Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Notzucht und gefährlicher Körperverletzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 39/63
Datum
19.07.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart, das die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilte, werden vom BGH verworfen. Die Nebenklage der Verletzten war zulässig, weil die Körperverletzung als strafbares Vergehen ohne Strafantrag verfolgbar war. Verfahrensrügen (Beschlagnahme eines Kassibers, Akteneinsicht) und die Sachrüge zur Tateinheit treffen nicht zu; die Feststellungen und die Strafzumessung sind rechtlich nicht beanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung eines Anschlusses als Nebenklägerin ist zulässig, wenn die ihr zugefügte Körperverletzung ein öffentliches Vergehen darstellt und die maßgeblichen prozessualen Voraussetzungen für den Nebenklageanschluss vorliegen.

2

Wurde eine beschlagnahmte Schrift in der Hauptverhandlung verlesen und den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben, liegt darin grundsätzlich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs; ohne entsprechende Anträge des Verteidigers besteht keine Pflicht zur erneuten Akteneinsicht von Amts wegen.

3

Tateinheit zwischen einem Sexualdelikt (Notzucht) und gefährlicher Körperverletzung ist möglich, sofern die gefährliche Körperverletzung nicht notwendiger oder regelmäßiger Bestandteil des Sexualdelikts ist.

4

Die tatrichterliche Annahme, es liege nur eine Tat vor, begründet keinen Revisionsgrund, soweit diese Annahme die Angeklagten nicht beschwert; insoweit bedarf es keiner weiteren Prüfung durch das Revisionsgericht.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 15. August 1962

Rubrum

In der Strafsache gegen

1. den █████████████ █████ Ke, geboren am ██ 1937 in ██████████████████,

2. ███ ██████ Karl aus █, geboren am 9.3.1934 in H[REDACTED], zur Zeit ████ ██ ██████████████████

wegen Notzucht u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juli 1963, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

███████ te Bundes[REDACTED] Dr. █████████ als █████████,

Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. August 1962 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Die Untersuchungshaft seit dem 14. August 1962, soweit sie drei Monate übersteigt, wird den Angeklagten auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Außerdem hat es ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt, die Fahrerlaubnis entzogen und die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis auf fünf Jahre gesperrt. Dagegen haben die Angeklagten unter Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts Revision eingelegt. Die Rechtsmittel sind unbegründet.

1. Die Revisionen beanstanden zu Unrecht, dass das Landgericht die Verletzte wegen der Körperverletzung und Beleidigung, die in der in der Anklage bezeichneten Tat enthalten sind, als Nebenklägerin zugelassen und ihr dadurch Einfluss auf das Verfahren eingeräumt hat, obwohl jene, wie sie meinen, den Strafantrag zu spät gestellt habe. Die Verletzte konnte sich schon deshalb als Nebenklägerin anschließen, weil die ihr gemeinschaftlich und obendrein mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung zugefügte Körperverletzung, ein Vergehen gegen § 223a StGB, ohne Antrag (vgl. § 232 Abs. 1 StGB) zu verfolgen war und ihr nach §§ 395 Abs. 1, 374 Abs. 1 Nr. 3 StPO das Recht zum Anschluss an die öffentliche Klage gab (Werthauer, Die Privatklage S. 20).

2. Die weiteren Verfahrensangriffe sind offensichtlich unbegründet. Fehl geht auch die Rüge der Revision des Angeklagten ███████, das Landgericht habe seinen Verteidiger nicht vor der Hauptverhandlung darüber unterrichtet, dass ein von ihm an den Mitangeklagten Ke[REDACTED] gerichteter Kassiber beschlagnahmt worden sei, und dem Verteidiger nicht von Amts wegen eine erneute Akteneinsicht angeboten. Nach der Sitzungsniederschrift ist der Kassiber in der Hauptverhandlung verlesen und danach allen Prozessbeteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Der Beschwerdeführer Ke und sein Verteidiger haben hierzu aber keine Anträge gestellt (vgl. § 246 Abs. 2 StPO).

3. Die Sachrüge hat ebenfalls keinen Erfolg. Die sehr sorgfältigen Feststellungen zur äußeren und inneren Tatseite rechtfertigen den Schuldspruch wegen gemeinschaftlicher Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Ob etwa zwei Notzuchtsverbrechen vorlagen, brauchte der Senat nicht zu prüfen, da die tatrichterliche Annahme einer Tat die Angeklagten nicht beschwert. Tateinheit zwischen Notzucht und gefährlicher Körperverletzung ist möglich; denn die gefährliche Körperverletzung ist weder eine notwendige noch eine regelmäßige Erscheinungsform der Notzucht. Dies wäre aber die notwendige Voraussetzung für die Annahme von Gesetzeseinheit (vgl. RGSt 60, 117, 122; BGHSt 9, 350, 351).

4. Die Bemessung der Strafe, die Entscheidung über die Nebenstrafe und die angeordneten Maßnahmen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

SeibertHübnerMai
WillmsFischer
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