Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzungsgesuch nach Revisionsentscheidung zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 396/91
Datum
04.02.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte beantragte Wiedereinsetzung, um eine verspätet erhobene Verfahrensrüge doch noch prüfen zu lassen. Der BGH weist das Gesuch zurück, weil bereits eine fristgerecht begründete Revision sachlich entschieden worden war und somit keine Möglichkeit bestand, verspätete Rügen nachträglich zu prüfen. Außerdem war die Rüge in der Sache ohnehin unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergeht auf eine form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision eine Sachentscheidung, schließt dies eine Wiedereinsetzung zur nachträglichen Prüfung verspätet erhobener Verfahrensrügen aus.

2

Die Wiedereinsetzung ist zu versagen, wenn die nachträglich geltend gemachte Rüge selbst bei rechtzeitiger Erhebung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.

3

Verfahrensrügen sind innerhalb der gesetzlich geltenden Fristen zu erheben; verspätet vorgebrachte Verfahrensrügen können nicht dadurch doch noch zur materiellen Prüfung gebracht werden, dass Wiedereinsetzung gewährt wird, sofern die Revision bereits entschieden ist.

4

Ein Wiedereinsetzungsgesuch kann zurückgewiesen werden, wenn die vorgebrachten Gründe sowohl verspätet als auch in der Sache unbegründet sind, sodass selbst bei Berücksichtigung kein anderslautendes Revisionsurteil zu erwarten wäre.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 396/91 vom 4. Februar 1992 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>], geboren am [REDACTED::<2>] 1939 in [REDACTED::<3>], wegen schweren Raubs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 1992

Tenor

Das Wiedereinsetzungsgesuch des Verurteilten vom 5. November 1991 wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts München II vom 14. Dezember 1990 wegen schweren Raubs u. a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wurde rechtzeitig Revision eingelegt, die auch rechtzeitig mit der Sachrüge begründet wurde. Eine in einem Schriftsatz eines Verteidigers erhobene Verfahrensrüge war dagegen verspätet angebracht.

Der Senat hat durch Beschluss vom 4. Oktober 1991 gemäß §§ 154, 349 Abs. 2 und 4 StPO das Verfahren teilweise eingestellt, den Schuldspruch entsprechend abgeändert und die Revision im Übrigen verworfen.

Nachdem auf eine form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision eine Sachentscheidung ergangen ist, ist für eine Wiedereinsetzung, durch die im Ergebnis eine verspätet angebrachte Verfahrensrüge doch noch einer sachlichen Überprüfung durch das Revisionsgericht zugeführt werden soll, kein Raum mehr (vgl. BGHSt 17, 94; 25, 89, 91).

Im Übrigen hat der Senat in seinem Beschluss vom 4. Oktober 1991 bereits im Einzelnen dargelegt, dass die Verfahrensrüge nicht nur verspätet angebracht, sondern auch in der Sache unbegründet war. Selbst wenn sie also rechtzeitig angebracht gewesen wäre, hätte sie der Revision keinen (weitergehenden) Erfolg verschaffen können.

GribbohmMaulWahl
UlsamerGranderath
Wiedereinsetzungsgesuch nach Revisionsentscheidung zurückgewiesen — Themis