Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 396/68
- Datum
- 14.01.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einholung eines jugendpsychiatrischen oder psychologischen Sachverständigengutachtens nach § 244 Abs. 4 StPO ist nur erforderlich, wenn konkrete, die richterliche Erfahrung übersteigende Anhaltspunkte vorliegen; ansonsten ist die Ablehnung zulässig und nicht zu beanstanden.
Revisionsangriffe, die im Kern die freie richterliche Beweiswürdigung betreffen, sind unzulässig, soweit sie nicht Rechtsfehler oder eine unzureichende Sachaufklärung darlegen.
Ein Beweisantrag ist zu versagen, wenn er keine bestimmten, dem Beweisthema zugänglichen Tatsachen behauptet; allgemeine Wertungen, Vermutungen oder nicht konkretisierte Hinweise genügen nicht.
Die Rüge unzureichender Feststellungen (§ 275 Abs. 1 StPO) kann die Revision nur in Ausnahmefällen begründen; auch knappe Feststellungen können aus dem Zusammenhang heraus die für Sexualdelikte erforderlichen Tatbestandsmerkmale (z. B. Verführung) erkennen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg i. Br., 30. November 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 396/68
in der Strafsache gegen den Lehrer Michael J ██ aus ██████████ geboren ███████ 1929 in ███ wegen Unzucht mit Abhängigen u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Tlösdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ██████████ als Verteidiger, ██████████████████ █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 30. November 1967 wird verworfen. Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen zweier (an Rüdiger ███ und René ███████ begangener) fortgesetzter Verbrechen nach §§ 174 Nr. 1, 175 a Nr. 3, 73 StGB zur Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.
1. Zu Unrecht sieht die Revision eine Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO darin, dass die Strafkammer entgegen dem Hilfsantrag des Verteidigers keinen jugendpsychiatrischen oder psychologischen Sachverständigen herangezogen hat, um die Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugen ████████ und ██ ██ zu untersuchen. Das Landgericht stützt die Ablehnung auf § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO. Die hierfür gegebene Begründung (UA S. 27, 28) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hält sie sich im Rahmen der von der Verteidigung angeführten Entscheidung des erkennenden Senats (BGHSt 16, 164 = NJW 1961, 1636 Nr. 21). Die Strafkammer legt die Erfahrung der richterlichen Mitglieder in Jugend- und Jugendschutzsachen dar. Sie setzt sich damit auseinander, ob, wie der Verteidiger behauptet, „schwerste Milieu- und Entwicklungsschäden“ der Zeugen ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtigen könnten; sie verneint die Frage, indem sie u. a. darauf hinweist, dass der Angeklagte selbst in seinen Berichten die Wahrheitsliebe der beiden Zeugen nicht negativ beurteilt habe. Schließlich hebt der Tatrichter hervor, dass ihre Bekundungen durch die Aussage erwachsener Zeugen unterstützt würden.
Was die Revision hiergegen vorträgt, stellt sich als unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung dar.
2. Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages auf Vernehmung des Klaus ███, soweit die unter Ziff. c und d dieses Antrags aufgestellten Behauptungen in Betracht kommen. Die Behauptung zu d) hat die Strafkammer als wahr unterstellt, ebenso, dass Voigtmann niemals Unzuchtshandlungen bemerkt hat; die Revision führt nicht an, weshalb das rechtlich fehlerhaft gewesen sei oder die Aufklärungspflicht verletzt habe. Soweit unter Beweis gestellt wurde (Behauptung zu c), Klaus ███████ hätten niemals unsittliche Handlungen des Angeklagten verborgen bleiben können, durfte das Landgericht, wie geschehen (UA S. 24), den Antrag als unerheblich ablehnen, da er insoweit keine dem Zeugenbeweis zugängliche Behauptung von Tatsachen enthielt, sondern nur eine bestimmte Wertung verlangt. Wenn die Strafkammer anführt, dass nach den Angaben ███████ und ███ die Unzuchtshandlungen jeweils in Abwesenheit der Mitbewohner stattgefunden hätten, so liegt deshalb darin nicht die nur im Rahmen des § 244 Abs. 3 StPO unzulässige Begründung, das Gegenteil der Beweisbehauptung sei erwiesen.
Wenn die Strafkammer, wie die Revision behauptet, Klaus mit Gerd ███████ verwechselt haben sollte, so spielt das für die Ablehnung des Antrages keine Rolle.
3. Die Revision rügt zu Unrecht als Verletzung der Aufklärungspflicht, dass die Strafkammer die Mutter ██████ nicht vernommen habe. Ein in der Hauptverhandlung verlesener Brief an den Angeklagten enthielt die Bemerkung, sie habe das Gefühl, dass ihr Sohn „in Frankfurt mal in schlechte Hände geraten“ sei. Er habe von Ausländern erzählt, bei denen er mit noch einem Jungen oft gegessen hatte. Da die Mutter hiernach keine eigenen Beobachtungen gemacht hatte, sondern nur von recht unbestimmten Erzählungen des Jungen berichtete, drängte es sich dem Landgericht nicht auf, sie über gleichgeschlechtliche Erlebnisse ihres Sohnes zu vernehmen.
4. Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages zu Ziff. 1 als unerheblich (UA S. 23, 24) ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Der Verteidiger hatte die Einholung einer Auskunft des Krankenhauses darüber beantragt, dass █████ dort stationär behandelt worden sei, unmittelbar bevor er in die Wohnung des Angeklagten verlegt worden sei. Zwar konnte dieser Antrag entgegen der Auffassung des Landgerichts dahin zu verstehen sein, dass das Krankenhaus den Zeitpunkt der Behandlung, nicht aber auch den der Verlegung ████████ in die Wohnung des Angeklagten hatte angeben sollen. Jedoch durfte die Strafkammer es als unerheblich ansehen, ob die Verlegung erst nach der den Krankenhausaufenthalt bedingenden Schlägerei stattgefunden hatte, weil sie als festgestellt ansah, dass jedenfalls der Anlass der Schlägerei die Bevorzugung ███s durch den Angeklagten gewesen sei (vgl. dazu UA S. 22).
5. Ohne Erfolg rügt die Revision als Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO und als Verletzung der Aufklärungspflicht, dass die Strafkammer die Fürsorgerin █████ und die Pfarrschwester Daniela nicht vernommen hat. Der darauf gerichtete Hilfsantrag war nur ein Beweisermittlungsantrag, dessen Ablehnung nicht an die Voraussetzungen des § 244 Abs. 3 StPO gebunden war. Er wandte sich zwar gegen die vom Landgericht als entscheidungserheblich angesehene Glaubwürdigkeit der Zeugin ███, trug aber nicht vor, dass Frau ███ und Schwester Daniela hierüber Bekundungen machen sollten. Insofern fehlte es an der Behauptung bestimmter, das Beweisthema bildender Tatsachen. Ob die Bezugnahme auf Teile der Fürsorgeakten (Berichte vom 21. August 1961, vom 13. Dezember 1961 und vom 29. Mai 1962) überhaupt den Erfordernissen eines Beweisantrages genügen könnte, mag hier dahinstehen. Selbst wenn man den in der Revisionsbegründung angeführten Inhalt der Berichte zugrunde legt, wurde in das Wissen der Fürsorgerinnen nur die Tatsache gestellt, dass die Zeugin ███ in den Jahren 1961 und 1962 schlecht für ihr Pflegekind ███ gesorgt habe. Dass die Fürsorgerinnen Frau ███ als verlogen geschildert hätten, ist dem Beweisantrag als Behauptung nicht zu entnehmen. Auch die Aufklärungspflicht gebot die angeregte Vernehmung nicht. Nach Feststellung des Landgerichts ist den Berichten nichts über die Glaubwürdigkeit der Frau ███ zu entnehmen (UA S. 26). Die Anhörung der beiden Fürsorgerinnen von Amts wegen drängte sich der Strafkammer deshalb nicht auf.
6. Ein Verstoß gegen § 275 Abs. 1 StPO kann die Revision in der Regel nicht begründen (BGHSt 21, 4). Ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass hinreichend klare Feststellungen über die einzelnen Unzuchtshandlungen fehlen, ist hierauf im Rahmen der Sachrüge einzugehen.
II. Auch die Sachbeschwerde ist unbegründet.
1. Zu Unrecht meint die Revision, die Strafkammer habe unklare und widersprüchliche Feststellungen über die einzelnen Unzuchtshandlungen getroffen.
a) Nach den Feststellungen (UA S. 7, 8) veranlasste der Angeklagte ███████ mindestens zweimal dazu, zu ihm ins Bett zu kommen. Dort betastete er dessen Glied. Das Landgericht führt weiter aus, entweder habe dann ██ am Glied des Angeklagten onaniert oder es sei zum Schenkelverkehr gekommen. Darin liegt keine Unklarheit. Da es sich um mindestens zwei (d. h. möglicherweise auch mehr) Vorkommnisse handelte, begegnet die Formulierung keinen Bedenken: der Tatrichter geht ersichtlich davon aus, dass in einem Fall Onanie, im anderen Schenkelverkehr stattgefunden hat.
b) An René ███ hat sich der Angeklagte nach den Feststellungen achtmal vergangen (UA S. 9, 10). Eine der Unzuchtshandlungen geschah im Bett des Angeklagten. Hinsichtlich der übrigen sieben Fälle konnte die Strafkammer nicht feststellen, wie viele sich im Waschraum und wie viele sich im Zimmer des Jungen abspielten. Die Zusammenfassung auf S. 10 der Urteilsgründe steht nicht in Widerspruch zu den vorangehenden Feststellungen. Wenn hier von den Fällen „der Berührungen beim Waschen“ die Rede ist, so handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler (richtig: beim Wecken).
2. Dass der Tatrichter die festgestellten Handlungen als unzüchtig angesehen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch die „Anleitung zum richtigen Waschen“ (UA S. 9, 10) in der Weise, wie sie der Angeklagte aus Geschlechtslust vornahm, durfte das Landgericht als unzüchtig ansehen.
3. Die Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB auf den festgestellten Sachverhalt bedarf keiner Erörterung. Auch die Annahme zweier fortgesetzter Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB ist trotz der sehr knappen Feststellungen zum Tatbestandsmerkmal der Verführung gerechtfertigt.
Nach den Feststellungen (UA S. 11) nahm der Angeklagte an, dass er die innere Scheu der Jungen überwinden müsse. Dass eine solche Scheu objektiv vorhanden war, sagt das Landgericht nicht ausdrücklich, doch lässt sich eine dahingehende Feststellung dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, da die Strafkammer davon ausgeht, dass beide Jungen vorher keine homosexuellen Erfahrungen hatten (vgl. UA S. 18).
Nur den Schuldumfang betrifft die Frage, ob der Angeklagte die Jungen zu jeder der Unzuchtshandlungen verführen musste oder ob das nur beim ersten Mal erforderlich war. In der rechtlichen Würdigung sagt das Landgericht, dass der Angeklagte die bei der ersten Tat geschaffene psychische Situation ausgenutzt habe (UA S. 29). Diese als ergänzende Feststellungen zu wertenden Ausführungen stellen klar, dass die Jungen in den weiteren Fällen nicht von sich aus zur Unzucht bereit waren.
Die Annahme einer jedes Mal wieder vorgenommenen Verführung ist um so weniger bedenklich, als die Strafkammer ausdrücklich feststellt, der Angeklagte habe die Intensität seines Vorgehens gesteigert (UA S. 11).
4. Der Strafausspruch ist rechtlich unbedenklich. Die Revision war daher zu verwerfen.
| Tlösdau | Hübner | Pikart | |||
| Seibert | Zipfel |