Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen zu strenger Anforderungen an Strafaussetzung zur Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 396/85
Datum
03.09.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Der BGH hebt das Urteil insoweit auf und verweist die Sache zurück, weil das Landgericht fälschlich 'außergewöhnliche' Umstände verlangte und damit zu hohe Anforderungen an § 56 Abs. 2 StGB stellte. Die übrigen Revisionen werden verworfen; Kostenentscheidung getroffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB setzt nicht voraus, dass Umstände von 'Ausnahmecharakter' oder 'besonderem Gewicht' vorliegen; die Kammern haben die vom BGH entwickelten Auslegungsgrundsätze zu beachten.

2

Fordert das Tatgericht bei der Prüfung der Strafaussetzung zu strenge Anforderungen, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung unter Anwendung des richtigen Maßstabs zurückzuverweisen.

3

Eine Revision ist insoweit zu verwerfen, als die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zutage fördert.

4

Bei Verwerfung einer Revision kann das Gericht dem Unterliegenden die Kosten des Rechtsmittels auferlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten (Allgäu), 23. April 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. ██ 2. Wolfgang ██████, geboren am [REDACTED] 1951 in [REDACTED], wegen Diebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu Ziffer II auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. September 1985 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 23. April 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit diesem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten ███████, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten ██ und die Revision des Angeklagten ██████ werden verworfen.

Der Angeklagte ██ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Strafkammer hat es abgelehnt, die Vollstreckung der gegen den Angeklagten ██ verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zur Bewährung auszusetzen, weil sie Umstände vermisst, *„die von besonderem Gewicht sind, weil sie Ausnahmecharakter haben und dem Fall zugunsten des Täters den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken“* (UA S. 14).

Damit stellt sie an die Gewährung der Strafaussetzung zur Bewährung zu hohe Anforderungen. Sie lässt den Wandel außer Betracht, den die Auslegung des § 56 Abs. 2 StGB in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfahren hat (vgl. u. a.: BGH NStZ 1982, 114; 1982, 285, 286; 1983, 118; 1984, 360; 1984, 361; BGH wistra 1985, 20; Mezger NStZ 1983, 493, 495/496; 1984, 492, 495; Müller NStZ 1985, 158, 160).

Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils im oben bezeichneten Umfang. Die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist für den Angeklagten ██ unter Anlegung des richtigen Maßstabs erneut zu prüfen.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils, auch auf Grund der Revision des Angeklagten █████, keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Die Verfahrensrüge hat aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen keinen Erfolg.

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