BGH: Aufhebung von Einzel- und Gesamtstrafe wegen fehlender Strafzumessungswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 396/93
- Datum
- 23.11.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nicht einschlägige Vorstrafen können zwar bei der Festsetzung des Strafrahmens berücksichtigt werden; das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, ihnen bei der Einzelstrafzumessung zwingend bestimmendes Gewicht beizumessen.
Bei Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe hat das Gericht alle für und gegen den Täter sprechenden Umstände, insbesondere weitere strafbare Handlungen des Täters, ausdrücklich zu würdigen.
Wird eine wegen eines Tatkomplexes verhängte Einzelstrafe aufgehoben, ist in der Regel auch die darauf beruhende Gesamtstrafenbildung aufzuheben und das Verfahren zur Neufestsetzung der Strafen zurückzuverweisen.
Nebenfolgen wie die Entziehung der Fahrerlaubnis bleiben bestehen, soweit ihre rechtliche Grundlage und Begründung durch die Aufhebung einzelner Freiheitsstrafen nicht berührt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Deggendorf, 8. März 1993
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 396/93 Diop (?) [unleserlich] vom 23. November 1993 in der Strafsache gegen ███, geboren am ███████, Werner, geboren am ████████ in █████████, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. November 1993, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brünning als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizassistentin ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 8. März 1993 mit den Feststellungen aufgehoben a) hinsichtlich der im Falle II 2 verhängten Einzelstrafe, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Deggendorf vom 13. Juli 1992 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Daneben wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis bei einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.
1. Soweit sich die Staatsanwaltschaft gegen die wegen Vergewaltigung verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wendet, lässt das landgerichtliche Urteil Rechtsfehler nicht erkennen. Die Strafkammer war insbesondere nicht gehalten, den nicht einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, die bei der Festsetzung des Strafrahmens zu seinem Nachteil berücksichtigt wurden, auch bei der Zumessung der Strafe bestimmendes Gewicht beizumessen.
2. Dagegen kann die Verhängung einer Einzelstrafe von sechs Monaten für den zweiten Tatkomplex keinen Bestand haben. Dabei ist die Gesamtwürdigung, aufgrund derer das Landgericht einen minder schweren Fall der räuberischen Erpressung angenommen hat, nicht zu beanstanden. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Verhängung der sich aus §§ 255, 249 Abs. 2 StGB ergebenden Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe für diese Tat. Das ergibt sich schon daraus, dass das Landgericht bei seiner Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände in keiner Weise darauf eingegangen ist, dass dieser sich nicht nur gewaltsam den Besitz eines Kraftfahrzeuges verschafft hat, sondern zuvor widerrechtlich in eine fremde Wohnung eingedrungen ist, wobei er seine Freundin aus dieser Wohnung herausgeschleift und längere Zeit der Freiheit beraubt hat sowie schließlich – insoweit ist ein Schuldspruch nicht ergangen – Frau Zillinger bei der Wegnahme des Kraftwagens leichte Verletzungen zugefügt hat. Dieses weitere strafbare Verhalten, das im Verhältnis zur Wegnahme des Kraftfahrzeugs durchaus erhebliches eigenes Gewicht hat, musste das Landgericht bei der Zumessung der Strafe einer ausdrücklichen Würdigung unterziehen. Das gilt hier insbesondere deshalb, weil die Mindeststrafe verhängt worden ist (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 7).
3. Die Aufhebung der im Falle II 2 verhängten Einzelstrafe hat ohne weiteres auch den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge. Doch ist auch insoweit der Staatsanwaltschaft einzuräumen, dass die bei der Gesamtstrafenbildung angestellten Überlegungen des Landgerichts die Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten nur um einen Monat schwerlich rechtfertigen können.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die verhängte Sperrfrist können dagegen bestehen bleiben.
| Foth | Gribbohm | Granderath | |||
| Maul | Brünning |