Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen – Keine Revisionsrechtfertigung; §261 StPO-Rüge unbegründet

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 395/99
Datum
15.09.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Traunstein ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Eine Rüge wegen Verstoßes gegen § 261 StPO war zwar formgerecht erhoben, jedoch unbegründet; Lichtbilder wurden protokollgemäß in Augenschein genommen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwerfung einer Revision nach § 349 Abs. 2 StPO ist gerechtfertigt, wenn die richterliche Nachprüfung keinen für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler zutage fördert.

2

Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung des § 261 StPO ist nur begründet, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass vorgelegte Beweismittel (z. B. Lichtbilder) nicht in Augenschein genommen wurden oder ihr Fehlen nachweisbar ist.

3

Ein Einwand gegen die Beweiserhebung ist durch das Sitzungsprotokoll widerlegbar, wenn dieses die In-Augenschein-Nahme der Beweismittel dokumentiert.

4

Die Kosten des Revisionsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, wenn die Revision als unbegründet verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 19. April 1999

Rubrum

Beschluss

in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen vorsätzlicher Körperverletzung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 1999

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 19. April 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zur Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO bemerkt der Senat, dass sie in zulässiger Form ausgeführt, allerdings unbegründet ist. Entgegen dem Vorbringen der Revision wurden die Lichtbilder ausweislich des Protokolls in Augenschein genommen.

SchaferGranderathSchluckebier
MaulBoetticher
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