Treffer
BGH Beschluss

Revision in Teil aufgehoben: Rückverweisung wegen Anwendung von §27b StGB (Umwandlung Freiheits- in Geldstrafe)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 396/69
Datum
14.10.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilung eines Angeklagten insoweit auf, als er wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt und eine Gesamtstrafe festgesetzt wurde. Aufgrund der seit 1.9.1969 geltenden Fassung des §27b StGB ist zu prüfen, ob die Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umzuwandeln ist; deshalb erfolgte Rückverweisung zur neuen Verhandlung. Weitere Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Einführung oder Änderung einer strafmildernden Vorschrift, die die Umwandlung von Freiheitsstrafe in Geldstrafe ermöglicht (vgl. §27b StGB n.F.), ist in der Revision zu prüfen, ob anstelle der verhängten Freiheitsstrafe eine Geldstrafe anzusetzen ist.

2

Ist durch die Gesetzesänderung eine neue Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung eröffnet (§23 StGB n.F.), hat der Tatrichter diese Möglichkeit bei der erneuten Strafzumessung zu prüfen.

3

Die Aufhebung oder Änderung eines Teils des Strafausspruchs kann erforderlich sein, wenn die Anwendung geänderter strafrechtlicher Regelungen die bereits festgesetzte Gesamtstrafe beeinflusst.

4

Eine Revision ist zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 21. April 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. den Elektromechaniker Alois █, geboren am ██ in ███, 2. Marcelle ████ (Ehefrau), wegen betrügerischen Bankrotts u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 14. Oktober 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. April 1969 mit den Feststellungen aufgehoben a) zum Strafausspruch, soweit er wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt worden ist, b) zur Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ███ wird verworfen.

2. Die Revision der Angeklagten ██████████ wird verworfen. Sie trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Gründe

1. Nach § 27b StGB in der seit dem 1. September 1969 geltenden Fassung ist zu prüfen, ob statt der Einzelfreiheitsstrafe von zwei Monaten auf Geldstrafe erkannt werden kann. Das zwingt zur Aufhebung auch der Gesamtstrafe.

Der Tatrichter erhält dadurch Gelegenheit zur Prüfung, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 n. F. StGB) in Betracht kommt.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten █████ ist offensichtlich unbegründet. Dasselbe gilt für das Rechtsmittel der Angeklagten █████.

[Unterschriften]

HülbnerLoesdauPfeiffer
SeibertMeisl
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