt nur für exhibitionistische Handlungen im engeren Sinne; das Gericht muss darlegen, weshalb lediglich solche Taten zu erwarten sind.

3

Bei der Prüfung der Bewährungsfähigkeit sind Tatbild und Vorleben, insbesondere frühere Sexualdelikte und deren Schwere, in die Prognose einzustellen; Anhaltspunkte für gravierendere Sexualdelikte sprechen gegen eine Strafaussetzung.

4

Bei der Entscheidung über die Unterbringung nach § 63 StGB und über heilbehandlungspflegerische Maßnahmen sind die Erfolgsaussichten ambulanter oder stationärer Behandlungsmaßnahmen unter Berücksichtigung früherer Behandlungsversuche und Therapieabbrüche darzulegen.

5

Eine positive Betreuung durch einen Bewährungshelfer entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, bei wiederholten Verurteilungen und behandlungsrelevanten Rückfällen eine tragfähige günstige Prognose zu begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Rottweil, 22. Februar 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES ██████ URTEIL 1 StR 396/95 vom 5. September 1995 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. September 1995, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brünning als beisitzende Richter, [REDACTED] als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Verteidiger, [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 22. Februar 1995 mit den Feststellungen aufgehoben, a) im Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung, soweit von der Unterbringung in einem b) psychiatrischen Krankenhaus abgesehen wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zur Freiheitsstrafe von zehn Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Von der beantragten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat es abgesehen. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte auf raffinierte Weise zwei Knaben an eine entlegene Stelle gelockt, sich entkleidet, die Kinder – vergeblich – aufgefordert, ihre Badehosen auszuziehen, und ihnen sodann sein entblößtes Glied gezeigt und onaniert. Wegen frühkindlichen Hirnschadens oder aber anlagebedingter abnormer Persönlichkeitsentwicklung weist der Angeklagte eine Persönlichkeitsstörung auf. Im Zusammenwirken mit hinzutretender „Neigungshomosexualität“ und pädophiler Sexualdeviation ist bei ihm eine schwere andere seelische Abartigkeit begründet, die zu erheblicher Beeinträchtigung der Hemmungsfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB führt.

Die gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Strafaussetzung zur Bewährung und die Entscheidung über die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus haben jedoch keinen Bestand.

Das Landgericht legt dar, dass vom Angeklagten weitere gleichartige Taten zu erwarten sind, § 56 Abs. 1 StGB also grundsätzlich einer Strafaussetzung zur Bewährung entgegensteht. Es meint jedoch, dass eine unverzüglich eingeleitete längere Heilbehandlung einen Behandlungserfolg erwarten lasse und der Angeklagte danach „derartige exhibitionistische Taten“ nicht mehr begehen werde. Insoweit weist es zutreffend darauf hin, dass § 183 Abs. 3 StGB auch bei zu erwartenden exhibitionistischen Taten vor Kindern die Strafaussetzung ermöglicht (§ 183 Abs. 5 Nr. 1, § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB).

a) Diese als Ausnahme vorgesehene Möglichkeit einer Strafaussetzung trotz zu erwartender neuer Straftaten betrifft jedoch allein exhibitionistische Handlungen, die der Gesetzgeber als nicht so gravierend einstuft, selbst wenn sie vor Kindern begangen werden. Eine exhibitionistische Handlung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Täter einem anderen ohne dessen Einverständnis sein entblößtes Glied vorweist, um sich allein dadurch oder zusätzlich durch die Reaktion des Gegenüber sexuell zu erregen, seine Erregung zu steigern oder zu befriedigen (Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 183 Rdn. 5 m.w.Nachw.). Aus welchen Gründen es nur solche neuen Straftaten des Angeklagten erwartet, hat das Landgericht nicht dargelegt. Nach dem bisherigen Verhalten des Angeklagten und dem Tatbild des vorliegenden Falles hatte für das Landgericht jedoch Anlass bestanden, diese Auffassung eingehend zu begründen:

Dass er wegen anderer Straftaten bereits dreimal zu Bewährungsstrafen verurteilt wurde, mag in diesem Zusammenhang auf sich beruhen. Der Angeklagte ist aber am 17. März 1992 wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern zu Freiheitsstrafe verurteilt worden – er hatte versucht, einen Knaben zu veranlassen, des Angeklagten Geschlechtsteil in den Mund zu nehmen. Auch die hier zu beurteilende Tat zeigt nicht ohne weiteres nur die typischen Merkmale einer exhibitionistischen Handlung, wie sie § 183 Abs. 1 und 3 StGB im Auge haben. Die einleitende Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe sein Glied zeigen und onanieren wollen, erfasst nicht im vollen Umfang sein tatsächliches Verhalten, wonach er die Kinder aufforderte, die Hosen auszuziehen. Dieses und sein früheres Verhalten zeigen, dass es ihm nicht nur auf exhibitionistische Handlungen ankommt, sondern dass diese eher als Ersatz dienen, wenn andere Vorhaben nicht zum Erfolg führen.

b) Im Zusammenhang mit der Anwendung des § 183 Abs. 3 StGB hätte in die Erörterung der Aussichten einer ambulanten Heilbehandlung einbezogen werden müssen, dass der Angeklagte bereits nach der genannten Sexualstraftat in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses behandelt wurde, dass er jedoch die Gesprächstherapie beendete, als die verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden war. Der Beurteilung als „außerordentlich positiv verlaufende Betreuung durch den Bewährungshelfer“ könnte entgegenstehen, dass der Angeklagte während der Zeit dieser Betreuung bereits fünfmal strafgerichtlich verurteilt werden musste.

2. Auch bei der Entscheidung nach § 63 StGB befasst sich das Landgericht allein mit exhibitionistischen Handlungen und deren Bedeutung als (nicht) erhebliche Straftaten. Mit dem Sachverständigen ist das Landgericht davon überzeugt, dass weitere gleichartige Taten vom Angeklagten zu erwarten sind. Wie bereits bei der Prüfung der Strafaussetzung bleibt auch hier offen, warum das Landgericht trotz des Tatbildes und des Vorlebens des Angeklagten nur von der Erwartung exhibitionistischer Handlungen ausgeht. Sexueller Missbrauch von Kindern – z.B. in der Form von Mundverkehr – wäre jedenfalls eine erhebliche Straftat im Sinne des § 63 StGB, auch wenn „aggressives Verhalten vom Angeklagten nicht ausgehen wird“.

MaulFothBrünning
GribbohmGranderath
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