Revision verworfen – Keine Revisionsrechtfertigung; §261 StPO-Rüge unbegründet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 395/99
- Datum
- 15.09.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwerfung einer Revision nach § 349 Abs. 2 StPO ist gerechtfertigt, wenn die richterliche Nachprüfung keinen für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler zutage fördert.
Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung des § 261 StPO ist nur begründet, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass vorgelegte Beweismittel (z. B. Lichtbilder) nicht in Augenschein genommen wurden oder ihr Fehlen nachweisbar ist.
Ein Einwand gegen die Beweiserhebung ist durch das Sitzungsprotokoll widerlegbar, wenn dieses die In-Augenschein-Nahme der Beweismittel dokumentiert.
Die Kosten des Revisionsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, wenn die Revision als unbegründet verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 19. April 1999
Rubrum
Beschluss
in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen vorsätzlicher Körperverletzung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 1999
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 19. April 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zur Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO bemerkt der Senat, dass sie in zulässiger Form ausgeführt, allerdings unbegründet ist. Entgegen dem Vorbringen der Revision wurden die Lichtbilder ausweislich des Protokolls in Augenschein genommen.
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