Treffer
BGH Beschluss

Vorläufige Einstellung von Fall C3 und Teiländerung des Schuldspruchs (1 StR 396/91)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 396/91
Datum
04.10.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG München II ein. Der BGH stellte das Verfahren im Tatfall C3 vorläufig ein und änderte den Schuldspruch: Verurteilung wegen schweren Raubs in drei Fällen und wegen Diebstahls in zwei Fällen; die weitergehende Revision wurde verworfen. Das Gericht bejahte die Wirksamkeit der Urteilszustellung und verwies auf die Unzulässigkeit einer verspäteten bzw. unzureichend begründeten Aufklärungsrüge.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Urteilszustellung ist wirksam, sobald das Protokoll der Hauptverhandlung als fertiggestellt gilt; vom Vorsitzenden vor der Unterzeichnung vorgenommene Ergänzungen gelten, wenn beide Urkundspersonen das Protokoll in Kenntnis dieser Änderungen unterzeichnen.

2

Eine Verfahrensrüge, die sich auf die Urteilszustellung stützt, ist nach § 345 Abs. 2 StPO nur innerhalb der dort bestimmten Frist zulässig; nach Fristablauf ist sie unzulässig.

3

Die Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 StPO verlangt eine substantiiert vorgetragene Darstellung konkreter entscheidungserheblicher Umstände; bloße Möglichkeitsbehauptungen genügen nicht.

4

Die vorläufige Einstellung eines Tatbestands führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der auf diese Tat entfallenen Einzelstrafe; die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt unberührt, wenn ersichtlich ist, dass der Wegfall die Höhe der Gesamtstrafe nicht beeinflusst.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 14. Dezember 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 396/91

in der Strafsache gegen Horia █████ aus ████, geboren am █████████ 1939 in ███████ (Rumänien), wegen schweren Raubs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 1991 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Das Verfahren wird im Fall C 3 der Urteilsgründe vorläufig eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 14. Dezember 1990 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Raubs in drei Fällen und des Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Insoweit hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Die Sache ist entgegen der Auffassung des Verteidigers Rechtsanwalt ██████ entscheidungsreif. Die Urteilszustellung vom 22. Februar 1991 ist wirksam, denn das Protokoll der Hauptverhandlung war zu diesem Zeitpunkt fertiggestellt.

Der Senat entnimmt der dienstlichen Erklärung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 2. Juli 1991, dass er die vom Vorsitzenden angebrachten Protokolländerungen ausdrücklich genehmigt hat, bevor der Vorsitzende das Protokoll mit seiner Unterschrift als fertiggestellt in den Geschäftsgang gegeben hat. Die Grundsätze, die für die nachträgliche Berichtigung des Protokolls gelten, können auf Verbesserungen des Protokolls vor dessen Mitunterzeichnung durch den Vorsitzenden keine Anwendung finden (BGH GA 1954, 119). Das Protokoll war daher auch ohne schriftlichen Vermerk des Urkundsbeamten über die Genehmigung der vom Vorsitzenden angebrachten Ergänzungen – wie er für die Genehmigung der Änderung eines fertiggestellten Protokolls erforderlich ist (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 271 Rdn. 52; Engelhardt in KK 2. Aufl. § 271 Rdn. 19) – fertiggestellt, da es so, wie es von beiden Urkundspersonen unterzeichnet ist, auf deren übereinstimmender Überzeugung vom Ablauf der Hauptverhandlung beruht.

2. Die in dem am 25. März 1991 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt ██████ erhobene Verfahrensrüge ist im Hinblick auf die – wie dargelegt wirksame – Urteilszustellung vom 22. Februar 1991 nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 2 StPO erhoben und daher unzulässig. Sie ist aber auch im Übrigen nicht zulässig erhoben, da das Vorbringen, die Vernehmung von Frau ███████ hätte ergeben, dass der Angeklagte „möglicherweise“ nicht an der Tat zum Nachteil der Eheleute ████████ beteiligt war, den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an das Vorbringen für eine Aufklärungsrüge nicht genügt (vgl. Pikart in KK aaO § 344 Rdn. 51). Außerdem musste sich im Hinblick auf das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme der Strafkammer die Notwendigkeit einer Vernehmung von Frau ███████ trotz ihrer im Ermittlungsverfahren geäußerten Schätzung über das Alter des sie bewachenden Täters nicht aufdrängen, zumal sie auch das Gesicht dieses maskierten Täters nicht gesehen hatte.

3. Die vorläufige Einstellung des Verfahrens im Fall C 3 der Urteilsgründe führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der wegen dieser Tat verhängten Einzelstrafe. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren wird hiervon nicht berührt. Der Senat kann im Hinblick auf die Summe der vom Landgericht verhängten Einzelstrafen von 28 Jahren und die Höhe der Einsatzstrafe von 9 Jahren ausschließen, dass sich der Wegfall der Einzelstrafe von einem Jahr auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hätte.

4. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

GribbohmGranderathWahl
FothBeyer
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