Einstellung eines Verfahrens wegen fehlender Urteilsfeststellungen; Revision sonst verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 395/98
- Datum
- 01.09.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Enthält ein Urteil infolge eines Schreibversehens keine Feststellungen zu einer angeklagten Tat, kann das Revisionsgericht insoweit das Verfahren gemäß §154 Abs.2 StPO einstellen.
Der Wegfall einer wegen einer eingestellten Tat verhängten Einzelstrafe beeinflusst die Bemessung der Gesamtstrafe nicht, wenn die verbleibenden Einzelstrafen deren Festsetzung nicht verändern.
Die Revision ist insoweit zu verwerfen, als bei der Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten feststellbar sind.
Ist unter dem alten Recht ein minder schwerer Fall angenommen worden, führt dies nicht zwingend zur Anwendung des neuen Rechts als milder im Sinne des §2 Abs.3 StGB, sofern das neue Recht nicht tatsächlich günstiger ist.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 395/98 vom 1. September 1998 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **1. September 1998
Tenor
Im Fall II 35 a der Gründe des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Dezember 1997 wird das Verfahren eingestellt (§ 154 Abs. 2 StPO).
Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass er nicht in 55, sondern in 54 Fällen des Diebstahls schuldig ist (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte trägt die übrigen Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Wie die Revision zutreffend rügt, enthält das angefochtene Urteil zu Fall II 35 a der Urteilsgründe offenbar infolge eines Schreibversehens keine Feststellungen zu der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat. Das gibt dem Senat Anlass, insoweit das Verfahren einzustellen.
Er teilt auch die Auffassung des Generalbundesanwalts, der Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe (von drei Monaten Freiheitsstrafe) bleibe angesichts der beträchtlichen Zahl der verbleibenden Einzelstrafen ohne Einfluss auf die Bemessung der Gesamtstrafe.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung, wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen ausgeführt hat, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Da das Landgericht im Fall II 62 der Urteilsgründe einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 2 StGB aF angenommen hat, ist das neue Recht nicht milder im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB.
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