Werbung für pornographische Filme: Freispruch wegen unvermeidbaren Verbotsirrtums
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 395/88
- Datum
- 06.10.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschriften des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JOSchG) schließen die Anwendung des § 184 Abs.1 Nr.5 StGB auf Werbung für pornographische Filme nicht aus.
Für die Strafbarkeit werbender Mitteilungen nach § 184 Abs.1 Nr.5 StGB ist maßgeblich, wie der durchschnittlich interessierte und informierte Betrachter den Inhalt der Werbemaßnahme selbst versteht; auf bloße Umstände außerhalb der Anzeige kann sich die Auslegung nicht stützen.
Ein Verbotsirrtum ist unvermeidbar, wenn die Rechtslage ungeklärt oder schwierig ist und der Täter in redlicher, pflichtgemäßer Weise fachkundigen Rechtsrat eingeholt hat, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für unzureichende Beratung vorliegen.
Fehlen im Urteil erforderliche Feststellungen zur entscheidungserheblichen Auslegung einer Werbemaßnahme, kann das Revisionsgericht die Sache zwar zurückverweisen; stehen aber aufgrund anderer Feststellungen die Voraussetzungen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums fest, ist ein Freispruch geboten.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 9. März 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 395/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Filmkaufmann Karlheinz ██ ███ aus ████, geboren ██████ ██ 1930 in ██████████████████, wegen Werbung für pornographische Schriften
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Oktober 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 9. März 1988 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Werbung für pornographische Filme verwarnt, eine Geldstrafe bestimmt und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zum Freispruch.
1. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Anwendung des § 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB für den – hier vorliegenden – Fall der Werbung für pornographische Filme nicht durch die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JOSchG) ausgeschlossen. § 11 Satz 3 JOSchG sagt nicht mehr, als dass bei der Werbung für nach § 6 Abs. 3 Satz 1 JOSchG gekennzeichnete Filme weder auf jugendgefährdende Inhalte hingewiesen werden noch die Werbung selbst in jugendgefährdender Weise erfolgen darf; eine abschließende Regelung darüber, welche Werbung für Filme sonst erlaubt ist, liegt darin nach Wortlaut und Sachzusammenhang der Vorschrift ersichtlich nicht. Daher steht auch außer Zweifel, dass unabhängig davon, ob ein Film nach § 6 Abs. 3 Satz 1 JOSchG zur Kennzeichnung vorgelegt worden ist, ein totales, strafbewehrtes Verbot der Werbung für pornographische Filme an Personen unter 18 Jahren zugänglichen Orten oder durch Verbreitung von Schriften besteht (Scholz, Jugendschutz § 11 JOSchG Anm. 9).
Dagegen tragen die Feststellungen nicht die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe durch die von ihm mitveranlasste Veröffentlichung von Zeitungsanzeigen für die in seinem Filmtheater gezeigten pornographischen Filme „████“ und ████ tatbestandsmäßig im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB gehandelt. Insoweit ist das Landgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar zutreffend davon ausgegangen, dass ein öffentliches Ankündigen eines pornographischen Films dann nach § 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB strafbar ist, wenn die Werbung nach ihrem Aussagegehalt erkennbar macht, dass sie sich auf pornographisches Material bezieht (BGHSt 34, 94, 98; BGH NJW 1977, 1695, 1696); dass die veröffentlichten Anzeigen jedoch erkennbar für pornographische Filme werben sollten, lag nach ihrem Inhalt weder auf der Hand, noch lässt es sich aus der tatrichterlichen Beurteilung mit ausreichender Sicherheit entnehmen.
Dafür, wie der Inhalt einer Zeitungsanzeige oder einer sonstigen Werbemaßnahme zu verstehen ist, ist entscheidend, wie der durchschnittlich interessierte und informierte Betrachter die Werbung versteht (BGHSt 34, 94, 99). Ausgangspunkt der Beurteilung muss jedoch die Gestaltung der jeweiligen Werbemaßnahme – hier die Anzeige – sein. Der Betrachter muss seine Information, es werde für Pornographie geworben, aus der Anzeige selbst entnehmen können und entnommen haben; es genügt nicht, dass er aus sonstigen ihm bekannten Umständen aus dem Umfeld der Werbemaßnahme diesen Schluss zieht. Erscheint daher eine für sich unverfängliche Anzeige für einen Film in der Zeitung, weiß aber der Betrachter, dass in dem werbenden Filmtheater regelmäßig pornographische Filme gezeigt werden, genügt das nicht; sein – im Übrigen letztlich unsicherer – Schluss würde nur aus dem Umfeld der Anzeige gezogen.
Diese Grundsätze hat das Landgericht bei seiner Beurteilung nicht ausreichend berücksichtigt. Es setzt sich nicht mit dem jeweiligen Inhalt der Anzeige auseinander, sondern hebt allgemein darauf ab, dass nach der Verkehrsanschauung derartige Anzeigen als Werbung für pornographische Filme verstanden würden, weil der durchschnittlich interessierte und informierte Leser Anzeigen gleicher Aufmachung und Gestaltung seit Jahren kenne und wisse, was sie bedeuteten (UA S. 18). Der Inhalt der beiden hier beanstandeten Anzeigen ist jedoch keineswegs so deutlich, dass ein anderer Schluss als der, es werde für pornographische Filme geworben, fern liegen würde. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Anzeigen wäre daher geboten gewesen; an Hand von Text und Aufmachung der Anzeigen hätte dargelegt werden müssen, wie der durchschnittlich interessierte und informierte Leser sie versteht (vgl. Meier NJW 1987, 1610, 1611).
3. Der aufgezeigte Mangel des Urteils führt jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht; der Senat kommt vielmehr aufgrund der weiter getroffenen Feststellungen zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte wegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums freizusprechen ist.
Der Angeklagte hatte 1975 damit begonnen, in seinen Filmtheatern pornographische Filme zu zeigen. Die Zeitungswerbung dafür wurde nicht beanstandet. 1984 wurde ihm ein Vergehen nach § 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB zur Last gelegt. Er wurde freigesprochen, nahm dieses Vorkommnis aber zum Anlass, mit Rechtsanwalt ██████, der ihn auch jetzt verteidigt, seine Werbung für pornographische Filme zu überprüfen (UA S. 4, 5); ersichtlich hat der Rechtsanwalt, den das Landgericht als in den anstehenden Fragen besonders versiert ansieht (UA 31, 32), bei dieser Besprechung Einwände gegen die bisherige Art der Werbung nicht erhoben.
Dennoch meint das Landgericht, der Angeklagte habe den – ihm zugebilligten – Verbotsirrtum bei erforderlicher und gebotener Sorgfalt vermeiden können. Er hätte als langjährig im Filmgeschäft erfahrener Kaufmann seinen Rechtsanwalt beauftragen müssen, alle für und gegen die Zulässigkeit seiner Werbung sprechenden Argumente in objektiver Weise darzustellen. Aufgrund einer derart umfassenden Prüfung hätte der Rechtsanwalt dem Angeklagten geraten, die Zeitungswerbung für pornographische Filme einzustellen. Einen derartigen, auf präzise und objektiv zutreffende Auskünfte zielenden Auftrag habe er aber Rechtsanwalt █████ oder einem anderen Rechtsanwalt nicht erteilt (UA S. 32).
Dieser Beurteilung kann der Senat nicht beitreten. Wie das Landgericht nicht verkennt, ist die Rechtslage schwierig (UA S. 31); Prozessgeschichte (UA S. 10) und Ausgang des Verfahrens bestätigen das. Der Angeklagte als juristischer Laie konnte sie ungeachtet der im Jahre 1977 ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1977, 1695), die einen nicht ohne weiteres vergleichbaren Fall betraf, nicht durchschauen. Er hat sich deshalb an einen Rechtsanwalt gewandt, den das Landgericht selbst als in den einschlägigen Rechtsfragen besonders versiert bezeichnet. Damit hat er das zunächst Gebotene getan. Dafür, dass der Rechtsanwalt sich nicht ausreichend mit den Rechtsfragen befasst hätte oder seine Beratung aus sonstigen Gründen – für den Angeklagten erkennbar unzureichend gewesen wäre, fehlen konkrete Anhaltspunkte. Demgemäß war der Angeklagte freizusprechen, weil er in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt hat.
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